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Verdacht des Drogenkonsums?
Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens !
Gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 S.
1 Nr. 2 FeV ordnet die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass ein
Fahrerlaubnisinhaber (oder Fahrerlaubnisbewerber) Betäubungsmittel i.S.d.
Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat.
1 Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde
In der Rechtsprechung[1]
und Literatur[2]
besteht Einigkeit darüber, dass der Verordnungsgeber durch den eindeutigen
Terminus „ordnet die Behörde an“ klargestellt hat, dass es nicht im Ermessen
einer Verwaltungsbehörde liegt, ob sie die ihr bekannt gewordenen
Informationen über den Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln
verwertet.
Vielmehr muss die
Fahrerlaubnisbehörde etwaigen Informationen über Tatsachen nachgehen, welche
die Annahme begründen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel i.S.d.
Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat und bei solchen Tatsachen die
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.
1.1. Bezug zum
Straßenverkehr
Auf die Frage, ob ein Betroffener auch unter
dem Einfluss oder der Wirkung von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug
geführt haben soll, kommt es dabei nicht an.[3]
Deshalb führt auch die Annahme des
einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels, z.B. die Einnahme einer einzigen
Ecstasy-Pille während einer Party oder der Verdacht des einmaligen
Probierens von Kokain ohne Bezug zum Straßenverkehr zur normativen
Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 FeV.
1.2. Bloße Anordnung
eines Drogenscreenings
Zwar genügt nach Ansicht des VG Berlin[4]
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit i.d.R. zunächst die Anordnung eines
Drogenscreenings, d.h. eine Urinuntersuchung,[5]
soweit § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV die Anordnung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens rechtfertigt, ist dieses aber nicht auf ein bloßes „Drogenscreening“
beschränkt, wenn das Messergebnis einer solchen Untersuchung keine
ausreichende Aussage über das Konsumverhalten eines Betroffenen enthält.[6]
Ein ärztliches Gutachten hat gem. § 11
Abs. 2 S. 3 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV durch einen Facharzt mit
verkehrsmedizinischer Qualifikation,[7]
durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der
öffentlichen Verwaltung, durch einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung
„Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, durch einen
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder durch
einen Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erfolgen, wobei die
Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles (und
unter Beachtung der formellen Anforderungen für die Anordnung zur
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens) die jeweilige zu beauftragende
Ärztegruppe bestimmt.
Ein ärztliches Gutachten umfasst neben
labortechnischen Untersuchungen auch Feststellungen über den allgemeinen
Gesundheitszustand, den Bewegungsapparat, das Nervensystem, die
Sinnesfunktionen, die „psychische Verfassung“, die Reaktionsfähigkeit und
die Belastbarkeit eines Fahrerlaubnisinhabers.[8]
1.3. Anordnung einer
Haaranalyse
Gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 FeV und § 11 Abs. 6
S. 1 FeV bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung des
jeweiligen Einzelfalles auch die zu untersuchende Matrix.
Mangels hinreichender Aussagekraft von
Urinuntersuchungen über das Konsumverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers ist
es auch zulässig, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde statt eines Drogenscreening
eine Haaranalyse anordnet und einem Betroffenen deshalb aufgibt, sich die
Haare nicht zu kürzen.[9]
2. Tatsachen für die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln
Um die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV anzuordnen, müssen einer
Fahrerlaubnisbehörde zunächst Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel nach dem
Betäubungsmittelgesetz eingenommen hat.
Welche Tatsachen die Annahme begründen, dass
der Inhaber einer Fahrerlaubnis Betäubungsmittel nach dem BtMG eingenommen
hat, lässt sich der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV allerdings
nicht entnehmen.
Hierzu kann jedoch auf die Rechtsprechung
und Literatur zurückgegriffen werden:
2.1 Konkrete
Hinweise
Durch die Fahrerlaubnisbehörde können
anonyme Hinweise,[10]
Zeugenaussagen, Mitteilungen eines „V-Mannes“, Tagebuchaufzeichnungen eines
bereits verstorbenen Dritten[11]
und sogar eine in einem Strafverfahren entnommene Haarprobe[12]
verwendet werden, um ein Fahrerlaubnisentziehungs- oder
Überprüfungsverfahren einzuleiten.[13]
Außerdem darf eine Fahrerlaubnisbehörde auch auf Teile einer Strafakte
zurückgreifen[14]
oder Abschriften von Strafurteilen erhalten.[15]
2.2. Vermutungen und
bloße Verdachtsmomente
Ob Tatsachen für die Annahme der Einnahme
von Betäubungsmitteln auch dann vorliegen und eine Fahrerlaubnisbehörde die
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens somit auch dann anordnen könnte,
wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise ein „drogentypisches
Erscheinungsbild“ hat, wenn sich auf dem Kraftfahrzeug eines
Verkehrsteilnehmers ein „szenetypischer Aufkleber“ befindet,
wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ein Schmuckstück (Ohrring, Kette) in
Form eines Cannabisblattes trägt oder wenn das Kraftfahrzeug eines
Betroffenen in einem schlechten Pflegezustand ist, bedarf der
näheren Überlegung.
Spricht man solchen Äußerlichkeiten
maßgebliche Bedeutung zu, so wäre davon auszugehen, dass derartige Indizien
für den Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln sprechen und somit zur
Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV
führen. Diese Ansicht ließe sich auch dadurch untermauern, dass
Polizeibeamte in Gerichtsverfahren[16]
gelegentlich ausführen, eine Verkehrskontrolle nur deshalb durchgeführt zu
haben, weil die Fahrerlaubnisinhaber ein „drogentypisches Erscheinungsbild“
bzw. ein „szenetypisches Aussehen“ gehabt hätten.
Etwaige „einschlägige“ Pkw-Aufkleber oder
Schmuckstücke könnten darüber hinaus zumindest eine „Verbundenheit mit
Betäubungsmitteln“ oder ein „Sympathisieren mit Drogenkonsumenten“
signalisieren und der Verdacht der Einnahme von Betäubungsmitteln ließe sich
auch mit den Ausführungen des von der Bundesanstalt für Straßenwesen und der
Universität des Saarlandes gemeinsam herausgegebenen „Schulungsprogramms für
Polizeibeamte“[17]
begründen, wonach Fahrzeuge von Drogenabhängigen häufig in sehr schlechtem
Pflegezustand seien.[18]
Zu einem gegenteiligen Ergebnis käme man
jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich illegale Drogen in
sämtlichen Kreisen und Schichten verbreitet haben, wie viele
Pressemitteilungen über Prominente, Sportler und Musiker belegen, so dass
das äußerliche Aussehen eines Fahrerlaubnisinhabers kein Indiz für einen
Konsum oder eine Abstinenz von Betäubungsmitteln sondern vielmehr eine bloße
Vermutung, quasi „ins Blaue hinein“, darstellt.
Gegen einen Verdacht auf Einnahme von
Betäubungsmitteln beim Führen eines alten Pkw würde auch die Tatsache
sprechen, dass selbst hochgestellte Persönlichkeiten „alte und verwahrloste“
Kraftfahrzeuge fahren[19]
und dass es sich hier nicht nur um Kriterien handelt, die eine neutrale
Beurteilung infrage stellen, sondern um solche, die mit einer möglichen
Betäubungsmitteleinnahme nicht zwingend in Zusammenhang gebracht werden
können.[20]
Zwar legt der Wortlaut der Vorschrift „wenn
Tatsachen die Annahme begründen“ nahe, dass kein besonders hoher Grad
der Wahrscheinlichkeit für einen Verdacht der Einnahme von Betäubungsmittel
erforderlich ist, um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen,[21]
welche der genannten Argumentationen der Vorzug zu geben ist, kann hier
jedoch offen bleiben, weil bei der Anordnung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens auf Grund eines bloßen Verdachts das Grundrecht eines
Fahrerlaubnisinhabers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt
werden würde.
2.3, Verstoß gegen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Gegenstand einer ärztlichen Untersuchung
gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV sind neben Feststellungen über den
Bewegungsapparat, das Nervensystem, die Sinnesfunktionen, die „psychische
Verfassung“, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit eines
Fahrerlaubnisinhabers auch dessen allgemeiner Gesundheitszustand.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt aber grundsätzlich vor
der Erhebung und der Wiedergabe von Befunden über den Gesundheitszustand,
die seelische Verfassung und über den Charakter einer Person.[22]
Angesichts der Schwere eines
Grundrechtseingriffs sind daher strenge Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme im Einzelfall zu stellen[23]
und in dieses Persönlichkeitsrecht darf durch die Anordnung zur Beibringung
eines Gutachtens deshalb nur dann eingegriffen werden, „wenn bei
vernünftiger und lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis dafür
besteht, dass sich ein Betroffener als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht
verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird.“[24]
Tatsachen müssen objektiv einen Sachverhalt
erkennen lassen, aus dem die Verwaltungsbehörde Rückschlüsse auf eine mit
hoher Wahrscheinlichkeit fehlende Nichteignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ziehen kann.[25]
Davon kann im Falle eines bloßen und wagen
Verdachts bzw. einer reinen Vermutung auf Grund von subjektiven
Äußerlichkeiten aber nicht die Rede sein.
Die Anordnung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ist nach Ansicht der
Rechtsprechung[26]
und Literatur[27]
nur dann zulässig, wenn einer Fahrerlaubnisbehörde bereits vor der Anordnung
zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens „konkrete tatsächliche
Anhaltspunkte“[28]
bzw. „hinreichend konkrete Verdachtsmomente“[29]
dafür bekannt sind, die einen Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen
als nahe liegend erscheinen lassen.
Besteht ein solcher hinreichender Verdacht
für das Vorliegen eines Eignungsmangels zum Führen von Kraftfahrzeugen und
kann dieser nur unter aktiver Mitwirkung eines Betroffenen aufgeklärt
werden, bestehen an der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV aber keine Bedenken.[30]
2.3.1. Gerötete Augen und auffällige Pupillen bei einer Verkehrskontrolle
Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg[31]
genügen gerötete Augen oder verengte Pupillen diesen erforderlichen
konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten bzw. hinreichend konkreten
Verdachtsmomenten nicht, weil gerötete Augenbindehäute ihre Ursache auch
durch Übermüdung haben können.
2.3.2. Positive Drogenschnelltests während einer Verkehrskontrolle
Das OVG Thüringen[32]
hält einen Drogenschnelltest (hier Hauttest), der auf Amphetamin positiv
reagierte, nicht für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ausreichend, weil durch diesen
Drogenschnelltest zwar der Verdacht des Kontaktes mit Betäubungsmitteln
nicht jedoch der Verdacht für die Einnahme, also der Konsum von
Betäubungsmitteln begründet werden kann.[33]
2.3.3. Besitz von Betäubungsmitteln
Der bloße Besitz von Cannabis als solcher
gibt nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen[34]
weder hinreichenden Anlass dafür, dass ein Betroffener bereits früher
Haschisch konsumiert hat, noch darauf, dass dieser einen Teil des von ihm
aktuell besessenen Haschisch oder Marihuana zu sich nahm. Der möglicherweise
erst beabsichtigte Konsum wird durch § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV nicht
erfasst.
Die abstrakte Möglichkeit einer
entsprechenden, auf einen zukünftigen Konsum gerichteten Absicht stellt auch
nach Ansicht des VGH Bayern[35]
kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass bereits zum Zeitpunkt der
Gutachtensanordnung ein tatsächliches Konsumverhalten vorhanden war, so dass
die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 FeV auf Grund des bloßen Besitzes von Cannabis ausscheidet.[36]
3. Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetz
Um die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV anzuordnen müssen einer
Fahrerlaubnisbehörde nicht nur Tatsachen, d.h. konkrete tatsächliche
Anhaltspunkte bzw. hinreichend konkrete Verdachtsmomente dafür vorliegen,
welche die Annahme begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis
Betäubungsmittel eingenommen hat, sondern es müsste sich auch um die
Einnahme eines Betäubungsmittels i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes
handeln.[37]
Das Gesetz über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln enthält in seinen drei Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG eine
Vielzahl von aufgeführten „Drogen“ und Substanzen und auch
Tetrahydrocannabinol als Wirkstoff von Haschisch und Marihuana ist in den
Anlagen I und II zu § 1 Abs. 1 BtMG als nicht verkehrsfähiges bzw. als
verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel
aufgeführt.
Deshalb könnte man davon ausgehen, dass sich
die Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV nicht nur auf den Verdacht der
Einnahme von „harten Drogen“ wie z.B. Ecstasy oder Kokain bezieht, sondern
ein ärztliches Gutachten auch bei Verdacht der Einnahme von Cannabis
anzuordnen wäre.
Dies wurde bis vor einigen Jahren jedoch
noch kontrovers diskutiert:
3.1. Verdacht auf
Einnahme von Cannabis
Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg[38]
sei eine Fahrerlaubnisbehörde wegen des eindeutigen Wortlautes der
Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV und wegen der Auflistung von THC
in den Anlagen zur Vorschrift von § 1 Abs. 1 BtMG auch in den Fällen des
Verdachts eines nur einmaligen Cannabiskonsums berechtigt, die
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.[39]
Diese Ansicht fände eine weitere Bestätigung
durch einen Vergleich mit Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV. Nach
Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung[40]
könne aus dem Wort „Einnahme“ in Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13,
14 FeV geschlossen werden, dass darunter auch ein einmaliges Konsumieren
erfasst werden kann und es kann nicht gesehen werden, dass der
Verordnungsgeber unter dem Wort „Einnahme“ in Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§
11, 13, 14 FeV etwas anderes subsumieren wollte als in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr.
2 FeV.
Das OVG Thüringen[41]
äußert aber verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Regelung, da die
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei einem einmaligen Rauchen von
Marihuana ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr unverhältnismäßig
und damit trotz anders lautendem Wortlaut der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S.
1 Nr. 2 FeV unzulässig sein könnte.
3.2. Verfassungsgemäßer Grundsatz der
Angemessenheit
Nach der wörtlichen und restriktiven
Interpretation der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV würde auch der
Verdacht auf einen einmaligen Zug an einer Haschisch oder Marihuana
enthaltenden Zigarette genügen,[42]
um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und zwar selbst
dann, wenn dies ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschehen wäre.
Dies aber widerspricht dem
verfassungsgemäßen Grundsatz der Angemessenheit, denn aus dem Verdacht eines
einmaligen „Mitrauchens“ oder „Probierens“ von Cannabis kann kein
hinreichender Gefahrenverdacht hergeleitet werden, der einen Eignungsmangel
zum Führen von Kraftfahrzeugen als nahe liegend erscheinen lässt.
Dies bestätigt auch das
Bundesverfassungsgericht,[43]
wonach nicht nur der Verdacht, sondern selbst der bereits nachgewiesene
einmalige Konsum von Cannabis „ohne Bezug zum Straßenverkehr“ nicht als
hinreichendes Verdachtselement für einen Eignungsmangel zum Führen von
Kraftfahrzeugen gewertet werden kann.
Auch das Bundesverwaltungsgericht[44]
führt aus, dass ein einmaliger Cannabiskonsum „ohne konkrete Verknüpfung mit
der Teilnahme am Straßenverkehr“ und „ohne das Hinzutreten weiterer
bedeutsamer Umstände“ keine Aufforderung rechtfertigt, sich fachärztlich
untersuchen zu lassen.
Zwar bezog sich diese Entscheidung noch auf die bis Ende des
Jahres 1998 geltende Vorschrift zu § 15 b StVZO a.F., in der Rechtsprechung[45]
ist jedoch unstreitig, dass diese Regelung auch für die am 1.1.1999 in Kraft
getretene Fahrerlaubnisverordnung Anwendung findet.
Die Anordnung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV bei der Annahme, dass
ein Betroffener ein Mal Cannabis konsumiert haben könnte, scheidet deshalb
trotz des entsprechenden Wortlautes der Vorschrift und trotz der Tatsache,
dass Tetrahydrocannabinol in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist,
aus.
Ist das von der Behörde aufgegebene Mittel
einer ärztlichen Untersuchung daher weder anlassbezogen noch
verhältnismäßig, so ist die Anordnung materiell rechtswidrig. In
einem solchen Fall darf sich ein Fahrerlaubnisinhaber weigern, der
Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten, ohne mit nachteiligen Folgen,
etwa nach § 11 Abs. 8 FeV, rechnen zu müssen.[46]
3.3. Kein ärztliches
Gutachten bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis
Nach übereinstimmender Ansicht der
Rechtsprechung rechtfertigt selbst ein bereits nachgewiesener
„gelegentlicher“ Konsum von Cannabis, „ohne Bezug zum Straßenverkehr“
bzw. „ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr und ohne
das Hinzutreten weiterer bedeutsamer Umstände“ keine Aufforderung, ein
Drogenscreening[47]
(Urinuntersuchung) beizubringen, sich einer Haaranalyse[48]
zu unterziehen oder einer (fach)ärztlichen Untersuchung[49]
Folge zu leisten.[50]
3.4. Keine MPU bei
gelegentlicher Einnahme von Cannabis
Ein nachgewiesener einmaliger oder
gelegentlicher Konsum von Cannabis „ohne konkrete Verknüpfung mit der
Teilnahme am Straßenverkehr und ohne das Hinzutreten weiterer bedeutsamer
Umstände“ rechtfertigt nach übereinstimmender Ansicht in der Rechtsprechung[51]
schon gar nicht, dass sich ein Fahrerlaubnisinhaber einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen hat.
3.5.
Verfassungskonforme Auslegung der Norm
Wolle man die Regelung von § 14 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 FeV in Bezug auf Cannabis nicht als verfassungswidrig ansehen, so
bedarf es zumindest einer verfassungskonformen Auslegung der Norm:
4. Verdacht auf regelmäßige Einnahme von Cannabis
Die Anordnung der Behörde, ein ärztliches
Gutachten beizubringen, verstößt unter Beachtung der formellen
Voraussetzungen bei verfassungsgemäßer Auslegung der Vorschrift von § 14
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV nach Ansicht der Rechtsprechung[52]
weder gegen den verfassungsgemäßen Grundsatz der Angemessenheit noch
gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn nach den Umständen des
Falles hinreichend konkrete Verdachtsmomente bzw. konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der regelmäßigen, also nicht
nur der einmaligen oder gelegentlichen Einnahme von Haschisch oder Marihuana
begründen.
4.1. Auffinden von Cannabispflanzen
Nach Ansicht des VG Kassel[53]
liegt ein Verdacht auf regelmäßige Einnahme von Cannabis vor, wenn bei einem
Betroffenen während einer Wohnungsdurchsuchung 15 Cannabispflanzen
aufgefunden werden.
Nach Ansicht des VGH Bayern[54]
liegt hingegen kein Verdacht auf regelmäßige Einnahme von Cannabis vor, wenn
während einer Wohnungsdurchsuchung mehrere Hanfpflanzen gefunden werden.
Unabhängig von der Frage, welcher
Rechtsansicht man folgen wolle, setzt die Anordnung eines ärztlichen
Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV nicht voraus, dass ein
regelmäßiger Konsum von Cannabis über einen längeren Zeitraum detailliert
belegt ist.[55]
Die Anordnung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ist vielmehr bereits
dann veranlasst, wenn bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung die
ernsthafte Besorgnis dafür besteht, respektive wenn hinreichend konkrete
Verdachtsmomente bzw. konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht nur einmalig oder gelegentlich, sondern
regelmäßig Cannabis einnimmt.[56]
4.2. Keine MPU bei Verdacht der regelmäßigen Einnahme von Cannabis
Nach herrschender Meinung[57]
ist Grundlage für die Beurteilung, ob ein Betroffener regelmäßig
Cannabis konsumiert, ausschließlich ein ärztliches Gutachten und nicht etwa
eine medizinisch-psychologische Untersuchung.
Zwar führt das VG Kassel[58]
aus, „dass gegebenenfalls auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung
in Betracht kommt“; hierbei handelt es sich aber um eine unbegründete
Einzelmeinung.
4.3. Verdacht auf
Vorliegen eines Zusatzelementes gem. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4
Die Anordnung der Behörde, ein ärztliches
Gutachten beizubringen, verstößt bei verfassungsgemäßer Auslegung der
Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV unter Beachtung der formellen
Anforderungen für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg[59]
ebenfalls weder gegen den verfassungsgemäßen Grundsatz der Angemessenheit
noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht wenn zwar nur der
hinreichende Verdacht für einen „gelegentlichen“ Konsum von Cannabis
vorliegt, aber zusätzlich auch „hinreichende Verdachtsmomente“ bzw.
„Anhaltspunkte“ dafür bestehen, dass ein Betroffener ein in der Ziff. 9.2.2
der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV aufgeführtes Zusatzelement aufweist.
Bei verfassungsgemäßer Auslegung der
Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV wäre im Falle von Cannabis durch
die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten somit auch dann
anzuordnen, wenn hinreichende Verdachtsmomente bzw. Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass ein gelegentlich Cannabis konsumierender
Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen
eines Kraftfahrzeuges trennt, wenn ein Betroffener neben Cannabis
zusätzlich auch Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe
einnimmt, wenn eine Störung der Persönlichkeit vorliegt und bei
Vorliegen von Anhaltspunkten bzw. hinreichenden Verdachtsmomenten dafür,
dass ein Fahrerlaubnisinhaber unter einem Kontrollverlust leidet.
4.3.1. Hinreichender Verdacht für das Vorliegen eines Eignungsmangels
Unter der Prämisse, dass es sich nicht nur
um bloße „Anhaltspunkte“, sondern um konkrete tatsächliche
Anhaltspunkte[60]
handelt, steht diese Ansicht mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts[61]
in Einklang.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hält
die Überprüfung der Fahreignung eines Betroffenen bei verfassungskonformer
Auslegung der Vorschrift von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV nämlich nicht nur
dann für zulässig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente die Annahme
begründen, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber eine regelmäßige Einnahme von
Cannabis vorliegt,[62]
sondern (auch) dann, wenn ein „hinreichender Verdacht“ dafür
vorliegt, der einen Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen als
nahe liegend erscheinen lässt.[63]
Ein Eignungsmangel zum Führen von
Kraftfahrzeugen liegt gem. Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV
nicht nur dann vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis
einnimmt, sondern gem. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV auch
dann, wenn keine Trennung zwischen dem Konsum und dem Führen eines
Kraftfahrzeuges erfolgt, wenn ein zusätzlicher Konsum von Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt oder wenn eine
Persönlichkeitsstörung und ein Kontrollverlust bestehen.
4.3.2. Auffinden von Cannabis in einem Kraftfahrzeug
Allein die Tatsache, dass Haschisch in einem
Kraftfahrzeug aufgefunden wurde, begründet nach Auffassung des VGH
Baden-Württemberg[64]
noch keine hinreichenden Verdachtsmomente für eine mangelnde Trennung
zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges und
kann die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV somit nicht rechtfertigen.
Diese Entscheidung bezieht sich aber nur auf
nicht konsumfertig zubereitetes Cannabisharz oder auf bloßes
Auffinden von (verstecktem) Marihuanakraut in einem Kraftfahrzeug, weil man
bei einem hinreichenden Verdacht für den in einem Kraftfahrzeug erfolgten
Konsum von Cannabis zu einem anderen Ergebnis kommen müsste.[65]
[1]
VGH Bayern vom 31.8.2004, Az. 11 ZB 857/04; VGH Baden-Württemberg
vom 5.11.2001, DAR 2002, 183ff; VG Düsseldorf vom 15.2.2006, Az. 6 K
3761/05; VG Berlin vom 7.11.2002, Az. 11 A 747/02; VG Stuttgart vom
17.7.2002, BA 2004, 101ff (103).
[2]
Dotzler DAR 2003, 93; Geiger VBlBW 2004, 1ff (4).
[3]
VGH Bayern vom 8.4.2003, Az. 11 Cs 2775/02.
[4]
VG Berlin vom 21.3.2000, NJW 2000, 2440ff.
[5]
BVerfG vom 24.6.1993, DAR 1993, 427ff (427 „Harnuntersuchung“) = BA
1993, 358ff; BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (406 „Urinprobe“)
= NJW 2002, 2378ff.
[6]
VGH Hessen vom 14.1.2002, zfs 2002, 599f; VGH Baden-Württemberg vom
5.11.2001, DAR 2002, 183ff.
[7]
OVG Niedersachsen vom 8.3.2006, VkBl. 2006, 483f.
[8]
BVerfG vom 24.6.1993, DAR 1993, 427ff = BA 1993, 358ff.
[9]
OVG Hamburg vom 27.8.2003, DAR 2004, 411f = BA 2005, 501ff = SVR
2004, 317f; VGH Bayern vom 29.6.1999, DAR 2000, 228ff (230).
[10]
Diesen ist allerdings mit der nötigen Skepsis zu begegnen, vgl. dazu
auch Ziegert Alkohol- und drogenauffällige Kraftfahrer aus der Sicht
der Fahrerlaubnisverordnung, S. 7ff (14).
[11]
VGH Baden-Württemberg vom 16.6.2003, DAR 2004, 49ff = BA 2004,
282ff.
[12]
VGH Baden-Württemberg vom 30.9.2003, DAR 2004, 471ff = BA 2004,
288ff.
[13]
Vgl. auch BVerfG vom 14.9.1989, BVerfGE 80, 367ff; BGH vom 9.7.1987,
BGHSt 34, 397ff; Geiger VBlBW 2004, 1ff (2).
[14]
Ebner in Ferner, Handbuch Straßenverkehrsrecht, § 56
Medizinisch-psychologische Untersuchung, Rn. 77.
[15]
VGH Baden-Württemberg vom 14.9.2004, NZV 2005, 168 = BA 2005, 396ff
= NJW 2005, 234ff.
[16]
VG Regensburg vom 2.2.2004, Az. RO 5 S 221/04; VG Sigmaringen vom
19.11.2003, Az. 9 K 582/03.
[17]
Bundesanstalt für Straßenwesen/Universität des Saarlandes
Drogenerkennung im Straßenverkehr, -Schulungsprogramm für
Polizeibeamte-, S. 80.
[18]
Iffland/Kruse Erkennung cannabisbeeinflusster Verkehrsteilnehmer, S.
141; s. dazu auch Klipp BA 2005, 303ff (304).
[19]
Vgl. BayVerfGH vom 7.2.2006, JZ 2006, 617ff.
[20]
Siehe auch Bundesanstalt für Straßenwesen Kongressbericht 2005 der
Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., S. 176.
[21]
Anders möglicherweise bei der Formulierung „wenn anzunehmen ist,
dass …“, vgl. BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f = NJW 2002, 78ff.
[22]
BVerfG vom 24.6.1993, DAR 1993, 427ff = BA 1993, 358ff.
[23]
VG Stuttgart vom 27.1.2004, Az. 3 K 62/04.
[24]
BVerfG vom 24.06.1993, DAR 1993, 427ff (428 dort vor aa); BVerwG vom
5.7.2001, DAR 2001, 522f (522 dort unter dd).
[25]
VG Lüneburg vom 22.3.2004, DAR 2005, 54f = BA 2005, 504f = SVR 2004,
198f.
[26]
BVerfG vom 30.1.2003, BA 2004, 459f; VGH Baden-Württemberg vom
4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004, 285ff; VGH Baden-Württemberg
vom 16.6.2003, DAR 2004, 49ff = BA 2004, 282ff; VG Braunschweig vom
10.2.2004, BA 2004, 297f.
[27]
Geiger DAR 2003, 97ff (98); Sachs/Pragst BA 2004, Heft 2, Anhang S.
31ff (31).
[28]
BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (522 dort unter bb).
[29]
BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (410 dort vor d).
[30]
BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (410, dort erster Absatz).
[31]
VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2002, Az. 10 S 2200/02.
[32]
OVG Thüringen vom 3.3.2004, DAR 2004, 547f = BA 2005, 181ff.
[33]
Siehe auch Möller Drogen, Nachweis und Konsequenzen für Sanktionen
und Fahreignung, S. 173ff (187).
[34]
OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2001, DAR 2002, 185ff.
[35]
VGH Bayern vom 23.2.2004, Az. 11 BV 249/03.
[36]
Siehe aber auch § 14 Abs. 1 S. 2 FeV.
[37]
Auf die Frage, ob das Mittel oder die Substanz auch in der Anlage zu
§ 24a Abs. 2 StVG aufgeführt ist kommt des dabei nicht an, vgl.
Müller SVR 2006, 81ff.
[38]
VGH Baden-Württemberg vom 5.11.2001, DAR 2002, 183ff.
[39]
Vgl. jedoch auch die veränderte Rechtsprechung des VGH
Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004, 285ff und
VGH Baden-Württemberg vom 10.5.2004, DAR 2004, 604ff = NZV 2005,
214f = BA 2005, 189ff = SVR 2004, 397f.
[40]
OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.3.2007, Az. 16 B 332/07; OVG
Brandenburg vom 22.7.2004, BA 2006, 60ff = SVR 2004, 437f; OVG
Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000, DAR 2001, 183.
[41]
OVG Thüringen vom 28.8.2002, DAR 2003, 91ff (93).
[42]
VG Berlin vom 21.3.2000, NJW 2000, 2440ff; Hentschel
Straßenverkehrsrecht, § 14 FeV Rn. 2.
[43]
BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (410 dort vor d).
[44]
BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (523 dort vorletzter Absatz).
[45]
Vgl. BVerfG vom 9.6.2005, DAR 2005, 581ff = NZV 2006, 52f = BA 2006,
49ff; VGH Bayern vom 16.11.2005, Az. 11 Cs 1726/05.
[46]
BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (522 dort unter aa).
[47]
BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (410) = NJW 2002, 2378ff; OVG
Thüringen vom 3.3.2004, DAR 2004, 547f = BA 2005, 181ff.
[48]
OVG Thüringen vom 28.8.2002, DAR 2003, 91ff.
[49]
BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (522) = NJW 2002, 78ff; OVG
Hamburg vom 27.8.2003, DAR 2004, 411f = BA 2005, 501ff = SVR 2004,
317f.
[50]
Vgl. auch Rechtsprechungsübersicht Anordnung eines Gutachtens im
Zusammenhang mit Cannabis, SVR 2006, 454f.
[51]
BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (523 dort vorletzter Absatz);
BVerfG vom 24.6.1993, DAR 1993, 427ff = BA 1993, 358ff; OVG
Niedersachsen vom 15.11.2002, DAR 2003, 45f.
[52]
BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff = NJW 2002, 2378ff; BVerwG vom
5.7.2001, DAR 2001, 522f = NJW 2002, 78ff; BVerwG vom 23.8.1996, DAR
1997, 81.
[53]
VG Kassel vom 24.6.2004, BA 2006, 253ff.
[54]
VGH Bayern vom 23.2.2004, Az. 11 BV 249/03.
[55]
VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004,
285ff.
[56]
BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f = NJW 2002, 78ff.
[57]
BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff = NJW 2002, 2378ff; BVerfG vom
24.6.1993, DAR 1993, 427ff = BA 1993, 358ff; BVerwG vom 5.7.2001,
DAR 2001, 522f = NJW 2002, 78ff; BVerwG vom 23.8.1996, DAR 1997, 81;
VGH Bayern vom 25.1.2006, DAR 2006, 349ff = BA 2006, 422ff = SVR
2006, 393f; VGH Bayern vom 23.2.2004, Az. 11 BV 249/03; VGH
Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004, 285ff; VG
Oldenburg vom 4.2.2003, BA 2004, 188f.
[58]
VG Kassel vom 24.6.2004, BA 2006, 253ff (256).
[59]
VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004,
285ff.
[60]
Vgl. BVerwG vom 5.7.2001, DAR 2001, 522f (522 dort unter bb).
[61]
BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff = NJW 2002, 2378ff.
[62]
BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (410 dort vor d).
[63]
BVerfG vom 20.6.2002, DAR 2002, 405ff (408 dort vierter Absatz).
[64]
VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2004, 113ff = BA 2004,
285ff.
[65]
Siehe dazu auch VGH Baden-Württemberg vom 4.7.2003, DAR 2003, 113ff
= BA 2004, 285ff; OVG Saarland vom 7.1.1999, DAR 1999, 137; VG
Berlin vom 7.11.2002, Az. 11 A 747/02; Berr/Krause/Sachs, Drogen im
Straßenverkehrsrecht Rn. 809ff.
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