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Ladung
Minderjährige BGH VI ZR 220-07 Ladung

 

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BGH: Halterhaftung auch für Entsorgungskosten verlorener Ladung
 
Diese Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit der Frage des Haftungsausschlusses des § 8 Nr. 3 StVG.
 Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter LKW geriet auf einer Bundesautobahn nach dem Platzen eines Reifens in Brand und brach auseinander. Die geladenen 25 Tonnen Orangen wurden dabei unbrauchbar und blockierten die Fahrbahn. Die Klägerin, der die Bundesautobahn gehört, ließ die Fahrbahn räumen und entsorgte die Orangen durch Verbrennung.
 Nachdem die Kosten für die Reinigung der Straße sowie den Abtransport der Ladung nicht mehr in Streit stand, verlangte die Klägerin mit ihrer Klage den Ersatz der Entsorgungskosten. Die Instanzgerichte gaben der Klage statt.
Das Berufungsgericht führte hierzu aus, die Klägerin habe einen Anspruch aus Verschuldenshaftung § 7 StVG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 StVZO, § 3 Nr. 1 PflVG. Die Entsorgungskosten seien erforderliche Aufwendungen und daher ein Schaden i.S.d. § 249 BGB. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihr Ziel der Klageabweisung.
Der sechste Senat hat der Berufungsgericht im Ergebnis zugestimmt. Allerdings komme es auf ein Verschulden hier nicht an. Vielmehr sei bereits die Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG einschlägig. Durch die Auswirkungen des Unfalls sei eine Sache der Klägerin, nämlich die Bundesautobahn, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, mithin beschädigt worden. Die Entsorgungskosten seien nicht als Folgekosten der Zerstörung der Ladung, sondern als Folgekosten der Beschädigung der Bundesautobahn, liege diese auch ursächlich in der Zerstörung der Ladung begründet, anzusehen.
Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 3 StVG greife entgegen der Ansicht der Revision nicht durch. Dieser sei so zu verstehen, dass nur Schäden an der transportierten Sache selbst von der Halterhaftung ausgeschlossen seien. Die Beseitigungskosten der transportierten Sache, wenn sie eine andere Sache beeinträchtige, seien dagegen von der Halterhaftung erfasst.
Trotz einiger Wortakrobatik in dieser Entscheidung ist dem sechsten Senat zuzustimmen, da § 8 Nr. 3 StVG ersichtlich nur die Sachschäden selbst von der Haftung ausnehmen soll.
 
BGH Urteil vom 6.11.2007 – VI ZR 220/06

 

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Stand: 17.05.07