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Linksabbieger kontra
unvorsichtiger Nutzer der Busspur
KG Beschluss vom
03.12.2007 – 12 U 191/07 = NZV 2008, S. 297ff.
Das Kammergericht hatte
in diesem Fall über die Frage des Schutzbereichs der Vorschriften über den
Sonderfahrstreifen sowie über die Haftungsquote im Einzelfall zu
entscheiden.
Der Kläger kam mit einem
gemieteten PKW an eine Ampelkreuzung mit ausgefallener Ampelanlage. Er fuhr
langsam in die Kreuzung ein um nach links abzubiegen. Die Beklagte zu 1
näherte sich mit ihrem PKW der Kreuzung aus der entgegen gesetzten Richtung.
Weil sie nach rechts abbiegen wollte und sich der Verkehr auf der mittleren
Spur staute, wich sie auf den Sonderfahrstreifen für Linienbuße aus und fuhr
mit erhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich ein. Beim
Abbiegevorgang nach rechts kollidierte sie sodann mit dem vom Kläger
gesteuerten PKW.
Der Kläger machte aus
abgetretenem Recht Ersatz für den Fahrzeugschaden geltend. Das Landgericht
sprach ihm die Hälfte des geltend gemachten Schadens zu und wies die Klage
im übrigen ab. Mit der Berufung verfolgte der Kläger sein Klageziel weiter.
Das Kammergericht hat
das Urteil erster Instanz bestätigt. Die Vorschriften über den
Sonderfahrstreifen seien kein Schutzgesetz zu Gunsten des sorgfaltswidrigen
Linksabbiegers. Der verkehrswidrig und unbefugt den Sonderfahrstreifen
Benutzende verliere nicht sein Vorfahrtsrecht. Dies gelte insbesondere auch
deshalb, weil für den Gegenverkehr die Beschilderung des Fahrstreifens nicht
erkennbar sei. Der Wechsel auf die Busspur führe daher nicht zu einer
Mithaftung der Beklagten zu 1.
Die Mithaftung der
Beklagten ergebe sich hier aber daraus, dass sie in der konkreten Situation,
bei Stau im mittleren und linken Fahrstreifen und Ampelausfall langsamer und
umsichtiger hätte fahren müssen. Die vom Landgericht angenommene
Haftungsquote 50:50 sei daher nicht zu beanstanden.
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