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BGH: Halterhaftung auch für Entsorgungskosten verlorener
Ladung
Diese Leitsatzentscheidung
des Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit der Frage des
Haftungsausschlusses des § 8 Nr. 3 StVG.
Ein bei der Beklagten
haftpflichtversicherter LKW geriet auf einer Bundesautobahn
nach dem Platzen eines Reifens in Brand und brach
auseinander. Die geladenen 25 Tonnen Orangen wurden dabei
unbrauchbar und blockierten die Fahrbahn. Die Klägerin, der
die Bundesautobahn gehört, ließ die Fahrbahn räumen und
entsorgte die Orangen durch Verbrennung.
Nachdem die Kosten für die
Reinigung der Straße sowie den Abtransport der Ladung nicht
mehr in Streit stand, verlangte die Klägerin mit ihrer Klage
den Ersatz der Entsorgungskosten. Die Instanzgerichte gaben
der Klage statt.
Das Berufungsgericht führte
hierzu aus, die Klägerin habe einen Anspruch aus
Verschuldenshaftung § 7 StVG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31
Abs. 2 StVZO, § 3 Nr. 1 PflVG. Die Entsorgungskosten seien
erforderliche Aufwendungen und daher ein Schaden i.S.d. §
249 BGB. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin
ihr Ziel der Klageabweisung.
Der sechste Senat hat der
Berufungsgericht im Ergebnis zugestimmt. Allerdings komme es
auf ein Verschulden hier nicht an. Vielmehr sei bereits die
Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG
einschlägig. Durch die Auswirkungen des Unfalls sei eine
Sache der Klägerin, nämlich die Bundesautobahn, in ihrer
Brauchbarkeit beeinträchtigt, mithin beschädigt worden. Die
Entsorgungskosten seien nicht als Folgekosten der Zerstörung
der Ladung, sondern als Folgekosten der Beschädigung der
Bundesautobahn, liege diese auch ursächlich in der
Zerstörung der Ladung begründet, anzusehen.
Der Haftungsausschluss des §
8 Nr. 3 StVG greife entgegen der Ansicht der Revision nicht
durch. Dieser sei so zu verstehen, dass nur Schäden an der
transportierten Sache selbst von der Halterhaftung
ausgeschlossen seien. Die Beseitigungskosten der
transportierten Sache, wenn sie eine andere Sache
beeinträchtige, seien dagegen von der Halterhaftung erfasst.
Trotz einiger Wortakrobatik
in dieser Entscheidung ist dem sechsten Senat zuzustimmen,
da § 8 Nr. 3 StVG ersichtlich nur die Sachschäden selbst von
der Haftung ausnehmen soll.
BGH Urteil vom 6.11.2007 – VI
ZR 220/06
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