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BGH: Unfallersatztarif –
15 Prozent über Schwacke 2003 möglich
Und erneut befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Verfeinerung seiner
Rechtsprechung zur Schätzung angemessener Mietwagenpreise in der
Unfallregulierung.
Der Kläger forderte vom Beklagten noch
restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten
unstreitig dem Grunde nach hafteten. Für die Dauer von neun Tagen mietete
der Kläger ein Fahrzeug zum Preis von 1082,04 €. Die Beklagte zahlte
vorprozessual 255 €. Mit seiner Klage erstrebte der Kläger die Verurteilung
des Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages.
Das Amtsgericht hat dem Kläger weitere 66,30
€ zugesprochen. Das Landgericht hat auf die Berufung des Klägers den
Beklagten zur Zahlung weiterer 390 € verurteilt und die Klage im übrigen
abgewiesen. Der Kläger verfolgte mit der Revision sein Klagebegehren weiter,
der Beklagte im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des
amtsrichterlichen Urteils.
Das Landgericht stellte darauf ab, der
Unfallersatztarif sei nur in der Höhe gerechtfertigt, welche unter Rücksicht
auf die Unfallsituation betriebswirtschaftlich angemessen sei. Hierfür
genüge es festzustellen, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an
Unfallgeschädigte den Mehrpreis generell rechtfertigten.
Gemäß § 287 ZPO habe es ausgehend vom
gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 im
Postleitzahlengebiet des Geschädigten dieses nach sachverständiger Beratung
um 15,13 % erhöht. Die vom Sachverständigen zusätzliche gebilligten
Aufschläge wegen des höheren Auslastungsrisikos und Ausfallrisikos habe es
dagegen nicht berücksichtigt. Ersteres lasse sich zum jeweiligen
Geschäftsfeld nicht zuordnen, letzteres beruhe lediglich auf den verstärkten
Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern.
Der sechste Zivilsenat hat Revision und
Anschlussrevision zurückgewiesen. Das Landgericht befinde sich im Einklang
mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senates. Die Schätzung auf
der genannten Grundlage sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Revision des Klägers
Die Vorlage von Kalkulationsgrundlagen und
betriebswirtschaftlichen Unterlagen eines bestimmten Autovermieters durch
den Kläger erschüttere die Schätzung nicht, da eine generelle vom einzelnen
Vermieter losgelöste Prüfung genüge (und vorzuziehen sei).
Auch dass das Landgericht davon ausgegangen
sei, dass beim Unfallersatztarif kein höheres Auslastungsrisiko als beim
Normaltarif bestehe, bewege sich im Rahmen der tatrichterlichen
Beweiswürdigung. Ebenso die Auffassung, das Forderungsausfallrisiko beruhe
i.d.R. auf den von Versicherungen i.d.R. berechtigt vorgenommenen Kürzungen
und müsse daher bei der Angemessenheitsprüfung außer Acht bleiben.
Anschlussrevision des Beklagten
Mit der Schätzung auf Grundlage von Schwacke
2003 bewege sich das Berufungsgericht im Rahmen des tatrichterlichen
Ermessen. Das Vorbringen des Beklagten zu den Schwächen des
Automietpreisspiegel gefährde dessen Verwendung nicht, da der Beklagte nicht
aufgezeigt habe, wie sich diese Schwächen auf den konkreten Fall auswirkten.
Auch habe der Kläger nicht darlegen müssen,
dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Die Beweislast
bezüglich der Zugänglichkeit liege beim Schädiger.
Es besteht im Anschluss an dieses Urteil die
Gefahr, dass Versicherer sich auf „Schwacke plus 15 %“ festlegen. Der Senat
lässt aber genügend Raum, diesen Rahmen zu überschreiten.
BGH, Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234-07
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