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BGH: Kein Nutzungsausfall
für reine Freizeitwohnmobile
BGH, Urteil vom
10.06.2008, VI ZR 248/07
Der sechste Senat hat
sich hier erneut mit der Anwendung der Nutzungsausfallentschädigung auf
Freizeitfahrzeuge befasst.
Der Kläger war Halter
eines seinen Freizeitbedürfnissen speziell angepassten Wohnmobils, welches
ordnungsgemäß geparkt war und vom Beklagten zu 1 mit dessen bei der
Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeug beschädigt wurde. Neben dem Wohnmobil
verfügte der Kläger auch über einen PKW, den er für die Verrichtungen des
täglichen Lebens verwendete. Er nahm nun die Beklagten vor dem Landgericht
unter anderem auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit in Höhe
von insgesamt 5.250 € in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage insoweit
ab.
Das Oberlandesgericht
wies die Berufung mit der Begründung zurück, es handele sich bei dem
Nutzungsausfall des reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils um einen
immateriellen Schaden, für den eine gesetzliche Ersatzpflicht nicht bestimmt
sei. Eine Entschädigung käme nur in Betracht, wenn das Wohnmobil atypisch
wie ein PKW für den Alltag verwendet worden wäre. Anderslautender
Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VersR 2001, 208ff.), die unabhängig von der
Nutzung eine Entschädigung gewähre, sei entgegenzuhalten, dass sich der
vorübergehende Entzug eines Freizeitgefährtes nicht signifikant auf die
materielle Lebenshaltung auswirke.
Der Bundesgerichtshof
hat nun die Revision des Klägers verworfen und dem Berufungsgericht
zugestimmt. Um eine materielle Entschädigung zu rechtfertigen, müsse der
Nutzungsentgang für den Geschädigten „fühlbar“ geworden sein, weil er das
Fahrzeug wirklich gebraucht hätte. Der Ausfall des Fahrzeuges müsse sich auf
die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant ausgewirkt haben. Der
geldwerte Vorteil des Fahrzeuges, den es durch die Entschädigung
auszugleichen gelte, liege in erster Linie in der durch dessen Nutzung
entstehenden Zeit- und Kraftersparnis. Wegen der Ausgestaltung des § 253 BGB
als Ausnahmeregelung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Eine individuelle
Genussschmälerung sei nicht als vermögensrechtlicher Schaden anzusehen und
damit einer Entschädigung nicht zugänglich. Im vorliegenden Fall sei die
Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils lediglich ein die Lebensqualität
erhöhender, aber nach wertenden Gesichtspunkten kein geldwerter Vorteil.
Auch die Tatsache, dass es einen Markt für die Wohnmobilüberlassung gebe und
diese somit kommerzialisiert sei rechtfertige keine andere Entscheidung.
Die Entscheidung setzt
die restriktive Rechtsprechung zum Nutzungsausfall fort und erfreut durch
interessante Wortschöpfungen. Offen läßt der Senat, wie der Fall zu
entscheiden ist, wenn mangels eines Pkws das Wohnmobil im Alltag eingesetzt
wird. Die Argumentation lässt erahnen, dass der Senat in einem solchen Fall
wohl nicht lediglich von einer „Genussschmälerung“ ausgehen und
Nutzungsausfallentschädigung gewähren wird.
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