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Schadensersatz auch ohne
Nachweis der Unfallbedingtheit aller Beschädigungen
OLG Düsseldorf, Urteil
vom 11.02.2008 – I-1 U 181/07 = NZV 2008, 295ff.
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf erweitert die Liste der widerstreitenden obergerichtlichen
Entscheidungen zu der Frage, ob bei teilweiser Inkompatibilität geltend
gemachter Schäden auch für die kompatiblen Schäden Schadensersatz
ausgeschlossen sein soll.
Der klägerische vom
Zeugen H gesteuerte PKW war mit dem vom wartepflichtigen Beklagten zu 1
geführten LKW zusammengestoßen. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz für
Schäden an seinem Fahrzeug, von denen ein Teil jedoch nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht mit dem in der Klageschrift geschilderten Unfallablauf
vereinbar war. Ein anderer, klar abgrenzbarer Teil der Schäden war jedoch
mit dem Unfallereignis kompatibel.
Das Landgericht hatte
die Klage in vollem Umfang abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe
nicht schlüssig dargelegt, dass wenigstens ein bestimmter, abgegrenzter Teil
des Schadens auf den fraglichen Zusammenstoß zurückzuführen sei. Es berief
sich dabei auf die obergerichtliche Rechtsprechung, die eine vollständige
Klageabweisung befürwortet, wenn der Kläger Vorschäden bestreitet, aber
nicht sämtliche Schäden auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können.
Es sei dann nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden aus
einem früheren Ereignis herrühren (OLG Frankfurt ZfS 2005, 69; OLG Celle
OLGR 2004, 175; OLG Köln NZV 1999, 378; KG SP 2008, 21).
Das Oberlandesgericht
hat als Berufungsgericht der Berufung teilweise stattgegeben und dem Kläger
Ersatz für die abgrenzbaren, kompatiblen Fahrzeugschäden zugesprochen. Des
weiteren hat es die Beklagten zum Ersatz der vollen Sachverständigenkosten
verurteilt. Es schloss sich damit der Rechtsprechung des OLG München zu der
Thematik an (NZV 2006, 261).
So habe das Gericht gem.
§ 278 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu
entscheiden, ob der Schaden durch den Unfall entstanden und wie hoch er zu
beziffern sei. Der Geschädigte sei nur verpflichtet, geeignete
Schätzgrundlagen für eine Einschätzung des Schadens beizubringen und zu
beweisen. Fehle es hieran und sei eine zuverlässige Ermittlung auch nur
eines unfallbedingten Teilschadens auf Grund der Wahrscheinlichkeit von
Vorschäden nicht möglich, so habe diese Unsicherheit die vollständige
Klageabweisung zur Folge.
Die Beweiserleichterung
des § 278 ZPO lasse bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der
Ursächlichkeit genügen. Die Ausschließbarkeit einer anderweitigen
Verursachung zu fordern hieße, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO
entfallen zu lassen. Eine solche Rechtsprechung liefe auf eine nicht
vorgesehen Sanktionierung des Klägers hinaus. Eine solche käme nur dann in
Betracht, wenn der Kläger vorsätzlich gegen seine prozessuale
Wahrheitspflicht verstoßen hätte. Dies sei hier schon deshalb nicht
festgestellt, da der Kläger beim Unfall nicht anwesend war und sich bei
seinem Klagevorbringen auf die Erklärungen des Zeugen H verlassen musste.
Unterstelle man deren Unrichtigkeit, so hätten die inkompatiblen Schäden
eben doch von dem Unfall stammen können.
Das Oberlandesgericht
hat hier in einer ausführlichen, äußerst lesenswerten Entscheidung den
Sanktionscharakter der Rechtsprechung der genannten Obergerichte klar
herausgearbeitet und beschränkt diesen klugerweise auf die Fälle, in denen
der Geschädigte bewusst falsch vorträgt.
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