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BGH: Kein Nutzungsausfall für reine Freizeitwohnmobile
BGH, Urteil vom 10.06.2008, VI ZR 248/07
 
Der sechste Senat hat sich hier erneut mit der Anwendung der Nutzungsausfallentschädigung auf Freizeitfahrzeuge befasst.
 
Der Kläger war Halter eines seinen Freizeitbedürfnissen speziell angepassten Wohnmobils, welches ordnungsgemäß geparkt war und vom Beklagten zu 1 mit dessen bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeug beschädigt wurde. Neben dem Wohnmobil verfügte der Kläger auch über einen PKW, den er für die Verrichtungen des täglichen Lebens verwendete. Er nahm nun die Beklagten vor dem Landgericht unter anderem auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit in Höhe von insgesamt 5.250 € in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage insoweit ab.
 
Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, es handele sich bei dem Nutzungsausfall des reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils um einen immateriellen Schaden, für den eine gesetzliche Ersatzpflicht nicht bestimmt sei. Eine Entschädigung käme nur in Betracht, wenn das Wohnmobil atypisch wie ein PKW für den Alltag verwendet worden wäre. Anderslautender Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VersR 2001, 208ff.), die unabhängig von der Nutzung eine Entschädigung gewähre, sei entgegenzuhalten, dass sich der vorübergehende Entzug eines Freizeitgefährtes nicht signifikant auf die materielle Lebenshaltung auswirke.
 
Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision des Klägers verworfen und dem Berufungsgericht zugestimmt. Um eine materielle Entschädigung zu rechtfertigen, müsse der Nutzungsentgang für den Geschädigten „fühlbar“ geworden sein, weil er das Fahrzeug wirklich gebraucht hätte. Der Ausfall des Fahrzeuges müsse sich auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant ausgewirkt haben. Der geldwerte Vorteil des Fahrzeuges, den es durch die Entschädigung auszugleichen gelte, liege in erster Linie in der durch dessen Nutzung entstehenden Zeit- und Kraftersparnis. Wegen der Ausgestaltung des § 253 BGB als Ausnahmeregelung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Eine individuelle Genussschmälerung sei nicht als vermögensrechtlicher Schaden anzusehen und damit einer Entschädigung nicht zugänglich. Im vorliegenden Fall sei die Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils lediglich ein die Lebensqualität erhöhender, aber nach wertenden Gesichtspunkten kein geldwerter Vorteil. Auch die Tatsache, dass es einen Markt für die Wohnmobilüberlassung gebe und diese somit kommerzialisiert sei rechtfertige keine andere Entscheidung.
 
Die Entscheidung setzt die restriktive Rechtsprechung zum Nutzungsausfall fort und erfreut durch interessante Wortschöpfungen. Offen läßt der Senat, wie der Fall zu entscheiden ist, wenn mangels eines Pkws das Wohnmobil im Alltag eingesetzt wird. Die Argumentation lässt erahnen, dass der Senat in einem solchen Fall wohl nicht lediglich von einer „Genussschmälerung“ ausgehen und Nutzungsausfallentschädigung gewähren wird.
 

 

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Stand: 17.05.07