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Minderjährige
Minderjährige BGH VI ZR 220-07 Ladung

 

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BGH: Minderjährigenprivileg bei auf die Fahrbahn rollendem Fahrrad
 
Erneut musste sich der sechste Senat mit der Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. in dieser Leitsatzentscheidung auseinandersetzen
 
Mit dem Fahrzeug des Klägers befuhr der Fahrer eine Tempo-30-Zone. In einer Gruppe anderer Kinder kam ihm der 8-jährige Beklagte mit seinem Fahrrad entgegen. Ob die Gruppe auf der Straße oder auf dem Bürgersteig lief, ist streitig. Es kam zur Kollision des führungslos rollenden Fahrrades mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Klägers, welches dabei beschädigt wurde.
 
Der Kläger verlangte mit seiner Klage Ersatz der Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten sowie der Kostenpauschale. Er trug vor, der Beklagte sei auf dem Bürgersteig der Gruppe vorweg gelaufen und habe sein Fahrrad in der Absicht losgelassen, es alleine vorneweg rollen zu lassen. Dabei sei der Lenker nach links eingeknickt und das Fahrrad auf die Fahrbahn geraten.
 
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht wies auch die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgte er weiter sein Klagebegehren.
 
Das Berufungsgericht führte aus, es habe sich gerade die typische altersbedingte Überforderungssituation, die der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Blick hatte, realisiert. Das Vorbringen des Klägers, es könne keinen Unterschied bei der Frage für die teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB machen, ob das Fahrrad nach links auf die Straße oder nach rechts gegen ein parkendes Auto rolle, sei als Konstruktion eines hypothetischen Alternativsachverhaltes unbeachtlich. Das Schadensereignis resultiere vorliegend auch aus der Bewegung des Fahrzeuges, welches sich aufgrund der Bewegung zur falschen Zeit am falschen Ort befunden habe.
 
Im Ergebnis ist der Senat den Vorinstanzen gefolgt und hat die Revision zurückgewiesen.
 
Das Fehlen einer typischen Überforderungssituation, welches zur teleologischen Reduktion führen würde, könne vorliegend nicht verneint werden. In der vom Kläger geschilderten Situation könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden Fahrzeuges falsch eingeschätzt hat und deshalb nicht damit rechnete, dass das Fahrrad zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könne, in dem das Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe oder der Beklagte nur nicht damit gerechnet hat, dass das Fahrrad auf die Straße rollen kann.
 
Eine teleologische Reduktion der Neuregelung bleibt damit strikt auf die Fälle beschränkt, in denen eine Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgeschlossen ist, etwa weil das beschädigte Fahrzeug nicht am Verkehr teilnimmt. Die Entscheidung verdeutlicht konsequent, wo die Grenze seiner Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB verläuft.
BGH Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 42/07

 

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Stand: 17.05.07