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Harmlosligkeitsgrenze med. Gutachten

 

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BGH: Unfall-HWS-Kausalität – Medizinisches Gutachten i.d.R. erforderlich
BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 235/07
 
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann einem Beweisantrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei streitiger Kausalität eines Unfalls für ein HWS-Schleudertrauma nachzugehen ist.
 
Bei einem Auffahrunfall des Beklagten zu 1 auf das von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug will diese ein HWS-Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenkdistorsion erlitten haben und daher über einen Monat arbeitsunfähig gewesen sein. Sie verlangt von den Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 2000 €, Heilbehandlungskosten und Ersatz des Verdienstausfalles.
 
Das Amtsgericht hat ein biomechanisches Sachverständigengutachten eines Diplom-Ingenieurs und Humanbiologen eingeholt und die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens unter Verweis auf die Äußerungen des Sachverständigen abgewiesen. Die Beschwerden der Klägerin seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Kollisionsgeschwindigkeit habe nur 5-8 km/h betragen und die Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges maximal 6 km/h. Das Knie der Klägerin habe beim sog. Rebound maximal mit einer Geschwindigkeit von 3 km/h die Lenkradsäule berührt. Ein solch leichter Anstoß hätte eine Distorsion nicht herbeiführen können. Die Spitzenbeschleunigung im Bereich der Halswirbelsäule sei eine Belastung des täglichen Lebens gewesen, die eine HWS-Distorsion nicht ausreichend wahrscheinlich mache. Die ärztlichen Befunde seien Verdachtsdiagnosen ohne objektivierbaren Gehalt.
Ein Antrag auf Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens sei abzulehnen gewesen, da ein solches lediglich die Beschwerden verifizieren, nicht aber die Ursächlichkeit belegen könne. Da bereits das biomechanische Gutachten ergeben habe, dass die Ursächlichkeit nicht nachweisbar oder gar auszuschließen sei, sei ein weiteres Gutachten nicht erforderlich.,
 
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der Klägerin hin aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Revision rügte unter anderem, dass das Berufungsgericht allein aufgrund des biomechanischen Gutachtens den Beweis der Kausalität als nicht geführt ansah. Dies verhalf ihr zum Erfolg.
 
Eine „Harmlosigkeitsgrenze“ unter der eine Kausalität ausgeschlossen werden könne, sei grundsätzlich abzulehnen. Die Kausalitätsfrage hänge nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern auch von anderen Faktoren wie individueller Konstitution und Sitzposition ab.
 
Der Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens bedürfe es nur dann nicht wenn auszuschließen sei, dass die Partei damit den Kausalitätsbeweis führen könne.
 
Der Gutachter im vorliegenden Verfahren verfüge für eine letztgültige Beurteilung der Kausalität aber weder über die medizinische Fachkompetenz noch habe er die Klägerin selbst medizinisch untersucht. Aussagen zu ihrer Konstitution und ihrer Belastbarkeit habe er damit nur begrenzt treffen können. Daher hätte auf den Antrag hin ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt werden müssen.
 
Eine ausführliche und lehrreiche Entscheidung zu Fragen des HWS bei Bagatellunfällen und der Beweisführung in diesem Bereich.
 

 

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Stand: 17.05.07