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BGH: Unfallersatztarif – 15 Prozent über Schwacke 2003 möglich
 
Und erneut befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Verfeinerung seiner Rechtsprechung zur Schätzung angemessener Mietwagenpreise in der Unfallregulierung.
 
Der Kläger forderte vom Beklagten noch restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten unstreitig dem Grunde nach hafteten. Für die Dauer von neun Tagen mietete der Kläger ein Fahrzeug zum Preis von 1082,04 €. Die Beklagte zahlte vorprozessual 255 €. Mit seiner Klage erstrebte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages.
 
Das Amtsgericht hat dem Kläger weitere 66,30 € zugesprochen. Das Landgericht hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung weiterer 390 € verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Kläger verfolgte mit der Revision sein Klagebegehren weiter, der Beklagte im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des amtsrichterlichen Urteils.
 
Das Landgericht stellte darauf ab, der Unfallersatztarif sei nur in der Höhe gerechtfertigt, welche unter Rücksicht auf die Unfallsituation betriebswirtschaftlich angemessen sei. Hierfür genüge es festzustellen, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis generell rechtfertigten.
 
Gemäß § 287 ZPO habe es ausgehend vom gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten dieses nach sachverständiger Beratung um 15,13 % erhöht. Die vom Sachverständigen zusätzliche gebilligten Aufschläge wegen des höheren Auslastungsrisikos und Ausfallrisikos habe es dagegen nicht berücksichtigt. Ersteres lasse sich zum jeweiligen Geschäftsfeld nicht zuordnen, letzteres beruhe lediglich auf den verstärkten Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern.
 
Der sechste Zivilsenat hat Revision und Anschlussrevision zurückgewiesen. Das Landgericht befinde sich im Einklang mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senates. Die Schätzung auf der genannten Grundlage sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
Revision des Klägers
Die Vorlage von Kalkulationsgrundlagen und betriebswirtschaftlichen Unterlagen eines bestimmten Autovermieters durch den Kläger erschüttere die Schätzung nicht, da eine generelle vom einzelnen Vermieter losgelöste Prüfung genüge (und vorzuziehen sei).
 
Auch dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass beim Unfallersatztarif kein höheres Auslastungsrisiko als beim Normaltarif bestehe, bewege sich im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Ebenso die Auffassung, das Forderungsausfallrisiko beruhe i.d.R. auf den von Versicherungen i.d.R. berechtigt vorgenommenen Kürzungen und müsse daher bei der Angemessenheitsprüfung außer Acht bleiben.
 
Anschlussrevision des Beklagten
Mit der Schätzung auf Grundlage von Schwacke 2003 bewege sich das Berufungsgericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessen. Das Vorbringen des Beklagten zu den Schwächen des Automietpreisspiegel gefährde dessen Verwendung nicht, da der Beklagte nicht aufgezeigt habe, wie sich diese Schwächen auf den konkreten Fall auswirkten.
 
Auch habe der Kläger nicht darlegen müssen, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Die Beweislast bezüglich der Zugänglichkeit liege beim Schädiger.
 
Es besteht im Anschluss an dieses Urteil die Gefahr, dass Versicherer sich auf „Schwacke plus 15 %“ festlegen. Der Senat lässt aber genügend Raum, diesen Rahmen zu überschreiten.
 
BGH, Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234-07

 

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Stand: 17.05.07