|





| |
Verkehrsunfälle
In Deutschland
ereignen sich jährlich ca. fünf Millionen Verkehrsunfälle, das
sind 10 Unfälle je Minute. Die Folgen für die Betroffenen sind
oft erheblich, manchmal verändern sie das ganze Leben von
Familien:
- Wie muss
ich mich verhalten?
- Welche
Pflichten habe ich gegenüber anderen Unfallbeteiligten, was
machen wenn die Polizei kommt?
Unsicherheiten
bestehen nicht nur in der konkreten Unfallsituation, sondern
auch in der Folgezeit:
- Welche
Rechte habe ich, wie wird mein Schaden reguliert, was mache
ich mit einem Mietwagen, wer hilft mir?
-
Schließlich was kostet das ganze?
- Ist es
sinnvoll einem Verkehrclub beizutreten, brauche ich eine
Rechtsschutzversicherung?
- Welche
Rechte habe ich als Arbeitnehmer?
- Kann ich
als Arbeitgeber Ansprüche stellen, wenn ich Lohnfortzahlung
nach einem Unfall leisten muss?
Dies sind alles
Fragen, mit denen wir uns kurzfristig konfrontiert sehen können.
Wir werden versuchen einige Antworten zu geben. Wir beschreiben
auch andere Probleme: Straßenverkehr und Alkohol, Drogen! Wie
läuft ein Gerichtsverfahren ab?

10 Regeln zu Verkehrsunfällen
1. Am Unfallort bleiben
2. Unfallstelle sichern
und Verletzten helfen
3. Personalien der
Beteiligten aufnehmen
4. Versicherungsdaten
der Beteiligten aufnehmen
5. Personalien etwaiger
Zeugen aufnehmen
6. Skizze anfertigen
7. Fotos machen
8. Niemals Erklärungen
zum Unfall selbst abgeben
9. Etwaige eigene
Verletzungen ärztlich bestätigen lassen
10. Einen Anwalt
beauftragen
Was tun wenn es gekracht hat?
- Hinweise für das Verhalten nach Verkehrsunfällen -
Im Jahr 2006 hat die deutsche Polizei sage und schreibe 2,23
Millionen Verkehrsunfälle registriert. Nicht mitgezählt sind
dabei die vielen Fälle, in denen die Unfallbeteiligten auf
die Hinzuziehung der Polizei verzichteten. Bei den
registrierten Unfällen wurden 5094 Personen getötet und
421.700 verletzt
Das Risiko, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden,
ist also sehr hoch. Fast jeden trifft es irgendwann einmal.
Daher sollten Sie sich schon im Vorfeld auf den Fall der
Fälle vorbereiten. So können Sie sich erheblichen Ärger
ersparen.
Ist der Unfall passiert sind Sie zunächst verpflichtet, als
Unfallbeteiligter am Ort des Geschehens zu bleiben.
Unfallbeteiligter sind sie übrigens nicht nur als Fahrer,
sondern eventuell auch als Beifahrer. Es genügt die
Möglichkeit, dass Sie mit dem Unfall etwas zu tun gehabt
haben könnten! Sie müssen den anderen Beteiligten die
Feststellung der eigenen Personalien ermöglichen und auf
deren Eintreffen sogar warten. Halten Sie sich hieran nicht,
riskieren Sie eine empfindliche Geldsstrafe wegen
Unfallflucht und sogar den Verlust des Führerscheins.
Grundsätzlich sollten auch Sie sich die Daten der anderen
Unfallbeteiligten notieren. Einen standardisierten
Unfallbericht finden Sie auf unserer Internetseite
www.ferner.de zum Herunterladen. Er gehört in jedes
Handschuhfach und hilft Ihnen bei der Erfassung des
Unfallgeschehens. Sie sollten darüber hinaus Fotos von der
Unfallstelle und den Schäden machen, eine Skizze anfertigen
und etwaige Zeugen ansprechen, um deren Personalien zu
erfragen.
Niemals sollten Sie am Ort des Unfalls Angaben zu dessen
Zustandekommen machen. Weder der Polizei noch dem
Unfallgegner gegenüber sind Sie hierzu verpflichtet. Sollte
die Polizei den Unfall schriftlich aufnehmen, sollten Sie
sich dieses Protokoll gründlich durchlesen bevor Sie es
unterschreiben.
Haben Sie den Unfall nicht oder nur zum Teil zu
verantworten, stehen Ihnen nun möglicherweise eine Reihe von
Ansprüchen gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung
zu.
Hier sind nur einige davon:
-
Reparaturkosten
-
Kosten für den Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges
-
Abschleppkosten
-
Mietwagenkosten
-
Ersatz des Nutzungsausfalls während der Reparatur
-
Gutachterkosten
-
Unfallkostenpauschale für Telefonate etc.
-
Schmerzensgeld
-
Arztkosten
-
Verdienstausfall
-
Kosten für eine Haushaltshilfe
-
Kosten der Prämienerhörung Ihrer Kaskoversicherung
-
Anwaltskosten
Einige dieser Ansprüche können Sie sogar dann geltend
machen, wenn Sie das Geld tatsächlich nicht ausgegeben
haben. So können Sie z.B. die Reparaturkosten beanspruchen,
tatsächlich aber mit dem beschädigten Fahrzeug weiter
fahren.
Um Ihre Rechte optimal zu wahren, sollten Sie nach dem
Unfall einen Anwalt beauftragen. Er kann Ihnen sagen, welche
Ansprüche Sie haben und diese gleich gegenüber den
Versicherungen durchsetzen. Er kann Ihnen bei der Abwehr
unberechtigter Ansprüche der Gegenseite behilflich sein.
Zudem kann er Ihnen helfen, die Folgen eines Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren möglichst gering zu halten und
Ihren Führerschein vor der Entziehung zu bewahren.
Urteile
Schadensersatz auch für alte Autos
Auch bei einem
sieben Jahre alten Auto bekommt man im Rahmen
der „fiktiven Abrechnung“ die Stundensätze einer
Markenwerkstatt ersetzt. Das Auto des
Geschädigten war zum Zeitpunkt des Unfalls
bereits sieben Jahre alt. Nach dem Unfall wollte
der Geschädigte den sogenannten fiktiven
Schadensersatz, also die Kosten, die entstehen
würden, wenn er sein Auto in einer Fachwerkstatt
reparieren lassen würde. Der Beklagte wollte
dies nicht zahlen und verwies auf die
Stundensätze freier Werkstätten.
Amtsgericht München vom 20. Juni 2006 (Az.: 343
C 34380/05)
Kein Regelfahrverbot bei erheblicher Belastung des
Betroffenen
Ein Gericht
kann von einem eigentlich gesetzlich zwingend
vorgesehenen Regel-Fahrverbot absehen, wenn der
Vorfall zugunsten des Betroffenen wesentliche
Besonderheiten aufweist und ein Fahrverbot zu
einer besonderen Belastung des Autofahrers
führen würde.
Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht von
der Verhängung eines Fahrverbots gegen den
betroffenen Autofahrer abgesehen, obwohl ein
Fahrverbot nach der Regel hätte verhängt werden
müssen. Der Betroffene hatte bei einer
Alkoholkontrolle 0,28 mg/l aufgewiesen. Der
Richter hatte stattdessen die Geldbuße von 250
EURO auf 500 EURO erhöht. Die Richter des OLG
hielten diese Entscheidung des Amtsgerichts für
richtig, da im vorliegenden Fall ein Fahrverbot
zu einer erheblichen Belastung des Betroffenen
geführt hätte. Der Autofahrer war als Schlosser
auf sein Fahrzeug angewiesen, verdiente
lediglich 1.200 EURO im Monat und musste von
diesem Betrag Unterhalt leisten für seine beiden
minderjährigen Töchter. Die Richter sahen unter
diesen Umständen bei der Verhängung eines
Fahrverbots eine konkrete Existenzgefährdung.
Gerade wenn es um die mögliche Verhängung eines
Fahrverbots geht, ist anwaltlicher Rat besonders
wichtig. Ein im Verkehrsrecht spezialisierter
Anwalt kann hier helfen.
Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 5.
September 2005 (AZ.: 1 Ss 84/05
weitere Urteile
BGH: Sechsmonatsgrenze auch bei 130 % -Fällen
Der sechste Senat hat sich gleich
in zwei Leitsatzenscheidungen zu der Frage geäußert, ob die
Sechsmonatsgrenze zum Nachweis des Integritätsinteresses
grundsätzlich auch in den Fällen Anwendung finden kann, in denen
ein solches zur Erlangung der den Wiederbeschaffungswert
übersteigenden Reparaturkosten nachgewiesen werden muss
(130%-Grenze).
Die Kläger verlangten in beiden
Fällen Reparaturkosten aus Verkehrsunfällen. Beide hatten ihre
Fahrzeuge fachgerecht reparieren lassen und nach weniger als
drei Monaten weiterveräußert. In beiden Fällen überstiegen die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert.
Der Wiederbeschaffungsaufwand
wurde in beiden Fällen reguliert, woraufhin die Kläger jeweils
auf die Differenz der übersteigenden Reparaturkosten klagten.
Die Instanzgerichte wiesen die Klagen ab.
Die Revisionen blieben erfolglos.
Der Senat hat zunächst auf seine gefestigte Rechtsprechung
hingewiesen, nach der Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 %
über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden kann, wenn der
Geschädigte den ursprünglichen Zustand des Fahrzeuges
wiederherstellt, um es weiter zu nutzen. Dieses
Integritätsinteresse müsse aber belegt sein.
Er verweist weiter auf seine
Rechtsprechung zum Restwertabzug in Fällen, in denen die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und
der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiternutzt, dann aber
veräußert. Die hierzu ausgeurteilte Sechsmonatsfrist, nach der
der Restwertabzug entfällt, hat der BGH mit den beiden Urteilen
nunmehr auf die 130 %-Fälle übertragen.
Die sechs Monate stellen dabei
den Regelfall dar, wenn nicht besondere Umstände eine andere
Beurteilung rechtfertigen.
In der Entscheidung VI ZR 89/07
deutet der Senat dann an, worin solche besonderen Umstände
bestehen könnten. Zunächst liege die Beweislast für das
Integritätsinteresse und damit für die Umstände auf Seite des
Geschädigten. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe ursprünglich
das Fahrzeug weiternutzen wollen, sei dann aber nach der
Reparatur auf der Straße überraschend von einem
Kaufinteressenten angesprochen worden, der ihm ein fantastisches
Angebot gemacht habe. Dieser Vortrag sei unsubstantiiert, hat
der Bundesgerichtshof befunden. Es fehle an der Angabe des
Inhaltes dieses Kaufangebotes. Dem Antrag auf Zeugenvernehmung
des Käufers sei zurecht vom Berufungsgericht nicht nachgegangen
worden, da die Anschrift des Zeugen erst nach Ende der
Schriftsatzfrist eingereicht worden sei.
Möglicherweise hätte somit dem
Bundesgerichtshof die vom Kläger aufgestellte Behauptung der
nach der Reparatur eingetretenen veränderten Umstände, bei
entsprechender Darlegung und Beweislage, gereicht, um das
Integritätsinteresse zu bejahen.
BGH Urteile vom 13.11.2007 – VI
ZR 89/07 und vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
OLG Bremen: Halter ist zur
Verhinderung der „Unfallflucht zu Fuß“ nicht verpflichtet
Das Oberlandesgericht Bremen
hatte sich mit der Reichweite der Obliegenheit des § 7 I Abs. 2
AKB, § 6 Abs. 3 VVG zu beschäftigen.
Das klagende Unternehmen hatte
für den PKW der Marke Aston Martin bei der Beklagten eine
Kaskoversicherung abgeschlossen, aus welcher sie nun Ersatz für
einen Unfallschaden am Fahrzeug in Höhe von EUR 65.623,06
verlangt.
Das Fahrzeug kam am 30.09.2004
gegen 2:30 Uhr in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, fuhr
ca. 30 Meter in einen Park hinein und dort gegen einen
Baumstumpf. An den Pflanzen des Parks enstand so ein Schaden von
ca. EUR 7.000. Im Fahrzeug befand sich die Fahrerin und als
Beifahrer ein Geschäftsführer der Klägerin. Beide warteten
zunächst am Fahrbahnrand, ohne das Fahrzeuge oder Passanten die
Unfallstelle passierten. Ein Mobiltelefon führten sie nicht mit.
Nach etwa einer Stunde begaben sich beide zu Fuß zur
nahegelegenen Wohnung des Geschäftsführers. Dieser
benachrichtigte am folgenden Tag gegen 11:00 Uhr die Polizei,
welche jedoch bereits die Ermittlungen aufgenommen und sich an
den anderen Geschäftsführer gewandt hatte.
Die Fahrerin wurde rechtskräftig
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Die Beklagte verweigerte in der
Folge die Versicherungsleistung mit der Begründung, sie sei
durch eine Obliegenheitsverletzung des Geschäftsführers, die
sich die Klägerin durch dessen Repräsentantenstellung zurechnen
lassen müsse, von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Der Geschäftsführer habe nicht zulassen dürfen, dass sich die
Fahrerin entfernte.
Das Landgericht Bremen hat sich
dieser Ansicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. Der
Geschäftsführer habe sich einer Beihilfe zur Unfallflucht
strafbar gemacht. Als Repräsentant der Halterin hätte er eine
Garantenstellung gem. § 13 StGB gehabt, nach der er hätte
sicherstellen müssen, dass die Fahrerin unverzüglich nach dem
Unfall, etwa von seiner Wohnung aus, die Polizei informiert.
Dieses Unterlassen ihres Repräsentanten müsse die Klägerin sich
zurechnen lassen.
Auf die Berufung der Klägerin hat
das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Beklagte zur
Zahlung des Klagebetrages abzüglich der vereinbarten
Selbstbeteiligung verurteilt.
Eine strafbare Beihilfe des
Geschäftsführers liege nicht vor. Zwar sei er Repräsentant der
Klägerin i.S.d. § 6 Abs. 3 VVG. Allerdings bestehe keine
Garantenpflicht gem. § 13 StGB. Es bestehe keine generelle
Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches
Fluchtverhalten des Fahrers. Die vorherige Übergabe des
Fahrzeuges an die Fahrerin könne als wertneutrales Vorverhalten
eine Garantenstellung aus vorangegangener Pflichtwidrigkeit
nicht begründen. Eine Garantenstellung des mitfahrenden Halters
können sich zwar dann ergeben, wenn diese aus der Sachherrschaft
über das Fahrzeug hergeleitet werde. Dies käme jedoch nur dann
in Betracht, wenn der Unfallverursacher das Fahrzeug zur
strafbaren Unfallflucht nutze. Nur für einen solchen Fall habe
das vom Landgericht zitierte Oberlandesgericht Stuttgart eine
Garantenstellung angenommen (OLG Stuttgart in NJW 1981, 2369).
Da vorliegend das Unfallfahrzeug an der Unfallstelle
zurückblieb, sei die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig.
Das Oberlandesgericht Bremen hat
mit dem vorliegenden Urteil auf erfreuliche Weise der extensiven
Auslegung des Obliegenheitsbegriffes einen Riegel vorgeschoben.
Insbesondere die Entscheidung der inzident zu prüfenden
strafrechtlichen Frage verdient uneingeschränkte Zustimmung.
OLG Bremen Urteil vom 2.10.2007
– 3 U 27/07 = NJW-Spezial 2007 S. 602 |
BGH: Minderjährigenprivileg bei auf die Fahrbahn rollendem
Fahrrad
Erneut
musste sich der sechste Senat mit der Haftungsprivilegierung
des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. in dieser
Leitsatzentscheidung auseinandersetzen
Mit dem
Fahrzeug des Klägers befuhr der Fahrer eine Tempo-30-Zone.
In einer Gruppe anderer Kinder kam ihm der 8-jährige
Beklagte mit seinem Fahrrad entgegen. Ob die Gruppe auf der
Straße oder auf dem Bürgersteig lief, ist streitig. Es kam
zur Kollision des führungslos rollenden Fahrrades mit dem
vorbeifahrenden Fahrzeug des Klägers, welches dabei
beschädigt wurde.
Der
Kläger verlangte mit seiner Klage Ersatz der
Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten sowie der
Kostenpauschale. Er trug vor, der Beklagte sei auf dem
Bürgersteig der Gruppe vorweg gelaufen und habe sein Fahrrad
in der Absicht losgelassen, es alleine vorneweg rollen zu
lassen. Dabei sei der Lenker nach links eingeknickt und das
Fahrrad auf die Fahrbahn geraten.
Das
Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht wies auch die
Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgte er
weiter sein Klagebegehren.
Das
Berufungsgericht führte aus, es habe sich gerade die
typische altersbedingte Überforderungssituation, die der
Gesetzgeber bei der Neuregelung im Blick hatte, realisiert.
Das Vorbringen des Klägers, es könne keinen Unterschied bei
der Frage für die teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2
S. 1 BGB machen, ob das Fahrrad nach links auf die Straße
oder nach rechts gegen ein parkendes Auto rolle, sei als
Konstruktion eines hypothetischen Alternativsachverhaltes
unbeachtlich. Das Schadensereignis resultiere vorliegend
auch aus der Bewegung des Fahrzeuges, welches sich aufgrund
der Bewegung zur falschen Zeit am falschen Ort befunden
habe.
Im
Ergebnis ist der Senat den Vorinstanzen gefolgt und hat die
Revision zurückgewiesen.
Das
Fehlen einer typischen Überforderungssituation, welches zur
teleologischen Reduktion führen würde, könne vorliegend
nicht verneint werden. In der vom Kläger geschilderten
Situation könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beklagte die Geschwindigkeit und die Entfernung des
herannahenden Fahrzeuges falsch eingeschätzt hat und deshalb
nicht damit rechnete, dass das Fahrrad zu dem Zeitpunkt auf
die Fahrbahn geraten könne, in dem das Fahrzeug des Klägers
vorbeifuhr. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die
Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe oder der
Beklagte nur nicht damit gerechnet hat, dass das Fahrrad auf
die Straße rollen kann.
Eine
teleologische Reduktion der Neuregelung bleibt damit strikt
auf die Fälle beschränkt, in denen eine
Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des
motorisierten Verkehrs ausgeschlossen ist, etwa weil das
beschädigte Fahrzeug nicht am Verkehr teilnimmt. Die
Entscheidung verdeutlicht konsequent, wo die Grenze seiner
Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 828 Abs. 2
S. 1 BGB verläuft.
BGH
Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 42/07
BGH: Halterhaftung auch für Entsorgungskosten verlorener
Ladung
Diese Leitsatzentscheidung
des Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit der Frage des
Haftungsausschlusses des § 8 Nr. 3 StVG.
Ein bei der Beklagten
haftpflichtversicherter LKW geriet auf einer Bundesautobahn
nach dem Platzen eines Reifens in Brand und brach
auseinander. Die geladenen 25 Tonnen Orangen wurden dabei
unbrauchbar und blockierten die Fahrbahn. Die Klägerin, der
die Bundesautobahn gehört, ließ die Fahrbahn räumen und
entsorgte die Orangen durch Verbrennung.
Nachdem die Kosten für die
Reinigung der Straße sowie den Abtransport der Ladung nicht
mehr in Streit stand, verlangte die Klägerin mit ihrer Klage
den Ersatz der Entsorgungskosten. Die Instanzgerichte gaben
der Klage statt.
Das Berufungsgericht führte
hierzu aus, die Klägerin habe einen Anspruch aus
Verschuldenshaftung § 7 StVG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31
Abs. 2 StVZO, § 3 Nr. 1 PflVG. Die Entsorgungskosten seien
erforderliche Aufwendungen und daher ein Schaden i.S.d. §
249 BGB. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin
ihr Ziel der Klageabweisung.
Der sechste Senat hat der
Berufungsgericht im Ergebnis zugestimmt. Allerdings komme es
auf ein Verschulden hier nicht an. Vielmehr sei bereits die
Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG
einschlägig. Durch die Auswirkungen des Unfalls sei eine
Sache der Klägerin, nämlich die Bundesautobahn, in ihrer
Brauchbarkeit beeinträchtigt, mithin beschädigt worden. Die
Entsorgungskosten seien nicht als Folgekosten der Zerstörung
der Ladung, sondern als Folgekosten der Beschädigung der
Bundesautobahn, liege diese auch ursächlich in der
Zerstörung der Ladung begründet, anzusehen.
Der Haftungsausschluss des §
8 Nr. 3 StVG greife entgegen der Ansicht der Revision nicht
durch. Dieser sei so zu verstehen, dass nur Schäden an der
transportierten Sache selbst von der Halterhaftung
ausgeschlossen seien. Die Beseitigungskosten der
transportierten Sache, wenn sie eine andere Sache
beeinträchtige, seien dagegen von der Halterhaftung erfasst.
Trotz einiger Wortakrobatik
in dieser Entscheidung ist dem sechsten Senat zuzustimmen,
da § 8 Nr. 3 StVG ersichtlich nur die Sachschäden selbst von
der Haftung ausnehmen soll.
BGH Urteil vom 6.11.2007 – VI
ZR 220/06
BGH:
Minderjährigenprivileg bei auf die Fahrbahn rollendem
Fahrrad
Erneut musste sich der
sechste Senat mit der Haftungsprivilegierung des § 828 Abs.
2 Satz 1 BGB n.F. in dieser Leitsatzentscheidung
auseinandersetzen
Mit dem Fahrzeug des Klägers
befuhr der Fahrer eine Tempo-30-Zone. In einer Gruppe
anderer Kinder kam ihm der 8-jährige Beklagte mit seinem
Fahrrad entgegen. Ob die Gruppe auf der Straße oder auf dem
Bürgersteig lief, ist streitig. Es kam zur Kollision des
führungslos rollenden Fahrrades mit dem vorbeifahrenden
Fahrzeug des Klägers, welches dabei beschädigt wurde.
Der Kläger verlangte mit
seiner Klage Ersatz der Reparaturkosten, der
Sachverständigenkosten sowie der Kostenpauschale. Er trug
vor, der Beklagte sei auf dem Bürgersteig der Gruppe vorweg
gelaufen und habe sein Fahrrad in der Absicht losgelassen,
es alleine vorneweg rollen zu lassen. Dabei sei der Lenker
nach links eingeknickt und das Fahrrad auf die Fahrbahn
geraten.
Das Amtsgericht wies die
Klage ab. Das Landgericht wies auch die Berufung des Klägers
zurück. Mit der Revision verfolgte er weiter sein
Klagebegehren.
Das Berufungsgericht führte
aus, es habe sich gerade die typische altersbedingte
Überforderungssituation, die der Gesetzgeber bei der
Neuregelung im Blick hatte, realisiert. Das Vorbringen des
Klägers, es könne keinen Unterschied bei der Frage für die
teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB machen, ob
das Fahrrad nach links auf die Straße oder nach rechts gegen
ein parkendes Auto rolle, sei als Konstruktion eines
hypothetischen Alternativsachverhaltes unbeachtlich. Das
Schadensereignis resultiere vorliegend auch aus der Bewegung
des Fahrzeuges, welches sich aufgrund der Bewegung zur
falschen Zeit am falschen Ort befunden habe.
Im Ergebnis ist der Senat den
Vorinstanzen gefolgt und hat die Revision zurückgewiesen.
Das Fehlen einer typischen
Überforderungssituation, welches zur teleologischen
Reduktion führen würde, könne vorliegend nicht verneint
werden. In der vom Kläger geschilderten Situation könne
gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die
Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden
Fahrzeuges falsch eingeschätzt hat und deshalb nicht damit
rechnete, dass das Fahrrad zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn
geraten könne, in dem das Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr.
Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die
Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe oder der
Beklagte nur nicht damit gerechnet hat, dass das Fahrrad auf
die Straße rollen kann.
Eine teleologische Reduktion
der Neuregelung bleibt damit strikt auf die Fälle
beschränkt, in denen eine Überforderungssituation durch die
spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs
ausgeschlossen ist, etwa weil das beschädigte Fahrzeug nicht
am Verkehr teilnimmt. Die Entscheidung verdeutlicht
konsequent, wo die Grenze seiner Rechtsprechung zur
teleologischen Reduktion des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB verläuft.
BGH Urteil vom 16.10.2007 –
VI ZR 42/07
OLG Düsseldorf: Restwertangebot
aus Internetportal
Dem Oberlandesgericht Düsseldorf
lag ein Fall vor, in welchem es sich mit der Reichweite der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Restwertanrechnung
auseinanderzusetzen hatte.
Der Kläger verlangte restlichen
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von der beklagten
Haftpflichtversicherung. Reguliert wurde auf Totalschadensbasis
in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei in der Berufung
lediglich noch die Höhe des anzurechnenden Restwertes in Streit
stand. Laut Gutachten besaß das Fahrzeug einen Restwert in Höhe
von 6200,- €. Die Beklagte hatte dem Kläger jedoch das Angebot
eines Händlers aus der Internetrestwertbörse „car-tv“ über
11.180,- € übermittelt. In der Berufung stritten die Parteien
über den Differenzbetrag von 4.980,- € den das Landgericht nicht
zugesprochen hatte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger müsse
sich seinen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit
gem. § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen. Entscheidend sei, dass
die höchstrichterlichen Rechtsprechung Internetangebote nicht
generell ausgeschlossen habe. Entscheidend sei nicht die
Herkunft des Angebots, sondern dessen inhaltliche Akzeptanz.
Für die Akzeptanz spreche, dass
das streitgegenständliche Gebot aus der Internetplattform ein
bindendes Angebot gewesen sei. Aus dem Angebot habe sich weiter
die Verpflichtung des Bietenden ergeben, das Fahrzeug auf eigene
Kosten abzuholen. Zudem spreche die lange Angebotsfrist für die
inhaltliche Akzeptanz. Entscheidend sei aber insbesondere der
große Unterschied zwischen dem Restwertangebot und der
Gutachterschätzung. Auch vier weitere übermittelte Angebote
hätten weiter über dem Betrag von 6200 € gelegen. Hier hätte
sich dem Geschädigten eine kritische Überprüfung des Gutachtens
aufdrängen müssen.
Nicht ins Gewicht falle, dass die
Angebotspreise als Bruttopreise angegeben seien. Auch die
fehlende Angabe von Zahlungsmodalitäten sei unschädlich, da der
Käufer wie bei jedem Kaufvertrag nicht vorleistungspflichtig sei
und Barzahlung bei Abholung im übrigen üblich sei. Auch schade
es nicht, dass sich dem Angebot kein
Mängelgewährleistungsausschluss entnehmen lasse. Zum einen
ergäbe sich der Ausschluss aus den AGB, zum anderen sei ein
stillschweigender Ausschluss bei dem Verkauf von
unfallbeschädigten Fahrzeugen verkehrsüblich.
Entscheidend sei im Ergebnis,
dass der Geschädigte nur den Bieter hätte anrufen müssen, um
einen Mehrerlös i.H.v. 4.980,- € zu erzielen. Dies sei ihm
zuzumuten.
Das OLG Düsseldorf setzt sich mit
dieser Entscheidung zumindest nicht ausdrücklich in Widerspruch
zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser
hat zwar entschieden, dass sich der Geschädigte grundsätzlich
nicht auf Sondermärkte im Internet verweisen lassen muss.
Allerdings erging diese Rechtsprechung unter der Prämisse, dass
der Geschädigte sich nicht selbst einen Aufkäufer im Internet
suchen muss. Bei rechtzeitig durch die Versicherung vorgelegtem
Angebot kann die Quelle Internet nicht dazu führen, dass der
Geschädigte sich mit dem Angebot nicht beschäftigen muss. Zumal
für die Annahme ein Anruf genügt und eine Einarbeitung in den
„Sondermarkt“ nicht erforderlich ist.
OLG Düsseldorf, Urt. v.
15.10.2007 – 1 U 267/06 = NJW-Spezial 2007, S. 603
EU-Führerschein
Zur
Prüfung der Vereinbarkeit der Entziehung einer
EU-Fahrerlaubnis mit Art. 1 Abs. 2 der
EU-Führerscheinrichtlinie im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes
Sächsisches OVG Beschluss vom 13.02.2007 - 3 BS 86/06
Lesen Sie hier
Verdacht des Drogenkonsums?
Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens !
Gibt es
Möglichkeiten sich gegen die Anordnung zu wehren?
Lesen Sie hier
Punktesystem und ausländische Führerscheine
Gefahr für den
Führerschein (Fahrerlaubnis) Droht auch bei wiederholten
erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Für
Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die
Straßenverkehrszulassungsordnung und andere
Verkehrsvorschriften, die mit einem Bußgeld von mindestens
40,00 € belegt werden, trägt das Kraftfahrbundesamt in
Flensburg sogenannte Punkte gem. Anlage 13 zur
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein...
hier
geht es weiter
Verkehrsunfall
BGB: 241 Abs.
2, 311 Abs. 2 S. 1, 249 BGB
Überteuerter
Unfallersatztarif – Autovermieter muss aufklären
BGH Urteil
vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04 , NJW 2006, 2618
Entscheidung
des Gerichts:
Der Vermieter hat die Pflicht, den Mieter und
Geschädigten unmissverständlich darauf
hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer des
Schädigers den angebotenen Unfallersatztarif
möglicherweise nicht vollständig erstattet. Dies
gilt auch dann, wenn der Vermieter nur einen
einheitlichen Tarif anbietet. Voraussetzung ist
lediglich, dass der angebotene Tarif deutlich
über dem Normaltarif vor Ort liegt.
Verletzt der
Autovermieter diese Pflicht, macht er sich
schadensersatzpflichtig nach den Grundsätzen der
c.i.c. gem. §§ 241 Abs. 2,
311 Abs. 2 S. 1, 249 BGB. Mit diesem
Anspruch kann der Geschädigte nun gegen die den
angemessenen Tarif übersteigende Forderung
aufrechnen.
Bedeutung der
Entscheidung:
Bei den
Autovermietern hat sich über lange Zeit die
Praxis eingebürgert, den Geschädigten von
Unfällen Mietwagen zu stark erhöhten Preisen
anzubieten. Da nicht diese, sondern die
Haftpflicht des Unfallversicherers dafür
aufkommen musste, ließ sich der Kunde hierauf
ein.
In den
vergangenen Jahren hatte die Rechtsprechung zum
sog. Unfallersatztarif die Rechtslage allerdings
zu Lasten des Geschädigten verschoben. Der
Schädiger bzw. sein Versicherer mussten nur den
angemessenen Tarif bezahlen und der Geschädigte
blieb auf seinen Mehrkosten sitzen.
Es stellte sich
daher die Frage, ob nicht zur Korrektur dieser
Abwälzung auf den Geschädigten die Differenz
zwischen tatsächlichem und angemessenem
Unfallersatztarif an den Autovermieter
weitergegeben werden kann. Die Kernfrage ist
dabei, ob der Vermieter gegenüber dem
Geschädigten die Pflicht hat, diesen über den
neben dem Unfallersatztarif existierenden
Normaltarif aufzuklären.
Ursprünglich
hatte der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit
nahegelegt, aber nicht entschieden (BGH NJW
1996, 1958). Ein etwaiger Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der Aufklärungspflicht, wie ihn
damals das Berufungsgericht für gegeben
erachtete, könne sich der Haftpflichtversicherer
des Schädiger bei voller Erstattung der
Mietwagenkosten in Anwendung des Rechtsgedankens
aus § 255 BGB abtreten lassen. Er könne dann den
Differenzbetrag im Regresswege beim Vermieter
einfordern.
Im Jahr 2005
(BGH NJW 2005, 1043) wurde die Frage der
Aufklärungspflicht erneut offengelassen.
Zumindest in der dort zu beurteilenden
Konstellation Geschädigter gegen Schädiger komme
es auf eine solche nicht an. Der Schädiger und
sein Versicherer könne nicht die Abtretung
eventueller vertraglicher Ansprüche des
Geschädigten gegen den Vermieter verlangen und
habe insofern auch kein Zurückbehaltungsrecht
hinsichtlich der Ersatzpflicht gegenüber dem
Geschädigten.
Nachdem die
Obergerichte sich hinsichtlich der Frage der
Aufklärungspflicht in Befürworter (OLG Koblenz
NJW-RR 1992, 820; OLG Frankfurt a.M. NZV 1995,
109; OLG Stuttgart NZV 1999, 169) und Gegner
(OLG Karlsruhe OLG Report 2004, 535) geteilt
hatten, entschied der Bundesgerichtshof nun im
Jahr 2006 zugunsten des Geschädigten.
|
|

Alkohol
und Drogen im Straßenverkehr
Alkohol
ist im Straßenverkehr nach wie vor eine der häufigsten Ursachen
insbesondere auch für schwere Verkehrsunfälle. Darum kann ich
auch hier nur deutlich appellieren, das Auto nach dem
Alkoholgenuss unbedingt stehen zu lassen. Das ist leichter
gesagt als getan, denn wer schon einige Promille im Blut hat,
dem fehlt eben die Kritikfähigkeit und die
Hemmschwelle, die im nüchternen Zustand aufgestellten
Vorsätze zu beachten. Darum beginnt die Vorsorge schon bei
Antritt des Kneipenbesuches, der Weihnachtsfeier usw: Lassen Sie
das Auto gleich zuhause und organisieren und planen Sie von
Anfang an die Rückfahrt..Sie sind nun mit Alkohol im Verkehr
"erwischt" worden, haben vielleicht sogar einen Verkehrsunfall
verursacht und der Führerschein wurde beschlagnahmt. Sie fragen
sich, wie Sie sich nun am besten verhalten sollen.
Bevor Sie sich
gegenüber der Polizeibehörde äußern, sollten Sie einen Anwalt
konsultieren. Je nach der Höhe des Promillewertes können Ihre
eigenen Angaben insbesondere zu Ihrem Trinkverhalten dazu
führen, dass die Schwelle zu ordnungswidrigem oder strafbaren
Verhalten als überschritten angesehen wird. Wenn Sie
rechtsschutzversichert sind, übernimmt Ihre Versicherung meist
auch die Anwaltskosten.
Nicht ganz
unumstritten sind Atemalkoholmessgeräte, deren Ergebnisse
jedenfalls im Bereich von Ordnungswidrigkeiten
gerichtsverwertbar sind, obwohl sich selbst Fachleute nicht
einig sind, ob und welche Sicherheitsabschläge noch zu
berücksichtigen sind. Für die Kontrolle vor Ort gilt: Zu
einer Atemalkoholmessung darf Sie niemand zwingen. Wenn Sie
darauf bestehen, wird an Stelle der Atemalkoholmessung eine
Blutentnahme erfolgen. Der Aufwand kann sich dennoch lohnen. Die
Blutentnahme übrigens darf auch zwangsweise durchgeführt werden
während Sie zur Mitwirkung an den klinischen Tests
(Finger-Nasen-Probe, "Gehen auf dem Strich" usw.) und zur Angabe
der eingenommenen Trinkmengen nicht verpflichtet sind.
Zu den
Promillewerten im Einzelnen:
Ab 0,3
Promille können Sie als fahruntauglich gelten, wenn Sie
mit dieser BAK einen Fahrfehler begehen oder fahrauffällig sind,
z.B. durch das Fahren von Schlangenlinien, durch verminderte
Reaktionsfähigkeit etc. Hier beginnt die strafbare Trunkenheit
im Verkehr. Aufgabe der Verteidigung ist es, diesen
(angeblichen) Fahrfehler einer sorgfältigen Prüfung zu
unterziehen sowie zu prüfen, ob dieser Fehler tatsächlich auf
die Wirkung des Alkohols zurückzuführen ist.
Ab 0,5
Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die neben
einer Geldbuße zu einem Fahrverbot führt.
Ab 1,1
Promille liegt eine Straftat vor, ohne dass es noch auf
irgendeinen Fahrfehler ankommt. Die Fahruntauglichkeit wird hier
"automatisch" unterstellt.
Ob und wann
Ihnen voraussichtlich eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat
nachgewiesen werden kann und wie lange Sie voraussichtlich ohne
Fahrerlaubnis sein werden, unterliegt stets einer Prüfung des
Einzelfalls. Jeder auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt kann
Ihnen für Ihren Fall jedoch eine grobe Einschätzung geben.
Haben Sie unter
Alkoholeinwirkung einen Unfall verursacht, zahlt Ihre
Haftpflichtversicherung zwar erst einmal den Schaden, kann
jedoch bei Ihnen Regress nehmen. Der Regress knüpft an
verschiedene Voraussetzungen an, die von den Versicherungen
nicht immer eingehalten werden. Kontaktieren Sie möglichst
unverzüglich einen Anwalt, der die Regressforderung auf ihre
Berechtigung überprüft. Oftmals ist es nach Ablauf einer Woche
nach Zugang des Regressschreibens schon zu spät.
Ein zunehmendes
Problem im Straßenverkehr sind Drogen. Die Polizei
kontrolliert daher - zu recht - an neuralgischen Orten, z.B. vor
Diskotheken oder Techno-Clubs mit speziell geschulten Beamten
insbesondere junge Verkehrsteilnehmer. Wer unter dem Einfluss
von Drogen am Steuer erwischt wird, macht sich jedoch nicht
schlechthin strafbar: Erforderlich ist nach der maßgeblichen
BGH-Rechtsprechung vielmehr ein Fahrfehler oder eine sonstige
auffällige Fahrweise wie sie bei Alkohol ab 0,3 Promille
erforderlich ist. Auch hier besteht die Aufgabe des Verteidigers
maßgeblich darin, angebliche Fahrfehler sorgfältig unter die
Lupe zu nehmen.
|
EU-Führerschein – Fahrerlaubnis ohne MPU?
Die MPU und der neue Führerschein
Gerade in den osteuropäischen Mitgliedsstaaten blüht das
Geschäft mit dem so genannten Führerscheintourismus.
Deutsche Autofahrer, die nach dem Verlust Ihrer
Fahrerlaubnis vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
(Führerschein) eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung
absolvieren und bestehen müssen, nehmen Komplettpakete aus
Polen, Tschechien oder anderen EU-Staaten in Anspruch, um
wieder an eine Fahrerlaubnis (Führerschein) zu kommen. Aber
hält dieser Versuch einer rechtliche Überprüfung stand?
Grundsätzlich müssen die deutschen Behörden die
Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten akzeptieren, wenn der
EU-Führerschein nach Ablauf der deutschen Sperrfrist
erworben wurde. Eine Straftat, das Fahren ohne
Fahrerlaubnis, begeht ein Beschuldigter daher nicht, wenn er
sich etwa mit einem polnische Führerschein auf die Reise
begibt. Fraglich blieb aber, ob die deutschen
Verwaltungsbehörden den Inhabern ausländischer Führerscheine
untersagen dürfen, von dem EU-Führerschein Gebrauch zu
machen.
Der Europäische
Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof hat sich in den letzten Jahren
gleich zweimal mit dieser Frage beschäftigt.
In der Entscheidung Kapper (EUGH Urteil vom 22. April
2004 C 476/01) entschied er, dass die deutschen Behörden
nicht das Recht haben zu überprüfen, ob der Erwerber
tatsächlich die vorgeschriebenen 185 Tage im Ausstellerland
gelebt hat. Dies sei Sache der dortigen Behörden.
In der Entscheidung Halbritter (EUGH Beschluss vom 6.
April 2006 C227/05) machte der EuGH weitere Hoffnung, indem
es eine deutsche MPU dann ablehnte, wenn der
Führerscheininhaber im Ausstellerstaat, hier Österreich,
eine ähnliche Überprüfung absolviert habe.
Die deutschen Verwaltungsgerichte
Die deutschen Gerichte lassen sich davon jedoch nicht
beeindrucken. Sie suchen nach Mitteln und Wegen, um trotzdem
zu verhindern, dass die hohen Hürden für die Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis in Deutschland auf dem europäischen Wege
umgangen werden.
Zum einen dürfen Tatsachen, die nach Erteilung der
EU-Fahrerlaubnis auftreten, von deutscher Seite
berücksichtigt werden (OVG Lüneburg 15.08.2006 - 12 ME
123/06). Dies geht so weit, dass manche Gerichte den
Alkoholismus, der ja beim Betroffenen täglich erneut
auftrete, stets als neue Tatsache werten, die von der
ausländischen Behörde nicht abschließend behandelt worden
sei.
Außerdem sei zumindest dann eine MPU möglich, wenn die
ausländischen Behörden sich mit der Frage des Alkohol- oder
Drogenkonsums gar nicht beschäftigt haben (Hessischer VGH
03.08.2006 – 2 TG 673/06). Am weitesten gehen die Gerichte,
die immer dann eine Überprüfung von deutscher Seite
gestatten, wenn in dem Erwerb im Ausland ein angeblicher
Rechtsmissbrauch zu sehen sei. Dafür genüge es schon, wenn
sich der Erwerber nur kurzzeitig im Ausland aufgehalten
habe, um die geringeren Hürden dort auszunutzen (OVG
Nordrhein-Westfalen 30.09.2006 – 16 B 989/06; OVG Thüringen
29.06.2006 – 2 EO 240/06). Die Gerichte argumentieren, es
stelle auch einen Missbrauch dar, wenn der Erwerber in dem
Mitgliedsstaat falsche Angaben etwa über sein Alkoholproblem
gemacht habe (OVG Mecklenburg-Vorpommern 29.08.2006 – 1 M
46/06).
Der EU-Führerschein
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bleibt auch
nach den Entscheidungen aus Strassburg ein rechtliches
Risiko, da sich die deutschen Führerscheinbehörden und
Verwaltungsgerichte die Anerkennung der EU-Führerscheine mit
stets neuen Argumenten verhindern, sobald sie erfahren, dass
ein Verkehrsteilnehmer, dem die Fahrerlaubnis entzogen
wurde, einen neuen – EU – Führerschein erworben hat.
Der Strafbefehl
Die Mehrzahl
aller Verkehrs-Strafverfahren wird mit einem so genannten
Strafbefehl abgeschlossen. Es handelt sich dabei um ein
beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren, bei dem es nicht zu
einer Hauptverhandlung kommt. Vielmehr sieht das
Strafbefehlsverfahren eine einseitige Festsetzung der Strafe
ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil vor.
Die
Staatsanwaltschaft, der nach Abschluss der Ermittlungen die
Aufgabe zufällt, die weiteren Weichen für das Verfahren zu
stellen, beantragt in einfach gelagerten und wenig gravierenden
Fällen beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl, wenn sie
die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich
hält. Das kann etwa wegen eines bereits im Ermittlungsverfahren
abgegebenen Geständnisses des Beschuldigten oder auch wegen
einer eindeutigen Beweislage der Fall sein. In diesem Antrag
schlägt die Staatsanwaltschaft bereits eine zu verhängende
Strafe vor.
Über den Erlass
des Strafbefehls entscheidet der Strafrichter beim Amtsgericht
auf der Grundlage der ihm übersandten Akten. Dabei handelt es
sich rechtlich um eine richterliche Tatsachen- und
Schuldfeststellung, wobei allerdings eine Überzeugung des
Richters von der Schuld des Täters – anders als in der
Hauptverhandlung – nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr
ein hinreichender Tatverdacht, d.h. die Einschätzung, eine
Verurteilung würde überwiegend wahrscheinlich sein. Die
Prüfungsvoraussetzungen für eine Verurteilung werden also
herabgesetzt, um das Verfahren schnell und kostengünstig zum
Ende zu bringen.
Allerdings ist
das Strafbefehlsverfahren nicht etwa nur auf Bagatellfälle
beschränkt. Der zulässige Katalog an strafrechtlichen Sanktionen
umfasst Geldstrafe bis zu einem Jahresnettogehalt des
Beschuldigten und – sofern der Beschuldigte einen Verteidiger
hat – sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung
ausgesetzt wird.
Stimmt das
Gericht in der Würdigung der Angelegenheit mit der
Staatsanwaltschaft überein, so erlässt es den Strafbefehl. Diese
Übereinstimmung dient der gegenseitigen rechtsstaatlichen
Kontrolle und ist daher zwingend erforderlich. Allerdings darf
man sich nichts vormachen: Strafbefehlsverfahren sind
Massenverfahren. Allein schon wegen der großen Zahl der
Verfahrensabschlüsse im Wege des Strafbefehls kommt es leicht zu
oberflächlichen Prüfungen des Akteninhalts und damit zu
ungenauen Tatsachen- und Schuldfeststellungen. Da sich das
Gericht nur auf den Akteninhalt beziehen kann, ziehen sich auch
Fehler oder Ungenauigkeiten bei den polizeilichen Ermittlungen
bis hinein in die gerichtliche Entscheidung, ohne dass es von
Seiten der Justiz zu einer Korrektur kommen könnte.
Dies kann
insbesondere bei der Höhe der festzusetzenden Strafe von
besonderer Bedeutung sein. Eine Geldstrafe wird nämlich durch
zwei Faktoren bestimmt: das Maß der Schuld des Täters und sein
Nettoeinkommen pro Monat. Aus ersterem bestimmt sich die Zahl
der Tagessätze, aus letzterem die Tagessatzhöhe. Wenn nun das
Einkommen des Täters aufgrund fehlender genauer Angaben
lediglich geschätzt worden ist oder sich Zahlendreher oder
sonstige Fehler bei dieser Angabe eingeschlichen haben, wird
unter Umstände eine zu hohe Strafe festgesetzt, ohne dass dies
dem Beschuldigten sofort bewusst würde. Denn im Strafbefehl wird
nur die Höhe des Tagessatzes, nicht die Berechnungsgrundlage
angegeben.
Es empfiehlt
sich daher, einen Strafbefehl genauestens von einem
Strafverteidiger überprüfen zu lassen, bevor man ihn akzeptiert.
Die Zeit hierfür ist knapp bemessen, denn es läuft nur eine
kurze Frist, in der die Entscheidung fallen muss, ob man den
Strafbefehl akzeptiert oder nicht.
Der erlassene
Strafbefehl wird dem Beschuldigten amtlich zugestellt. Mit dem
Datum der Zustellung läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen.
Mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl ist dem Beschuldigten
ein Instrument in die Hand gegeben, das Strafbefehlsverfahren zu
verlassen und eine reguläre Hauptverhandlung zu erzwingen. Dann
hat der Strafbefehl nur noch die Funktion, die im normalen
Verfahren eine Anklageschrift hätte. Der Einspruch muss
innerhalb der Zweiwochenfrist bei Gericht eingehen, nicht etwa
nur innerhalb dieser Zeit abgeschickt werden. Vergeht die
Einspruchsfrist, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde, oder
ist dieser nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht
eingegangen, wird der Strafbefehl rechtskräftig.
In seinen
Rechtskraftwirkungen steht der Strafbefehl einem normalen
Strafurteil gleich. Das bedeutet zum einen, dass auf seiner
Grundlage die festgesetzte Strafe vollstreckt werden kann. Zum
anderen aber bedeutet ein rechtskräftiger Strafbefehl auch, dass
wegen der selben Tat kein weiteres Mal eine Verurteilung
erfolgen darf (so genannter Strafklageverbrauch).
In jedem Fall
ist eine Hauptverhandlung das sorgfältigere Mittel, um eine
rechtsstaatlich korrekte Verurteilung abzusichern und die
Verteidigungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen. Manchmal aber
bedeuten die Vorteile des Strafbefehlsverfahrens für die Justiz
auch für den Beschuldigten Vorteile: wer das Aufsehen durch eine
öffentliche Hauptverhandlung vermeiden und Verfahrenskosten
sparen will, für den kann ein Akzeptieren des Strafbefehls ein
sinnvoller Weg sein. Aufgrund der oben beschriebenen
Fehleranfälligkeit des Verfahrens empfiehlt es sich aber auch in
diesem Fall, sehr frühzeitig einen Verteidiger zu Rate zu
ziehen. Immer wieder kann nämlich im Dialog mit der
Staatsanwaltschaft ein von beiden Seiten zu akzeptierender
Strafbefehlsantrag erreicht werden, der dann einen Verzicht auf
den Einspruch ohne die unnötige Aufgabe eigener Rechte möglich
macht.
|
|
Anschrift
|
Angaben nach § 5 TMG
|
|
Büro Heidelberg
Bunsenstr. 18
69115 Heidelberg
Tel.: 06221-13180
Fax: 06221-131818
Büro Koblenz
Josef-Görres-Platz 2
56063 Koblenz
Tel.: 0261-9142702
Fax: 0261-9142704
|
Rechtsanwalt Ferner und Demandt haben ihre Zulassung in
Deutschland erworben und ist Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Koblenz bzw. Karlsruhe.
Berufsrechtliche Regelungen: BORA, FAO, BRAO,
RVG, Grundlagen der Gebühren, EU Berufsregeln.
Die Regelungen finden Sie im Einzelnen auf den
Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.
Informationen zur Anwaltskammer
-
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Strasse 72
76133 Karlsruhe
Tel.: 07 21/2 53 40
Fax: 07 21/2 66 27
www.rak-karlsruhe.de
-
Rechtsanwalt Demandt
-
Rechtsanwaltskammer Koblenz
Rheinstr. 24
D-56068 Koblenz
Telefon: (0261) 30335-0
Telefax: (0261) 30335-22-66
-
Rechtsanwalt Ferner
|
|