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BGH:
Unfall-HWS-Kausalität – Medizinisches Gutachten i.d.R. erforderlich
BGH, Urteil vom
03.06.2008, VI ZR 235/07
Der Bundesgerichtshof
hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann einem Beweisantrag auf
Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei streitiger Kausalität eines
Unfalls für ein HWS-Schleudertrauma nachzugehen ist.
Bei einem Auffahrunfall
des Beklagten zu 1 auf das von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug will diese
ein HWS-Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenkdistorsion erlitten haben
und daher über einen Monat arbeitsunfähig gewesen sein. Sie verlangt von den
Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 2000 €, Heilbehandlungskosten
und Ersatz des Verdienstausfalles.
Das Amtsgericht hat ein
biomechanisches Sachverständigengutachten eines Diplom-Ingenieurs und
Humanbiologen eingeholt und die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die
Berufung nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens unter Verweis auf die
Äußerungen des Sachverständigen abgewiesen. Die Beschwerden der Klägerin
seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Kollisionsgeschwindigkeit
habe nur 5-8 km/h betragen und die Geschwindigkeitsänderung des klägerischen
Fahrzeuges maximal 6 km/h. Das Knie der Klägerin habe beim sog. Rebound
maximal mit einer Geschwindigkeit von 3 km/h die Lenkradsäule berührt. Ein
solch leichter Anstoß hätte eine Distorsion nicht herbeiführen können. Die
Spitzenbeschleunigung im Bereich der Halswirbelsäule sei eine Belastung des
täglichen Lebens gewesen, die eine HWS-Distorsion nicht ausreichend
wahrscheinlich mache. Die ärztlichen Befunde seien Verdachtsdiagnosen ohne
objektivierbaren Gehalt.
Ein Antrag auf Einholung
eines fachmedizinischen Gutachtens sei abzulehnen gewesen, da ein solches
lediglich die Beschwerden verifizieren, nicht aber die Ursächlichkeit
belegen könne. Da bereits das biomechanische Gutachten ergeben habe, dass
die Ursächlichkeit nicht nachweisbar oder gar auszuschließen sei, sei ein
weiteres Gutachten nicht erforderlich.,
Der Bundesgerichtshof
hat das Urteil auf die Revision der Klägerin hin aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen. Die Revision rügte unter anderem, dass das Berufungsgericht
allein aufgrund des biomechanischen Gutachtens den Beweis der Kausalität als
nicht geführt ansah. Dies verhalf ihr zum Erfolg.
Eine
„Harmlosigkeitsgrenze“ unter der eine Kausalität ausgeschlossen werden
könne, sei grundsätzlich abzulehnen. Die Kausalitätsfrage hänge nicht allein
von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern auch von
anderen Faktoren wie individueller Konstitution und Sitzposition ab.
Der Einholung eines
fachmedizinischen Gutachtens bedürfe es nur dann nicht wenn auszuschließen
sei, dass die Partei damit den Kausalitätsbeweis führen könne.
Der Gutachter im
vorliegenden Verfahren verfüge für eine letztgültige Beurteilung der
Kausalität aber weder über die medizinische Fachkompetenz noch habe er die
Klägerin selbst medizinisch untersucht. Aussagen zu ihrer Konstitution und
ihrer Belastbarkeit habe er damit nur begrenzt treffen können. Daher hätte
auf den Antrag hin ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt werden müssen.
Eine ausführliche und
lehrreiche Entscheidung zu Fragen des HWS bei Bagatellunfällen und der
Beweisführung in diesem Bereich.
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