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Linksabbieger kontra unvorsichtiger Nutzer der Busspur
KG Beschluss vom 03.12.2007 – 12 U 191/07 = NZV 2008, S. 297ff.
 
Das Kammergericht hatte in diesem Fall über die Frage des Schutzbereichs der Vorschriften über den Sonderfahrstreifen sowie über die Haftungsquote im Einzelfall zu entscheiden.
 
Der Kläger kam mit einem gemieteten PKW an eine Ampelkreuzung mit ausgefallener Ampelanlage. Er fuhr langsam in die Kreuzung ein um nach links abzubiegen. Die Beklagte zu 1 näherte sich mit ihrem PKW der Kreuzung aus der entgegen gesetzten Richtung. Weil sie nach rechts abbiegen wollte und sich der Verkehr auf der mittleren Spur staute, wich sie auf den Sonderfahrstreifen für Linienbuße aus und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich ein. Beim Abbiegevorgang nach rechts kollidierte sie sodann mit dem vom Kläger gesteuerten PKW.
 
Der Kläger machte aus abgetretenem Recht Ersatz für den Fahrzeugschaden geltend. Das Landgericht sprach ihm die Hälfte des geltend gemachten Schadens zu und wies die Klage im übrigen ab. Mit der Berufung verfolgte der Kläger sein Klageziel weiter.
 
Das Kammergericht hat das Urteil erster Instanz bestätigt. Die Vorschriften über den Sonderfahrstreifen seien kein Schutzgesetz zu Gunsten des sorgfaltswidrigen Linksabbiegers. Der verkehrswidrig und unbefugt den Sonderfahrstreifen Benutzende verliere nicht sein Vorfahrtsrecht. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil für den Gegenverkehr die Beschilderung des Fahrstreifens nicht erkennbar sei. Der Wechsel auf die Busspur führe daher nicht zu einer Mithaftung der Beklagten zu 1.
 
Die Mithaftung der Beklagten ergebe sich hier aber daraus, dass sie in der konkreten Situation, bei Stau im mittleren und linken Fahrstreifen und Ampelausfall langsamer und umsichtiger hätte fahren müssen. Die vom Landgericht angenommene Haftungsquote 50:50 sei daher nicht zu beanstanden.
 

 

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Stand: 17.05.07