Home Inhalt

Verkehrsstrafrecht

 

Neuigkeiten
Verkehrsstrafrecht
Punktesystem
Gutachten - Drogen
Führerschein
Urteile

Verkehrsunfälle

In Deutschland ereignen sich jährlich ca. fünf Millionen Verkehrsunfälle, das sind 10 Unfälle je Minute. Die Folgen für die Betroffenen sind oft erheblich, manchmal verändern sie das ganze Leben von Familien:

  • Wie muss ich mich verhalten?
  • Welche Pflichten habe ich gegenüber anderen Unfallbeteiligten, was machen wenn die Polizei kommt?

Unsicherheiten bestehen nicht nur in der konkreten Unfallsituation, sondern auch in der Folgezeit:

  • Welche Rechte habe ich, wie wird mein Schaden reguliert, was mache ich mit einem Mietwagen, wer hilft mir?
  • Schließlich was kostet das ganze?
  • Ist es sinnvoll einem Verkehrclub beizutreten, brauche ich eine Rechtsschutzversicherung?
  • Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?
  • Kann ich als Arbeitgeber Ansprüche stellen, wenn ich Lohnfortzahlung nach einem Unfall leisten muss?

 

Dies sind alles Fragen, mit denen wir uns kurzfristig konfrontiert sehen können. Wir werden versuchen einige Antworten zu geben. Wir beschreiben auch andere Probleme: Straßenverkehr und Alkohol, Drogen! Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?

 
10 Regeln zu Verkehrsunfällen
1. Am Unfallort bleiben
2. Unfallstelle sichern und Verletzten helfen
3. Personalien der Beteiligten aufnehmen
4. Versicherungsdaten der Beteiligten aufnehmen
5. Personalien etwaiger Zeugen aufnehmen
6. Skizze anfertigen
7. Fotos machen
8. Niemals Erklärungen zum Unfall selbst abgeben
9. Etwaige eigene Verletzungen ärztlich bestätigen lassen
10. Einen Anwalt beauftragen

Was tun wenn es gekracht hat?
- Hinweise für das Verhalten nach Verkehrsunfällen -
 
Im Jahr 2006 hat die deutsche Polizei sage und schreibe 2,23 Millionen Verkehrsunfälle registriert. Nicht mitgezählt sind dabei die vielen Fälle, in denen die Unfallbeteiligten auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten. Bei den registrierten Unfällen wurden 5094 Personen getötet und 421.700 verletzt
 
Das Risiko, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, ist also sehr hoch. Fast jeden trifft es irgendwann einmal. Daher sollten Sie sich schon im Vorfeld auf den Fall der Fälle vorbereiten. So können Sie sich erheblichen Ärger ersparen.
 
Ist der Unfall passiert sind Sie zunächst verpflichtet, als Unfallbeteiligter am Ort des Geschehens zu bleiben. Unfallbeteiligter sind sie übrigens nicht nur als Fahrer, sondern eventuell auch als Beifahrer. Es genügt die Möglichkeit, dass Sie mit dem Unfall etwas zu tun gehabt haben könnten! Sie müssen den anderen Beteiligten die Feststellung der eigenen Personalien ermöglichen und auf deren Eintreffen sogar warten. Halten Sie sich hieran nicht, riskieren Sie eine empfindliche Geldsstrafe wegen Unfallflucht und sogar den Verlust des Führerscheins.
 
Grundsätzlich sollten auch Sie sich die Daten der anderen Unfallbeteiligten notieren. Einen standardisierten Unfallbericht finden Sie auf unserer Internetseite www.ferner.de zum Herunterladen. Er gehört in jedes Handschuhfach und hilft Ihnen bei der Erfassung des Unfallgeschehens. Sie sollten darüber hinaus Fotos von der Unfallstelle und den Schäden machen, eine Skizze anfertigen und etwaige Zeugen ansprechen, um deren Personalien zu erfragen.
 
Niemals sollten Sie am Ort des Unfalls Angaben zu dessen Zustandekommen machen. Weder der Polizei noch dem Unfallgegner gegenüber sind Sie hierzu verpflichtet. Sollte die Polizei den Unfall schriftlich aufnehmen, sollten Sie sich dieses Protokoll gründlich durchlesen bevor Sie es unterschreiben.
 
Haben Sie den Unfall nicht oder nur zum Teil zu verantworten, stehen Ihnen nun möglicherweise eine Reihe von Ansprüchen gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung zu.
 
Hier sind nur einige davon:
  •  Reparaturkosten
  •  Kosten für den Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges
  •  Abschleppkosten
  •  Mietwagenkosten
  •  Ersatz des Nutzungsausfalls während der Reparatur
  • Gutachterkosten
  • Unfallkostenpauschale für Telefonate etc.
  • Schmerzensgeld
  • Arztkosten
  • Verdienstausfall
  • Kosten für eine Haushaltshilfe
  • Kosten der Prämienerhörung Ihrer Kaskoversicherung
  • Anwaltskosten 
Einige dieser Ansprüche können Sie sogar dann geltend machen, wenn Sie das Geld tatsächlich nicht ausgegeben haben. So können Sie z.B. die Reparaturkosten beanspruchen, tatsächlich aber mit dem beschädigten Fahrzeug weiter fahren. 
Um Ihre Rechte optimal zu wahren, sollten Sie nach dem Unfall einen Anwalt beauftragen. Er kann Ihnen sagen, welche Ansprüche Sie haben und diese gleich gegenüber den Versicherungen durchsetzen. Er kann Ihnen bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche der Gegenseite behilflich sein. Zudem kann er Ihnen helfen, die Folgen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglichst gering zu halten und Ihren Führerschein vor der Entziehung zu bewahren.

Urteile

Schadensersatz auch für alte Autos
Auch bei einem sieben Jahre alten Auto bekommt man im Rahmen der „fiktiven Abrechnung“ die Stundensätze einer Markenwerkstatt ersetzt. Das Auto des Geschädigten war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits sieben Jahre alt. Nach dem Unfall wollte der Geschädigte den sogenannten fiktiven Schadensersatz, also die Kosten, die entstehen würden, wenn er sein Auto in einer Fachwerkstatt reparieren lassen würde. Der Beklagte wollte dies nicht zahlen und verwies auf die Stundensätze freier Werkstätten.
Amtsgericht München vom 20. Juni 2006 (Az.: 343 C 34380/05)
 
Kein Regelfahrverbot bei erheblicher Belastung des Betroffenen
Ein Gericht kann von einem eigentlich gesetzlich zwingend vorgesehenen Regel-Fahrverbot absehen, wenn der Vorfall zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist und ein Fahrverbot zu einer besonderen Belastung des Autofahrers führen würde.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den betroffenen Autofahrer abgesehen, obwohl ein Fahrverbot nach der Regel hätte verhängt werden müssen. Der Betroffene hatte bei einer Alkoholkontrolle 0,28 mg/l aufgewiesen. Der Richter hatte stattdessen die Geldbuße von 250 EURO auf 500 EURO erhöht. Die Richter des OLG hielten diese Entscheidung des Amtsgerichts für richtig, da im vorliegenden Fall ein Fahrverbot zu einer erheblichen Belastung des Betroffenen geführt hätte. Der Autofahrer war als Schlosser auf sein Fahrzeug angewiesen, verdiente lediglich 1.200 EURO im Monat und musste von diesem Betrag Unterhalt leisten für seine beiden minderjährigen Töchter. Die Richter sahen unter diesen Umständen bei der Verhängung eines Fahrverbots eine konkrete Existenzgefährdung. Gerade wenn es um die mögliche Verhängung eines Fahrverbots geht, ist anwaltlicher Rat besonders wichtig. Ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann hier helfen.

Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 5. September 2005 (AZ.: 1 Ss 84/05
 

weitere Urteile

BGH: Sechsmonatsgrenze auch bei 130 % -Fällen

Der sechste Senat hat sich gleich in zwei Leitsatzenscheidungen zu der Frage geäußert, ob die Sechsmonatsgrenze zum Nachweis des Integritätsinteresses grundsätzlich auch in den Fällen Anwendung finden kann, in denen ein solches zur Erlangung der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten nachgewiesen werden muss (130%-Grenze).

 Die Kläger verlangten in beiden Fällen Reparaturkosten aus Verkehrsunfällen. Beide hatten ihre Fahrzeuge fachgerecht reparieren lassen und nach weniger als drei Monaten weiterveräußert. In beiden Fällen überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert. 

Der Wiederbeschaffungsaufwand wurde in beiden Fällen reguliert, woraufhin die Kläger jeweils auf die Differenz der übersteigenden Reparaturkosten klagten. Die Instanzgerichte wiesen die Klagen ab.

Die Revisionen blieben erfolglos. Der Senat hat zunächst auf seine gefestigte Rechtsprechung hingewiesen, nach der Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden kann, wenn der Geschädigte den ursprünglichen Zustand des Fahrzeuges wiederherstellt, um es weiter zu nutzen. Dieses Integritätsinteresse müsse aber belegt sein.

Er verweist weiter auf seine Rechtsprechung zum Restwertabzug in Fällen, in denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiternutzt, dann aber veräußert. Die hierzu ausgeurteilte Sechsmonatsfrist, nach der der Restwertabzug entfällt, hat der BGH mit den beiden Urteilen nunmehr auf die 130 %-Fälle übertragen.

Die sechs Monate stellen dabei den Regelfall dar, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

In der Entscheidung VI ZR 89/07 deutet der Senat dann an, worin solche besonderen Umstände bestehen könnten. Zunächst liege die Beweislast für das Integritätsinteresse und damit für die Umstände auf Seite des Geschädigten. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe ursprünglich das Fahrzeug weiternutzen wollen, sei dann aber nach der Reparatur auf der Straße überraschend von einem Kaufinteressenten angesprochen worden, der ihm ein fantastisches Angebot gemacht habe. Dieser Vortrag sei unsubstantiiert, hat der Bundesgerichtshof befunden. Es fehle an der Angabe des Inhaltes dieses Kaufangebotes. Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des Käufers sei zurecht vom Berufungsgericht nicht nachgegangen worden, da die Anschrift des Zeugen erst nach Ende der Schriftsatzfrist eingereicht worden sei.

Möglicherweise hätte somit dem Bundesgerichtshof die vom Kläger aufgestellte Behauptung der nach der Reparatur eingetretenen veränderten Umstände, bei entsprechender Darlegung und Beweislage, gereicht, um das Integritätsinteresse zu bejahen.

BGH Urteile vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 und vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07

 

OLG Bremen: Halter ist zur Verhinderung der „Unfallflucht zu Fuß“ nicht verpflichtet

Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich mit der Reichweite der Obliegenheit des § 7 I Abs. 2 AKB, § 6 Abs. 3 VVG zu beschäftigen.

Das klagende Unternehmen hatte für den PKW der Marke Aston Martin bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus welcher sie nun Ersatz für einen Unfallschaden am Fahrzeug in Höhe von EUR 65.623,06 verlangt.

Das Fahrzeug kam am 30.09.2004 gegen 2:30 Uhr in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, fuhr ca. 30 Meter in einen Park hinein und dort gegen einen Baumstumpf. An den Pflanzen des Parks enstand so ein Schaden von ca. EUR 7.000. Im Fahrzeug befand sich die Fahrerin und als Beifahrer ein Geschäftsführer der Klägerin. Beide warteten zunächst am Fahrbahnrand, ohne das Fahrzeuge oder Passanten die Unfallstelle passierten. Ein Mobiltelefon führten sie nicht mit. Nach etwa einer Stunde begaben sich beide zu Fuß zur nahegelegenen Wohnung des Geschäftsführers. Dieser benachrichtigte am folgenden Tag gegen 11:00 Uhr die Polizei, welche jedoch bereits die Ermittlungen aufgenommen und sich an den anderen Geschäftsführer gewandt hatte.

Die Fahrerin wurde rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Die Beklagte verweigerte in der Folge die Versicherungsleistung mit der Begründung, sie sei durch eine Obliegenheitsverletzung des Geschäftsführers, die sich die Klägerin durch dessen Repräsentantenstellung zurechnen lassen müsse, von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Der Geschäftsführer habe nicht zulassen dürfen, dass sich die Fahrerin entfernte.

Das Landgericht Bremen hat sich dieser Ansicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. Der Geschäftsführer habe sich einer Beihilfe zur Unfallflucht strafbar gemacht. Als Repräsentant der Halterin hätte er eine Garantenstellung gem. § 13 StGB gehabt, nach der er hätte sicherstellen müssen, dass die Fahrerin unverzüglich nach dem Unfall, etwa von seiner Wohnung aus, die Polizei informiert. Dieses Unterlassen ihres Repräsentanten müsse die Klägerin sich zurechnen lassen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung des Klagebetrages abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung verurteilt.

Eine strafbare Beihilfe des Geschäftsführers liege nicht vor. Zwar sei er Repräsentant der Klägerin i.S.d. § 6 Abs. 3 VVG. Allerdings bestehe keine Garantenpflicht gem. § 13 StGB. Es bestehe keine generelle Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches Fluchtverhalten des Fahrers. Die vorherige Übergabe des Fahrzeuges an die Fahrerin könne als wertneutrales Vorverhalten eine Garantenstellung aus vorangegangener Pflichtwidrigkeit nicht begründen. Eine Garantenstellung des mitfahrenden Halters können sich zwar dann ergeben, wenn diese aus der Sachherrschaft über das Fahrzeug hergeleitet werde. Dies käme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Unfallverursacher das Fahrzeug zur strafbaren Unfallflucht nutze. Nur für einen solchen Fall habe das vom Landgericht zitierte Oberlandesgericht Stuttgart eine Garantenstellung angenommen (OLG Stuttgart in NJW 1981, 2369). Da vorliegend das Unfallfahrzeug an der Unfallstelle zurückblieb, sei die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig.

 Das Oberlandesgericht Bremen hat mit dem vorliegenden Urteil auf erfreuliche Weise der extensiven Auslegung des Obliegenheitsbegriffes einen Riegel vorgeschoben. Insbesondere die Entscheidung der inzident zu prüfenden strafrechtlichen Frage verdient uneingeschränkte Zustimmung.

 OLG Bremen Urteil vom 2.10.2007 – 3 U 27/07 = NJW-Spezial 2007 S. 602

BGH: Minderjährigenprivileg bei auf die Fahrbahn rollendem Fahrrad
 
Erneut musste sich der sechste Senat mit der Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. in dieser Leitsatzentscheidung auseinandersetzen
 
Mit dem Fahrzeug des Klägers befuhr der Fahrer eine Tempo-30-Zone. In einer Gruppe anderer Kinder kam ihm der 8-jährige Beklagte mit seinem Fahrrad entgegen. Ob die Gruppe auf der Straße oder auf dem Bürgersteig lief, ist streitig. Es kam zur Kollision des führungslos rollenden Fahrrades mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Klägers, welches dabei beschädigt wurde.
 
Der Kläger verlangte mit seiner Klage Ersatz der Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten sowie der Kostenpauschale. Er trug vor, der Beklagte sei auf dem Bürgersteig der Gruppe vorweg gelaufen und habe sein Fahrrad in der Absicht losgelassen, es alleine vorneweg rollen zu lassen. Dabei sei der Lenker nach links eingeknickt und das Fahrrad auf die Fahrbahn geraten.
 
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht wies auch die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgte er weiter sein Klagebegehren.
 
Das Berufungsgericht führte aus, es habe sich gerade die typische altersbedingte Überforderungssituation, die der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Blick hatte, realisiert. Das Vorbringen des Klägers, es könne keinen Unterschied bei der Frage für die teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB machen, ob das Fahrrad nach links auf die Straße oder nach rechts gegen ein parkendes Auto rolle, sei als Konstruktion eines hypothetischen Alternativsachverhaltes unbeachtlich. Das Schadensereignis resultiere vorliegend auch aus der Bewegung des Fahrzeuges, welches sich aufgrund der Bewegung zur falschen Zeit am falschen Ort befunden habe.
 
Im Ergebnis ist der Senat den Vorinstanzen gefolgt und hat die Revision zurückgewiesen.
 
Das Fehlen einer typischen Überforderungssituation, welches zur teleologischen Reduktion führen würde, könne vorliegend nicht verneint werden. In der vom Kläger geschilderten Situation könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden Fahrzeuges falsch eingeschätzt hat und deshalb nicht damit rechnete, dass das Fahrrad zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könne, in dem das Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe oder der Beklagte nur nicht damit gerechnet hat, dass das Fahrrad auf die Straße rollen kann.
 
Eine teleologische Reduktion der Neuregelung bleibt damit strikt auf die Fälle beschränkt, in denen eine Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgeschlossen ist, etwa weil das beschädigte Fahrzeug nicht am Verkehr teilnimmt. Die Entscheidung verdeutlicht konsequent, wo die Grenze seiner Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB verläuft.
BGH Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 42/07
 
BGH: Halterhaftung auch für Entsorgungskosten verlorener Ladung
 
Diese Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit der Frage des Haftungsausschlusses des § 8 Nr. 3 StVG.
 Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter LKW geriet auf einer Bundesautobahn nach dem Platzen eines Reifens in Brand und brach auseinander. Die geladenen 25 Tonnen Orangen wurden dabei unbrauchbar und blockierten die Fahrbahn. Die Klägerin, der die Bundesautobahn gehört, ließ die Fahrbahn räumen und entsorgte die Orangen durch Verbrennung.
 Nachdem die Kosten für die Reinigung der Straße sowie den Abtransport der Ladung nicht mehr in Streit stand, verlangte die Klägerin mit ihrer Klage den Ersatz der Entsorgungskosten. Die Instanzgerichte gaben der Klage statt.
Das Berufungsgericht führte hierzu aus, die Klägerin habe einen Anspruch aus Verschuldenshaftung § 7 StVG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 StVZO, § 3 Nr. 1 PflVG. Die Entsorgungskosten seien erforderliche Aufwendungen und daher ein Schaden i.S.d. § 249 BGB. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihr Ziel der Klageabweisung.
Der sechste Senat hat der Berufungsgericht im Ergebnis zugestimmt. Allerdings komme es auf ein Verschulden hier nicht an. Vielmehr sei bereits die Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG einschlägig. Durch die Auswirkungen des Unfalls sei eine Sache der Klägerin, nämlich die Bundesautobahn, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, mithin beschädigt worden. Die Entsorgungskosten seien nicht als Folgekosten der Zerstörung der Ladung, sondern als Folgekosten der Beschädigung der Bundesautobahn, liege diese auch ursächlich in der Zerstörung der Ladung begründet, anzusehen.
Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 3 StVG greife entgegen der Ansicht der Revision nicht durch. Dieser sei so zu verstehen, dass nur Schäden an der transportierten Sache selbst von der Halterhaftung ausgeschlossen seien. Die Beseitigungskosten der transportierten Sache, wenn sie eine andere Sache beeinträchtige, seien dagegen von der Halterhaftung erfasst.
Trotz einiger Wortakrobatik in dieser Entscheidung ist dem sechsten Senat zuzustimmen, da § 8 Nr. 3 StVG ersichtlich nur die Sachschäden selbst von der Haftung ausnehmen soll.
 
BGH Urteil vom 6.11.2007 – VI ZR 220/06

 
BGH: Minderjährigenprivileg bei auf die Fahrbahn rollendem Fahrrad
 
Erneut musste sich der sechste Senat mit der Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. in dieser Leitsatzentscheidung auseinandersetzen
 
Mit dem Fahrzeug des Klägers befuhr der Fahrer eine Tempo-30-Zone. In einer Gruppe anderer Kinder kam ihm der 8-jährige Beklagte mit seinem Fahrrad entgegen. Ob die Gruppe auf der Straße oder auf dem Bürgersteig lief, ist streitig. Es kam zur Kollision des führungslos rollenden Fahrrades mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Klägers, welches dabei beschädigt wurde.
 
Der Kläger verlangte mit seiner Klage Ersatz der Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten sowie der Kostenpauschale. Er trug vor, der Beklagte sei auf dem Bürgersteig der Gruppe vorweg gelaufen und habe sein Fahrrad in der Absicht losgelassen, es alleine vorneweg rollen zu lassen. Dabei sei der Lenker nach links eingeknickt und das Fahrrad auf die Fahrbahn geraten.
 
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht wies auch die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgte er weiter sein Klagebegehren.
 
Das Berufungsgericht führte aus, es habe sich gerade die typische altersbedingte Überforderungssituation, die der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Blick hatte, realisiert. Das Vorbringen des Klägers, es könne keinen Unterschied bei der Frage für die teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB machen, ob das Fahrrad nach links auf die Straße oder nach rechts gegen ein parkendes Auto rolle, sei als Konstruktion eines hypothetischen Alternativsachverhaltes unbeachtlich. Das Schadensereignis resultiere vorliegend auch aus der Bewegung des Fahrzeuges, welches sich aufgrund der Bewegung zur falschen Zeit am falschen Ort befunden habe.
 
Im Ergebnis ist der Senat den Vorinstanzen gefolgt und hat die Revision zurückgewiesen.
 
Das Fehlen einer typischen Überforderungssituation, welches zur teleologischen Reduktion führen würde, könne vorliegend nicht verneint werden. In der vom Kläger geschilderten Situation könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden Fahrzeuges falsch eingeschätzt hat und deshalb nicht damit rechnete, dass das Fahrrad zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könne, in dem das Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe oder der Beklagte nur nicht damit gerechnet hat, dass das Fahrrad auf die Straße rollen kann.
 
Eine teleologische Reduktion der Neuregelung bleibt damit strikt auf die Fälle beschränkt, in denen eine Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgeschlossen ist, etwa weil das beschädigte Fahrzeug nicht am Verkehr teilnimmt. Die Entscheidung verdeutlicht konsequent, wo die Grenze seiner Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB verläuft.
 
BGH Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 42/07
 

OLG Düsseldorf: Restwertangebot aus Internetportal

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf lag ein Fall vor, in welchem es sich mit der Reichweite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Restwertanrechnung auseinanderzusetzen hatte.

Der Kläger verlangte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von der beklagten Haftpflichtversicherung. Reguliert wurde auf Totalschadensbasis in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei in der Berufung lediglich noch die Höhe des anzurechnenden Restwertes in Streit stand. Laut Gutachten besaß das Fahrzeug einen Restwert in Höhe von 6200,- €. Die Beklagte hatte dem Kläger jedoch das Angebot eines Händlers aus der Internetrestwertbörse „car-tv“ über 11.180,- € übermittelt. In der Berufung stritten die Parteien über den Differenzbetrag von 4.980,- € den das Landgericht nicht zugesprochen hatte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger müsse sich seinen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen. Entscheidend sei, dass die höchstrichterlichen Rechtsprechung Internetangebote nicht generell ausgeschlossen habe. Entscheidend sei nicht die Herkunft des Angebots, sondern dessen inhaltliche Akzeptanz.

Für die Akzeptanz spreche, dass das streitgegenständliche Gebot aus der Internetplattform ein bindendes Angebot gewesen sei. Aus dem Angebot habe sich weiter die Verpflichtung des Bietenden ergeben, das Fahrzeug auf eigene Kosten abzuholen. Zudem spreche die lange Angebotsfrist für die inhaltliche Akzeptanz. Entscheidend sei aber insbesondere der große Unterschied zwischen dem Restwertangebot und der Gutachterschätzung. Auch vier weitere übermittelte Angebote hätten weiter über dem Betrag von 6200 € gelegen. Hier hätte sich dem Geschädigten eine kritische Überprüfung des Gutachtens aufdrängen müssen.

Nicht ins Gewicht falle, dass die Angebotspreise als Bruttopreise angegeben seien. Auch die fehlende Angabe von Zahlungsmodalitäten sei unschädlich, da der Käufer wie bei jedem Kaufvertrag nicht vorleistungspflichtig sei und Barzahlung bei Abholung im übrigen üblich sei. Auch schade es nicht, dass sich dem Angebot kein Mängelgewährleistungsausschluss entnehmen lasse. Zum einen ergäbe sich der Ausschluss aus den AGB, zum anderen sei ein stillschweigender Ausschluss bei dem Verkauf von unfallbeschädigten Fahrzeugen verkehrsüblich.

Entscheidend sei im Ergebnis, dass der Geschädigte nur den Bieter hätte anrufen müssen, um einen Mehrerlös i.H.v. 4.980,- € zu erzielen. Dies sei ihm zuzumuten.

Das OLG Düsseldorf setzt sich mit dieser Entscheidung zumindest nicht ausdrücklich in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat zwar entschieden, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf Sondermärkte im Internet verweisen lassen muss. Allerdings erging diese Rechtsprechung unter der Prämisse, dass der Geschädigte sich nicht selbst einen Aufkäufer im Internet suchen muss. Bei rechtzeitig durch die Versicherung vorgelegtem Angebot kann die Quelle Internet nicht dazu führen, dass der Geschädigte sich mit dem Angebot nicht beschäftigen muss. Zumal für die Annahme ein Anruf genügt und eine Einarbeitung in den „Sondermarkt“ nicht erforderlich ist.

 OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007 – 1 U 267/06 = NJW-Spezial 2007, S. 603


 
EU-Führerschein
 Zur Prüfung der Vereinbarkeit der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis mit Art. 1 Abs. 2 der EU-Führerscheinrichtlinie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
 
Sächsisches OVG Beschluss vom 13.02.2007 - 3 BS 86/06
 Lesen Sie hier

Verdacht des Drogenkonsums?
Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens !
Gibt es Möglichkeiten sich gegen die Anordnung zu wehren? Lesen Sie hier

 
Punktesystem und ausländische Führerscheine
 
Gefahr für den Führerschein (Fahrerlaubnis) Droht auch bei wiederholten erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung und andere Verkehrsvorschriften, die mit einem Bußgeld von mindestens 40,00 € belegt werden, trägt das Kraftfahrbundesamt in Flensburg sogenannte Punkte gem. Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein...
 hier geht es weiter
 

 
Verkehrsunfall
BGB: 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 S. 1, 249 BGB
 
Überteuerter Unfallersatztarif – Autovermieter muss aufklären
BGH Urteil vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04 , NJW 2006, 2618
 
Entscheidung des Gerichts: Der Vermieter hat die Pflicht, den Mieter und Geschädigten unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers den angebotenen Unfallersatztarif möglicherweise nicht vollständig erstattet. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Voraussetzung ist lediglich, dass der angebotene Tarif deutlich über dem Normaltarif vor Ort liegt.
 
Verletzt der Autovermieter diese Pflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig nach den Grundsätzen der c.i.c. gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 S. 1, 249 BGB. Mit diesem Anspruch kann der Geschädigte nun gegen die den angemessenen Tarif übersteigende Forderung aufrechnen.
 
Bedeutung der Entscheidung: Bei den Autovermietern hat sich über lange Zeit die Praxis eingebürgert, den Geschädigten von Unfällen Mietwagen zu stark erhöhten Preisen anzubieten. Da nicht diese, sondern die Haftpflicht des Unfallversicherers dafür aufkommen musste, ließ sich der Kunde hierauf ein.
 
In den vergangenen Jahren hatte die Rechtsprechung zum sog. Unfallersatztarif die Rechtslage allerdings zu Lasten des Geschädigten verschoben. Der Schädiger bzw. sein Versicherer mussten nur den angemessenen Tarif bezahlen und der Geschädigte blieb auf seinen Mehrkosten sitzen.
 
Es stellte sich daher die Frage, ob nicht zur Korrektur dieser Abwälzung auf den Geschädigten die Differenz zwischen tatsächlichem und angemessenem Unfallersatztarif an den Autovermieter weitergegeben werden kann. Die Kernfrage ist dabei, ob der Vermieter gegenüber dem Geschädigten die Pflicht hat, diesen über den neben dem Unfallersatztarif existierenden Normaltarif aufzuklären.
 
Ursprünglich hatte der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit nahegelegt, aber nicht entschieden (BGH NJW 1996, 1958). Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht, wie ihn damals das Berufungsgericht für gegeben erachtete, könne sich der Haftpflichtversicherer des Schädiger bei voller Erstattung der Mietwagenkosten in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 255 BGB abtreten lassen. Er könne dann den Differenzbetrag im Regresswege beim Vermieter einfordern.
 
Im Jahr 2005 (BGH NJW 2005, 1043) wurde die Frage der Aufklärungspflicht erneut offengelassen. Zumindest in der dort zu beurteilenden Konstellation Geschädigter gegen Schädiger komme es auf eine solche nicht an. Der Schädiger und sein Versicherer könne nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter verlangen und habe insofern auch kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten.
 
Nachdem die Obergerichte sich hinsichtlich der Frage der Aufklärungspflicht in Befürworter (OLG Koblenz NJW-RR 1992, 820; OLG Frankfurt a.M. NZV 1995, 109; OLG Stuttgart NZV 1999, 169) und Gegner (OLG Karlsruhe OLG Report 2004, 535) geteilt hatten, entschied der Bundesgerichtshof nun im Jahr 2006 zugunsten des Geschädigten.
 

 

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Alkohol ist im Straßenverkehr nach wie vor eine der häufigsten Ursachen insbesondere auch für schwere Verkehrsunfälle. Darum kann ich auch hier nur deutlich appellieren, das Auto nach dem Alkoholgenuss unbedingt stehen zu lassen. Das ist leichter gesagt als getan, denn wer schon einige Promille im Blut hat, dem fehlt eben die Kritikfähigkeit und die Hemmschwelle, die im nüchternen Zustand aufgestellten Vorsätze zu beachten. Darum beginnt die Vorsorge schon bei Antritt des Kneipenbesuches, der Weihnachtsfeier usw: Lassen Sie das Auto gleich zuhause und organisieren und planen Sie von Anfang an die Rückfahrt..Sie sind nun mit Alkohol im Verkehr "erwischt" worden, haben vielleicht sogar einen Verkehrsunfall verursacht und der Führerschein wurde beschlagnahmt. Sie fragen sich, wie Sie sich nun am besten verhalten sollen.

Bevor Sie sich gegenüber der Polizeibehörde äußern, sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Je nach der Höhe des Promillewertes können Ihre eigenen Angaben insbesondere zu Ihrem Trinkverhalten dazu führen, dass die Schwelle zu ordnungswidrigem oder strafbaren Verhalten als überschritten angesehen wird. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Ihre Versicherung meist auch die Anwaltskosten.

Nicht ganz unumstritten sind Atemalkoholmessgeräte, deren Ergebnisse jedenfalls im Bereich von Ordnungswidrigkeiten gerichtsverwertbar sind, obwohl sich selbst Fachleute nicht einig sind, ob und welche Sicherheitsabschläge noch zu berücksichtigen sind. Für die Kontrolle vor Ort gilt: Zu einer Atemalkoholmessung darf Sie niemand zwingen. Wenn Sie darauf bestehen, wird an Stelle der Atemalkoholmessung eine Blutentnahme erfolgen. Der Aufwand kann sich dennoch lohnen. Die Blutentnahme übrigens darf auch zwangsweise durchgeführt werden während Sie zur Mitwirkung an den klinischen Tests (Finger-Nasen-Probe, "Gehen auf dem Strich" usw.) und zur Angabe der eingenommenen Trinkmengen nicht verpflichtet sind.

Zu den Promillewerten im Einzelnen:

Ab 0,3 Promille können Sie als fahruntauglich gelten, wenn Sie mit dieser BAK einen Fahrfehler begehen oder fahrauffällig sind, z.B. durch das Fahren von Schlangenlinien, durch verminderte Reaktionsfähigkeit etc. Hier beginnt die strafbare Trunkenheit im Verkehr. Aufgabe der Verteidigung ist es, diesen (angeblichen) Fahrfehler einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen sowie zu prüfen, ob dieser Fehler tatsächlich auf die Wirkung des Alkohols zurückzuführen ist.

Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die neben einer Geldbuße zu einem Fahrverbot führt.

Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, ohne dass es noch auf irgendeinen Fahrfehler ankommt. Die Fahruntauglichkeit wird hier "automatisch" unterstellt.

Ob und wann Ihnen voraussichtlich eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat nachgewiesen werden kann und wie lange Sie voraussichtlich ohne Fahrerlaubnis sein werden, unterliegt stets einer Prüfung des Einzelfalls. Jeder auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt kann Ihnen für Ihren Fall jedoch eine grobe Einschätzung geben.

Haben Sie unter Alkoholeinwirkung einen Unfall verursacht, zahlt Ihre Haftpflichtversicherung zwar erst einmal den Schaden, kann jedoch bei Ihnen Regress nehmen. Der Regress knüpft an verschiedene Voraussetzungen an, die von den Versicherungen nicht immer eingehalten werden. Kontaktieren Sie möglichst unverzüglich einen Anwalt, der die Regressforderung auf ihre Berechtigung überprüft. Oftmals ist es nach Ablauf einer Woche nach Zugang des Regressschreibens schon zu spät.

Ein zunehmendes Problem im Straßenverkehr sind Drogen. Die Polizei kontrolliert daher - zu recht - an neuralgischen Orten, z.B. vor Diskotheken oder Techno-Clubs mit speziell geschulten Beamten insbesondere junge Verkehrsteilnehmer. Wer unter dem Einfluss von Drogen am Steuer erwischt wird, macht sich jedoch nicht schlechthin strafbar: Erforderlich ist nach der maßgeblichen BGH-Rechtsprechung vielmehr ein Fahrfehler oder eine sonstige auffällige Fahrweise wie sie bei Alkohol ab 0,3 Promille erforderlich ist. Auch hier besteht die Aufgabe des Verteidigers maßgeblich darin, angebliche Fahrfehler sorgfältig unter die Lupe zu nehmen.


 

 

 
 
EU-Führerschein – Fahrerlaubnis ohne MPU?
 
Die MPU und der neue Führerschein
Gerade in den osteuropäischen Mitgliedsstaaten blüht das Geschäft mit dem so genannten Führerscheintourismus. Deutsche Autofahrer, die nach dem Verlust Ihrer Fahrerlaubnis vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (Führerschein) eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung absolvieren und bestehen müssen, nehmen Komplettpakete aus Polen, Tschechien oder anderen EU-Staaten in Anspruch, um wieder an eine Fahrerlaubnis (Führerschein) zu kommen. Aber hält dieser Versuch einer rechtliche Überprüfung stand?
 
Grundsätzlich müssen die deutschen Behörden die Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten akzeptieren, wenn der EU-Führerschein nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erworben wurde. Eine Straftat, das Fahren ohne Fahrerlaubnis, begeht ein Beschuldigter daher nicht, wenn er sich etwa mit einem polnische Führerschein auf die Reise begibt. Fraglich blieb aber, ob die deutschen Verwaltungsbehörden den Inhabern ausländischer Führerscheine untersagen dürfen, von dem EU-Führerschein Gebrauch zu machen.
 
Der Europäische Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof hat sich in den letzten Jahren gleich zweimal mit dieser Frage beschäftigt.
 
In der Entscheidung Kapper (EUGH Urteil vom 22. April 2004 C 476/01) entschied er, dass die deutschen Behörden nicht das Recht haben zu überprüfen, ob der Erwerber tatsächlich die vorgeschriebenen 185 Tage im Ausstellerland gelebt hat. Dies sei Sache der dortigen Behörden.
 
In der Entscheidung Halbritter (EUGH Beschluss vom 6. April 2006 C227/05) machte der EuGH weitere Hoffnung, indem es eine deutsche MPU dann ablehnte, wenn der Führerscheininhaber im Ausstellerstaat, hier Österreich, eine ähnliche Überprüfung absolviert habe.
 
Die deutschen Verwaltungsgerichte
Die deutschen Gerichte lassen sich davon jedoch nicht beeindrucken. Sie suchen nach Mitteln und Wegen, um trotzdem zu verhindern, dass die hohen Hürden für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland auf dem europäischen Wege umgangen werden.
 
Zum einen dürfen Tatsachen, die nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auftreten, von deutscher Seite berücksichtigt werden (OVG Lüneburg 15.08.2006 - 12 ME 123/06). Dies geht so weit, dass manche Gerichte den Alkoholismus, der ja beim Betroffenen täglich erneut auftrete, stets als neue Tatsache werten, die von der ausländischen Behörde nicht abschließend behandelt worden sei.
 
Außerdem sei zumindest dann eine MPU möglich, wenn die ausländischen Behörden sich mit der Frage des Alkohol- oder Drogenkonsums gar nicht beschäftigt haben (Hessischer VGH 03.08.2006 – 2 TG 673/06). Am weitesten gehen die Gerichte, die immer dann eine Überprüfung von deutscher Seite gestatten, wenn in dem Erwerb im Ausland ein angeblicher Rechtsmissbrauch zu sehen sei. Dafür genüge es schon, wenn sich der Erwerber nur kurzzeitig im Ausland aufgehalten habe, um die geringeren Hürden dort auszunutzen (OVG Nordrhein-Westfalen 30.09.2006 – 16 B 989/06; OVG Thüringen 29.06.2006 – 2 EO 240/06). Die Gerichte argumentieren, es stelle auch einen Missbrauch dar, wenn der Erwerber in dem Mitgliedsstaat falsche Angaben etwa über sein Alkoholproblem gemacht habe (OVG Mecklenburg-Vorpommern 29.08.2006 – 1 M 46/06).
 
Der EU-Führerschein
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bleibt auch nach den Entscheidungen aus Strassburg ein rechtliches Risiko, da sich die deutschen Führerscheinbehörden und Verwaltungsgerichte die Anerkennung der EU-Führerscheine mit stets neuen Argumenten verhindern, sobald sie erfahren, dass ein Verkehrsteilnehmer, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, einen neuen – EU – Führerschein erworben hat.
 

Der Strafbefehl

Die Mehrzahl aller Verkehrs-Strafverfahren wird mit einem so genannten Strafbefehl abgeschlossen. Es handelt sich dabei um ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren, bei dem es nicht zu einer Hauptverhandlung kommt. Vielmehr sieht das Strafbefehlsverfahren eine einseitige Festsetzung der Strafe ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil vor.

Die Staatsanwaltschaft, der nach Abschluss der Ermittlungen die Aufgabe zufällt, die weiteren Weichen für das Verfahren zu stellen, beantragt in einfach gelagerten und wenig gravierenden Fällen beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl, wenn sie die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Das kann etwa wegen eines bereits im Ermittlungsverfahren abgegebenen Geständnisses des Beschuldigten oder auch wegen einer eindeutigen Beweislage der Fall sein. In diesem Antrag schlägt die Staatsanwaltschaft bereits eine zu verhängende Strafe vor.

Über den Erlass des Strafbefehls entscheidet der Strafrichter beim Amtsgericht auf der Grundlage der ihm übersandten Akten. Dabei handelt es sich rechtlich um eine richterliche Tatsachen- und Schuldfeststellung, wobei allerdings eine Überzeugung des Richters von der Schuld des Täters – anders als in der Hauptverhandlung – nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr ein hinreichender Tatverdacht, d.h. die Einschätzung, eine Verurteilung würde überwiegend wahrscheinlich sein. Die Prüfungsvoraussetzungen für eine Verurteilung werden also herabgesetzt, um das Verfahren schnell und kostengünstig zum Ende zu bringen.

Allerdings ist das Strafbefehlsverfahren nicht etwa nur auf Bagatellfälle beschränkt. Der zulässige Katalog an strafrechtlichen Sanktionen umfasst Geldstrafe bis zu einem Jahresnettogehalt des Beschuldigten und – sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat – sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wird.

Stimmt das Gericht in der Würdigung der Angelegenheit mit der Staatsanwaltschaft überein, so erlässt es den Strafbefehl. Diese Übereinstimmung dient der gegenseitigen rechtsstaatlichen Kontrolle und ist daher zwingend erforderlich. Allerdings darf man sich nichts vormachen: Strafbefehlsverfahren sind Massenverfahren. Allein schon wegen der großen Zahl der Verfahrensabschlüsse im Wege des Strafbefehls kommt es leicht zu oberflächlichen Prüfungen des Akteninhalts und damit zu ungenauen Tatsachen- und Schuldfeststellungen. Da sich das Gericht nur auf den Akteninhalt beziehen kann, ziehen sich auch Fehler oder Ungenauigkeiten bei den polizeilichen Ermittlungen bis hinein in die gerichtliche Entscheidung, ohne dass es von Seiten der Justiz zu einer Korrektur kommen könnte.

Dies kann insbesondere bei der Höhe der festzusetzenden Strafe von besonderer Bedeutung sein. Eine Geldstrafe wird nämlich durch zwei Faktoren bestimmt: das Maß der Schuld des Täters und sein Nettoeinkommen pro Monat. Aus ersterem bestimmt sich die Zahl der Tagessätze, aus letzterem die Tagessatzhöhe. Wenn nun das Einkommen des Täters aufgrund fehlender genauer Angaben lediglich geschätzt worden ist oder sich Zahlendreher oder sonstige Fehler bei dieser Angabe eingeschlichen haben, wird unter Umstände eine zu hohe Strafe festgesetzt, ohne dass dies dem Beschuldigten sofort bewusst würde. Denn im Strafbefehl wird nur die Höhe des Tagessatzes, nicht die Berechnungsgrundlage angegeben.

Es empfiehlt sich daher, einen Strafbefehl genauestens von einem Strafverteidiger überprüfen zu lassen, bevor man ihn akzeptiert. Die Zeit hierfür ist knapp bemessen, denn es läuft nur eine kurze Frist, in der die Entscheidung fallen muss, ob man den Strafbefehl akzeptiert oder nicht.     

Der erlassene Strafbefehl wird dem Beschuldigten amtlich zugestellt. Mit dem Datum der Zustellung läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen. Mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl ist dem Beschuldigten ein Instrument in die Hand gegeben, das Strafbefehlsverfahren zu verlassen und eine reguläre Hauptverhandlung zu erzwingen. Dann hat der Strafbefehl nur noch die Funktion, die im normalen Verfahren eine Anklageschrift hätte. Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei Gericht eingehen, nicht etwa nur innerhalb dieser Zeit abgeschickt werden. Vergeht die Einspruchsfrist, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde, oder ist dieser nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wird der Strafbefehl rechtskräftig.

In seinen Rechtskraftwirkungen steht der Strafbefehl einem normalen Strafurteil gleich. Das bedeutet zum einen, dass auf seiner Grundlage die festgesetzte Strafe vollstreckt werden kann. Zum anderen aber bedeutet ein rechtskräftiger Strafbefehl auch, dass wegen der selben Tat kein weiteres Mal eine Verurteilung erfolgen darf (so genannter Strafklageverbrauch).

In jedem Fall ist eine Hauptverhandlung das sorgfältigere Mittel, um eine rechtsstaatlich korrekte Verurteilung abzusichern und die Verteidigungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen. Manchmal aber bedeuten die Vorteile des Strafbefehlsverfahrens für die Justiz auch für den Beschuldigten Vorteile: wer das Aufsehen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden und Verfahrenskosten sparen will, für den kann ein Akzeptieren des Strafbefehls ein sinnvoller Weg sein. Aufgrund der oben beschriebenen Fehleranfälligkeit des Verfahrens empfiehlt es sich aber auch in diesem Fall, sehr frühzeitig einen Verteidiger zu Rate zu ziehen. Immer wieder kann nämlich im Dialog mit der Staatsanwaltschaft ein von beiden Seiten zu akzeptierender Strafbefehlsantrag erreicht werden, der dann einen Verzicht auf den Einspruch ohne die unnötige Aufgabe eigener Rechte möglich macht. 

 
 
Anschrift
Angaben nach § 5 TMG
Büro Heidelberg
Bunsenstr. 18
69115 Heidelberg
Tel.: 06221-13180
Fax: 06221-131818
 
Büro Koblenz
Josef-Görres-Platz 2
56063 Koblenz
Tel.: 0261-9142702
Fax: 0261-9142704
 
 
 
Rechtsanwalt Ferner und Demandt haben ihre Zulassung in Deutschland erworben und ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Koblenz bzw. Karlsruhe. Berufsrechtliche Regelungen: BORA, FAO, BRAO, RVG, Grundlagen der Gebühren, EU Berufsregeln.
Die Regelungen finden Sie im Einzelnen auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

 
Informationen zur Anwaltskammer
  • Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
    Reinhold-Frank-Strasse 72
    76133 Karlsruhe
    Tel.: 07 21/2 53 40
    Fax: 07 21/2 66 27
    www.rak-karlsruhe.de
  • Rechtsanwalt Demandt
 
  • Rechtsanwaltskammer Koblenz
    Rheinstr. 24
    D-56068 Koblenz
    Telefon: (0261) 30335-0
    Telefax: (0261) 30335-22-66
  • Rechtsanwalt Ferner

     


 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: heidelberg@ferner.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2006 Rechtsanwälte Ferner & Kollegen
Stand: 17.05.07