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Punktesystem und
ausländische Führerscheine
Gefahr für den Führerschein
(Fahrerlaubnis) Droht auch bei wiederholten erheblichen Verstößen gegen
die Straßenverkehrsordnung. Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung,
die Straßenverkehrszulassungsordnung und andere Verkehrsvorschriften, die
mit einem Bußgeld von mindestens 40,00 € belegt werden, trägt das
Kraftfahrbundesamt in Flensburg sogenannte Punkte gem. Anlage 13 zur
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein.
Bei einem Stand von nicht mehr als 8
Punkten kann man an freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen und erhält
hierfür eine Punktgutschrift von vier Punkten. Sind in Flensburg zwischen 8
und 13 Punkten notiert, verwarnt die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen
schriftlich und weist auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem
Aufbauseminar hin. Nimmt der Betroffene vor Erreichen von 14 Punkten an
einem Aufbauseminar teil, werden ihm 2 Punkte abgezogen. Bei 14 – 17 Punkten
muss der Betroffene an einem Aufbauseminar teilnehmen, erhält hierfür aber
keine Punktegutschrift mehr. Hat der Führerscheininhaber in den letzten fünf
Jahren an einem solchen obligatorischen Aufbauseminar teilgenommen, wird er
nur schriftlich verwarnt. Weigert man sich in dieser Situation an einem
auferlegten Aufbauseminar teilzunehmen, muss die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis entziehen.
Eine neue Fahrerlaubnis kann nur erteilt
werden, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung die Teilnahme an einem solchen
Seminar nachgewiesen wird. Schafft es ein Verkehrsteilnehmer auf 18 Punkte,
wird ihm automatisch die Fahrerlaubnis entzogen und eine neue kann erst nach
Ablauf von mindestens sechs Monaten erteilt werden. Gleichzeitig ordnet im
Fall der Neubeantragung die Fahrerlaubnisbehörde eine
medizinisch-psychologische Untersuchung (Idiotentest) an.
Ausländische Fahrerlaubnis
Befürchtet ein Verkehrsteilnehmer, dem die
Fahrerlaubnis entzogen wurde, in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis zu
bekommen – etwa weil eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU oder
„Idiotentest“) droht, besteht die Möglichkeit eine Fahrerlaubnis im Ausland
zu beantragen. Besonders beliebt sind derzeit Fahrerlaubnisse aus Polen oder
den baltischen Staaten.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
hat entschieden, dass diese Fahrerlaubnisse ohne Einschränkung in
Deutschland gültig sind. Diese brauchen auch nicht in eine deutsche
Fahrerlaubnis umgeschrieben zu werden und die deutsche Behörde nicht das
Recht hat, zu prüfen, ob der Führerscheininhaber tatsächlich für ein halbes
Jahr im Ausland gelebt hat. Nach Ansicht der meisten Verwaltungsgerichte
können die Behörden auch nicht verlangen, dass der Inhaber einer polnischen
oder tschechischen Fahrerlaubnis sich nachträglich einer MPU unterzieht.
Dies könne allenfalls verlangt werden, wenn nach Ausstellung des neuen
Führerscheins neue Erkenntnisse vorliegen, die auf eine mangelnde Eignung
schließen lassen.
Die europäischen Verkehrsminister wollen
zwar eine einheitliche Regelung schaffen – bis dahin wird es aber noch
einige Zeit dauern, ist doch in den meisten Ländern der europäischen Union
ein Institut wie die MPU völlig unbekannt.
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