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Verkehrsstrafrecht

 

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Verkehrsunfälle
In Deutschland ereignen sich jährlich ca. fünf Millionen Verkehrsunfälle, das sind 10 Unfälle je Minute. Die Folgen für die Betroffenen sind oft erheblich, manchmal verändern sie das ganze Leben von Familien:
  • Wie muss ich mich verhalten?
  • Welche Pflichten habe ich gegenüber anderen Unfallbeteiligten, was machen wenn die Polizei kommt?
Unsicherheiten bestehen nicht nur in der konkreten Unfallsituation, sondern auch in der Folgezeit:
  • Welche Rechte habe ich, wie wird mein Schaden reguliert, was mache ich mit einem Mietwagen, wer hilft mir?
  • Schließlich was kostet das ganze?
  • Ist es sinnvoll einem Verkehrclub beizutreten, brauche ich eine Rechtsschutzversicherung?
  • Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?
  • Kann ich als Arbeitgeber Ansprüche stellen, wenn ich Lohnfortzahlung nach einem Unfall leisten muss?
 
Dies sind alles Fragen, mit denen wir uns kurzfristig konfrontiert sehen können. Wir werden versuchen einige Antworten zu geben. Wir beschreiben auch andere Probleme: Straßenverkehr und Alkohol, Drogen! Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
 
10 Regeln zu Verkehrsunfällen
1. Am Unfallort bleiben
2. Unfallstelle sichern und Verletzten helfen
3. Personalien der Beteiligten aufnehmen
4. Versicherungsdaten der Beteiligten aufnehmen
5. Personalien etwaiger Zeugen aufnehmen
6. Skizze anfertigen
7. Fotos machen
8. Niemals Erklärungen zum Unfall selbst abgeben
9. Etwaige eigene Verletzungen ärztlich bestätigen lassen
10. Einen Anwalt beauftragen

Was tun wenn es gekracht hat?
- Hinweise für das Verhalten nach Verkehrsunfällen -
 
Im Jahr 2006 hat die deutsche Polizei sage und schreibe 2,23 Millionen Verkehrsunfälle registriert. Nicht mitgezählt sind dabei die vielen Fälle, in denen die Unfallbeteiligten auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten. Bei den registrierten Unfällen wurden 5094 Personen getötet und 421.700 verletzt
 
Das Risiko, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, ist also sehr hoch. Fast jeden trifft es irgendwann einmal. Daher sollten Sie sich schon im Vorfeld auf den Fall der Fälle vorbereiten. So können Sie sich erheblichen Ärger ersparen.
 
Ist der Unfall passiert sind Sie zunächst verpflichtet, als Unfallbeteiligter am Ort des Geschehens zu bleiben. Unfallbeteiligter sind sie übrigens nicht nur als Fahrer, sondern eventuell auch als Beifahrer. Es genügt die Möglichkeit, dass Sie mit dem Unfall etwas zu tun gehabt haben könnten! Sie müssen den anderen Beteiligten die Feststellung der eigenen Personalien ermöglichen und auf deren Eintreffen sogar warten. Halten Sie sich hieran nicht, riskieren Sie eine empfindliche Geldsstrafe wegen Unfallflucht und sogar den Verlust des Führerscheins.
 
Grundsätzlich sollten auch Sie sich die Daten der anderen Unfallbeteiligten notieren. Einen standardisierten Unfallbericht finden Sie auf unserer Internetseite www.ferner.de zum Herunterladen. Er gehört in jedes Handschuhfach und hilft Ihnen bei der Erfassung des Unfallgeschehens. Sie sollten darüber hinaus Fotos von der Unfallstelle und den Schäden machen, eine Skizze anfertigen und etwaige Zeugen ansprechen, um deren Personalien zu erfragen.
 
Niemals sollten Sie am Ort des Unfalls Angaben zu dessen Zustandekommen machen. Weder der Polizei noch dem Unfallgegner gegenüber sind Sie hierzu verpflichtet. Sollte die Polizei den Unfall schriftlich aufnehmen, sollten Sie sich dieses Protokoll gründlich durchlesen bevor Sie es unterschreiben.
 
Haben Sie den Unfall nicht oder nur zum Teil zu verantworten, stehen Ihnen nun möglicherweise eine Reihe von Ansprüchen gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung zu.
 
Hier sind nur einige davon:
  •  Reparaturkosten
  •  Kosten für den Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges
  •  Abschleppkosten
  •  Mietwagenkosten
  •  Ersatz des Nutzungsausfalls während der Reparatur
  • Gutachterkosten
  • Unfallkostenpauschale für Telefonate etc.
  • Schmerzensgeld
  • Arztkosten
  • Verdienstausfall
  • Kosten für eine Haushaltshilfe
  • Kosten der Prämienerhörung Ihrer Kaskoversicherung
  • Anwaltskosten 
Einige dieser Ansprüche können Sie sogar dann geltend machen, wenn Sie das Geld tatsächlich nicht ausgegeben haben. So können Sie z.B. die Reparaturkosten beanspruchen, tatsächlich aber mit dem beschädigten Fahrzeug weiter fahren. 
Um Ihre Rechte optimal zu wahren, sollten Sie nach dem Unfall einen Anwalt beauftragen. Er kann Ihnen sagen, welche Ansprüche Sie haben und diese gleich gegenüber den Versicherungen durchsetzen. Er kann Ihnen bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche der Gegenseite behilflich sein. Zudem kann er Ihnen helfen, die Folgen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglichst gering zu halten und Ihren Führerschein vor der Entziehung zu bewahren.
Urteile
Schadensersatz auch für alte Autos
Auch bei einem sieben Jahre alten Auto bekommt man im Rahmen der „fiktiven Abrechnung“ die Stundensätze einer Markenwerkstatt ersetzt. Das Auto des Geschädigten war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits sieben Jahre alt. Nach dem Unfall wollte der Geschädigte den sogenannten fiktiven Schadensersatz, also die Kosten, die entstehen würden, wenn er sein Auto in einer Fachwerkstatt reparieren lassen würde. Der Beklagte wollte dies nicht zahlen und verwies auf die Stundensätze freier Werkstätten.
Amtsgericht München vom 20. Juni 2006 (Az.: 343 C 34380/05)
 
Kein Regelfahrverbot bei erheblicher Belastung des Betroffenen
Ein Gericht kann von einem eigentlich gesetzlich zwingend vorgesehenen Regel-Fahrverbot absehen, wenn der Vorfall zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist und ein Fahrverbot zu einer besonderen Belastung des Autofahrers führen würde.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den betroffenen Autofahrer abgesehen, obwohl ein Fahrverbot nach der Regel hätte verhängt werden müssen. Der Betroffene hatte bei einer Alkoholkontrolle 0,28 mg/l aufgewiesen. Der Richter hatte stattdessen die Geldbuße von 250 EURO auf 500 EURO erhöht. Die Richter des OLG hielten diese Entscheidung des Amtsgerichts für richtig, da im vorliegenden Fall ein Fahrverbot zu einer erheblichen Belastung des Betroffenen geführt hätte. Der Autofahrer war als Schlosser auf sein Fahrzeug angewiesen, verdiente lediglich 1.200 EURO im Monat und musste von diesem Betrag Unterhalt leisten für seine beiden minderjährigen Töchter. Die Richter sahen unter diesen Umständen bei der Verhängung eines Fahrverbots eine konkrete Existenzgefährdung. Gerade wenn es um die mögliche Verhängung eines Fahrverbots geht, ist anwaltlicher Rat besonders wichtig. Ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann hier helfen.

Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 5. September 2005 (AZ.: 1 Ss 84/05
 
weitere Urteile
BGH: Sechsmonatsgrenze auch bei 130 % -Fällen
Der sechste Senat hat sich gleich in zwei Leitsatzenscheidungen zu der Frage geäußert, ob die Sechsmonatsgrenze zum Nachweis des Integritätsinteresses grundsätzlich auch in den Fällen Anwendung finden kann, in denen ein solches zur Erlangung der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten nachgewiesen werden muss (130%-Grenze).
 Die Kläger verlangten in beiden Fällen Reparaturkosten aus Verkehrsunfällen. Beide hatten ihre Fahrzeuge fachgerecht reparieren lassen und nach weniger als drei Monaten weiterveräußert. In beiden Fällen überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert. 
Der Wiederbeschaffungsaufwand wurde in beiden Fällen reguliert, woraufhin die Kläger jeweils auf die Differenz der übersteigenden Reparaturkosten klagten. Die Instanzgerichte wiesen die Klagen ab.
Die Revisionen blieben erfolglos. Der Senat hat zunächst auf seine gefestigte Rechtsprechung hingewiesen, nach der Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden kann, wenn der Geschädigte den ursprünglichen Zustand des Fahrzeuges wiederherstellt, um es weiter zu nutzen. Dieses Integritätsinteresse müsse aber belegt sein.
Er verweist weiter auf seine Rechtsprechung zum Restwertabzug in Fällen, in denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiternutzt, dann aber veräußert. Die hierzu ausgeurteilte Sechsmonatsfrist, nach der der Restwertabzug entfällt, hat der BGH mit den beiden Urteilen nunmehr auf die 130 %-Fälle übertragen.
Die sechs Monate stellen dabei den Regelfall dar, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
In der Entscheidung VI ZR 89/07 deutet der Senat dann an, worin solche besonderen Umstände bestehen könnten. Zunächst liege die Beweislast für das Integritätsinteresse und damit für die Umstände auf Seite des Geschädigten. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe ursprünglich das Fahrzeug weiternutzen wollen, sei dann aber nach der Reparatur auf der Straße überraschend von einem Kaufinteressenten angesprochen worden, der ihm ein fantastisches Angebot gemacht habe. Dieser Vortrag sei unsubstantiiert, hat der Bundesgerichtshof befunden. Es fehle an der Angabe des Inhaltes dieses Kaufangebotes. Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des Käufers sei zurecht vom Berufungsgericht nicht nachgegangen worden, da die Anschrift des Zeugen erst nach Ende der Schriftsatzfrist eingereicht worden sei.
Möglicherweise hätte somit dem Bundesgerichtshof die vom Kläger aufgestellte Behauptung der nach der Reparatur eingetretenen veränderten Umstände, bei entsprechender Darlegung und Beweislage, gereicht, um das Integritätsinteresse zu bejahen.
BGH Urteile vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 und vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
 
OLG Bremen: Halter ist zur Verhinderung der „Unfallflucht zu Fuß“ nicht verpflichtet
Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich mit der Reichweite der Obliegenheit des § 7 I Abs. 2 AKB, § 6 Abs. 3 VVG zu beschäftigen.
Das klagende Unternehmen hatte für den PKW der Marke Aston Martin bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus welcher sie nun Ersatz für einen Unfallschaden am Fahrzeug in Höhe von EUR 65.623,06 verlangt.
Das Fahrzeug kam am 30.09.2004 gegen 2:30 Uhr in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, fuhr ca. 30 Meter in einen Park hinein und dort gegen einen Baumstumpf. An den Pflanzen des Parks enstand so ein Schaden von ca. EUR 7.000. Im Fahrzeug befand sich die Fahrerin und als Beifahrer ein Geschäftsführer der Klägerin. Beide warteten zunächst am Fahrbahnrand, ohne das Fahrzeuge oder Passanten die Unfallstelle passierten. Ein Mobiltelefon führten sie nicht mit. Nach etwa einer Stunde begaben sich beide zu Fuß zur nahegelegenen Wohnung des Geschäftsführers. Dieser benachrichtigte am folgenden Tag gegen 11:00 Uhr die Polizei, welche jedoch bereits die Ermittlungen aufgenommen und sich an den anderen Geschäftsführer gewandt hatte.
Die Fahrerin wurde rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Die Beklagte verweigerte in der Folge die Versicherungsleistung mit der Begründung, sie sei durch eine Obliegenheitsverletzung des Geschäftsführers, die sich die Klägerin durch dessen Repräsentantenstellung zurechnen lassen müsse, von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Der Geschäftsführer habe nicht zulassen dürfen, dass sich die Fahrerin entfernte.
Das Landgericht Bremen hat sich dieser Ansicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. Der Geschäftsführer habe sich einer Beihilfe zur Unfallflucht strafbar gemacht. Als Repräsentant der Halterin hätte er eine Garantenstellung gem. § 13 StGB gehabt, nach der er hätte sicherstellen müssen, dass die Fahrerin unverzüglich nach dem Unfall, etwa von seiner Wohnung aus, die Polizei informiert. Dieses Unterlassen ihres Repräsentanten müsse die Klägerin sich zurechnen lassen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung des Klagebetrages abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung verurteilt.
Eine strafbare Beihilfe des Geschäftsführers liege nicht vor. Zwar sei er Repräsentant der Klägerin i.S.d. § 6 Abs. 3 VVG. Allerdings bestehe keine Garantenpflicht gem. § 13 StGB. Es bestehe keine generelle Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches Fluchtverhalten des Fahrers. Die vorherige Übergabe des Fahrzeuges an die Fahrerin könne als wertneutrales Vorverhalten eine Garantenstellung aus vorangegangener Pflichtwidrigkeit nicht begründen. Eine Garantenstellung des mitfahrenden Halters können sich zwar dann ergeben, wenn diese aus der Sachherrschaft über das Fahrzeug hergeleitet werde. Dies käme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Unfallverursacher das Fahrzeug zur strafbaren Unfallflucht nutze. Nur für einen solchen Fall habe das vom Landgericht zitierte Oberlandesgericht Stuttgart eine Garantenstellung angenommen (OLG Stuttgart in NJW 1981, 2369). Da vorliegend das Unfallfahrzeug an der Unfallstelle zurückblieb, sei die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig.
 Das Oberlandesgericht Bremen hat mit dem vorliegenden Urteil auf erfreuliche Weise der extensiven Auslegung des Obliegenheitsbegriffes einen Riegel vorgeschoben. Insbesondere die Entscheidung der inzident zu prüfenden strafrechtlichen Frage verdient uneingeschränkte Zustimmung.
 OLG Bremen Urteil vom 2.10.2007 – 3 U 27/07 = NJW-Spezial 2007 S. 602

BGH: Regress zwischen Haftpflichtversicherern von Zugmaschine und Auflieger
Eine vergleichsweise exotische Konstellation beschäftigte den Bundesgerichtshof in diesem Verfahren.
Die klagende belgische Versicherung nahm das Deutsche Büro Grüne Karte auf Ausgleich von durch sie getätigten Aufwendungen in Anspruch, die ihr als Haftpflichtversicherer aus der Regulierung eines Verkehrsunfalls entstanden waren.
Auf einer deutschen Autobahn hatten mehrere Fahrzeuge eine auf dem rechten Randstreifen liegendes Fahrzeugteil überfahren, dass sich zuvor von einem Auflieger mit dänischen Kennzeichen gelöst hatte. Dieser war beim Verlust des Teiles mit der bei der Klägerin versicherten Zugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen verbunden. Die Versicherungsnehmerin war eine Firma aus Luxemburg. Die beim Überfahren entstandenen Schäden an den Fahrzeugen in Höhe von 95.171,05 € regulierte die Klägerin über eine deutsche Firma. Für die Aufwendungen verlangte sie mit ihrer Klage im Innenausgleich von der Beklagten Ersatz.
Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht führte aus, § 17 Abs. 1, 4 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG gebe der Klägerin keinen Anspruch gegenüber der Beklagten. Die Einführung einer selbstständigen Gefährdungshaftung für Anhänger diene nur der Verbesserung der Geschädigtenposition, nicht der Begründung von Ansprüchen im Innenverhältnis. Die bisher auf § 3 KfzPflVV sowie § 10 a AKB gestützte vorrangige Einstandspflicht des Versicherers der Zugmaschine für durch den Anhänger verursachte Schäden entspreche weiterhin dem Willen des Gesetzgebers, was  die Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV belege.
Der sechste Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen und dem Berufungsgericht im Ergebnis beigepflichtet. Auf die Frage der Möglichkeit eines Innenausgleiches zwischen Fahrer bzw. Halter von Zugmaschine und Auflieger komme es jedoch nicht an, da es an einer Direkthaftung der Beklagten fehle. Zwar gebe es aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Beklagten. Dieser sei jedoch nur insoweit gegeben, wie ein Versicherer im Inland Direktansprüchen nach § 3 Nr. PflVG ausgesetzt wäre, bestünde für das Fahrzeug eine inländische Haftpflichtversicherung. § 3 Nr. 1 PflVG gebe dem Schädiger keinen Direktanspruch gegen den ihm zum Ausgleich verpflichteten Mitschädiger, da er selbst nicht Dritter im Sinne der Vorschrift sei.
Der Direktanspruch des Pflichtversicherungsgesetzes gegenüber dem Haftpflichtversicherer diene dem Schutz von Unfallopfern, nicht dem Schutz des Schädigers im Innenverhältnis. Eine über seiner Haftungsquote liegende Inanspruchnahme im Außenverhältnis könne der Schädiger nur gegenüber dem Mitschädiger, nicht aber gegenüber dessen Versicherer geltend machen.
Diese Leitsatzentscheidung beschäftigt sich noch mit weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen, verneint diese aber im Ergebnis.
BGH, Urteil vom 1.7.2008 – VI ZR 188-07
 
Urteile:

 
BGH: Vorsteuerabzugsberechtigung und Erwerb eines Ersatzfahrzeuges
 
Im Rahmen eines Zulassungsantrag zur Sprungrevision hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Die Beklagte haftete als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden erlitten hatte. Nach Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges 14.000 € und der Restwert 4.500 €, wobei jeweils die Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung eingerechnet worden war.
Die Beklagte regulierte den Schaden auf Basis des Gutachtens, zog aber 19 Prozent Umsatzsteuer ab. Die Klägerin hätte ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz anschaffen müssen und könne die Umsatzsteuer daher nicht verlangen. Vergleichbare Fahrzeuge würden zu 30 Prozent regelbesteuert angeboten. Die Klägerin nahm sie darauf auf den Differenzbetrag klageweise in Anspruch.
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen hat die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gestellt.
Der sechste Senat hat den Antrag gem. § 566 Abs. 4 ZPO als nicht begründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Amtsgericht sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, unter denen die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädiger zu erstatten sei,  wenn der Halter eines Geschäftsfahrzeuges zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, lägen nicht vor (vgl. BGH Urt. v. 22.5.1989 – X ZR 25/88 – NJW-RR 1990, 32,33).
 
Die Klägerin sei im konkreten Fall nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da sie hier ein differenzbesteuertes Fahrzeug erworben habe. Der Klägerin sei es nicht zumutbar, auf lediglich 30 Prozent des Marktes zuzugreifen nur um zu Gunsten des Schädigers den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
 
BGH, Beschluss vom 25.11.2008 – VI ZR 245-08
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BGH: 130%-Grenze - Fälligkeit und Sechs-Monats-Frist
 
Die Einführung der Weiternutzungsfrist von sechs Monaten zur Rechtfertigung des Integritätsinteresses hat in der Praxis die Frage aufgeworfen, wann der entsprechende Schadensersatz fällig wird. Diese Frage hat der sechste Senat nun im Rahmen einer Kostenrechtsbeschwerde entschieden.
 
Die beklagte Haftpflichtversicherung war einstandspflichtig für einen von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden am Fahrzeug des Klägers. Das eingeholte Gutachten ergab Reparaturkosten in Höhe von 7.189,10 €, einen Wiederbeschaffungswert von 5.700 € und einen Restwert von 1.800 €. Der Kläger lies das Fahrzeug vollständig fachgerecht reparieren und reichte bei der Beklagten die Rechnung über 7.178,64 € ein. Diese zahlte jedoch lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand und führte aus, eine Erstattung innerhalb der 130%-Grenze erfolge erst, wenn die Weiternutzung für sechs Monate nachgewiesen sei. Der Kläger erhob nun kurz vor Ablauf der sechs Monate Klage auf Zahlung der vollen Reparaturkosten abzüglich des bereits Geleisteten. Im Monat nach Klageerhebung zahlte die Beklagte den Restbetrag, der Rechtsstreit wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
 
Das erstinstanzlich angerufene Landgericht erlegte die Kosten dem Kläger auf. Das Berufungsgericht hat die dagegen vom Kläger erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt.
 
Das Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung zunächst die eigene Rechtsprechung aufgegeben, nach welcher der Geschädigte bis zur 130%-Grenze reparieren lassen dürfe, wenn er zum Zeitpunkt des Reparaturauftrages vorhabe, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen. Insofern übernehme es nun die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der es zum Nachweis des Integritätsinteresses notwendig sei, dass der Geschädigte sein Fahrzeug sechs Monate lang weiternutze.
Hieraus ergebe sich, dass der Kläger den vollen Ersatz der Reparaturkosten erst dann verlangen könne, wenn er den Nachweis der Weiternutzung für diesen Zeitraum erbracht habe. Daher sei die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unbegründet gewesen, weshalb nach billigem Ermessen dem Kläger die Kosten aufzuerlegen seien.
 
Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten, hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und der Beklagten die Kosten auferlegt. Lasse der Geschädigte sein Fahrzeug innerhalb der 130%-Grenze vollständig fachgerecht reparieren, werde der entsprechende Schadensersatzanspruch nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten fällig.
 
Der Rechtsprechung des Senates, nach der das Integritätsinteresse durch eine Weiternutzung von sechs Monaten zu belegen sei, könne entgegen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur nicht entnommen werden, der Anspruch werde erst nach sechs Monaten fällig. Die Frist stelle nämlich keine Anspruchsvoraussetzung dar sonder habe lediglich beweismäßige Bedeutung.
 
Eine Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen durch Richterrecht sei nicht beabsichtigt gewesen. Diese würde zu der für den Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen, dass er die Reparatur zunächst vorzufinanzieren habe und nicht die Möglichkeit hätte, den Schädiger in Verzug zu setzen um ihn mit den entstehenden Zinszahlungen zu belasten. Den nicht vorfinanzierungsfähigen Geschädigten beschneide eine solche Auffassung sogar direkt in seiner Dispositionsbefugnis, da er die Reparatur dann gänzlich unterlassen müsse. Das Solvenzrisiko für den Rückforderungsanspruch des Schädigers bei vorzeitigem Verkauf des Fahrzeuges sei von diesem hinzunehmen.
 
BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22-08; NZV 2009. S. 73ff.
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BGH: Schätzung des Haushaltsführungsschadens mit Schulz-Borck/Hofmann
 
In dieser Entscheidung des sechsten Senates wird das bekannte Tabellenwerk zum Haushaltsführungsschaden mit einem eigenen Leitsatz geadelt. Die Schätzung anhand des Werkes ist nach dem Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung grundsätzlich zulässig.
 
Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und befand sich in stationärer Behandlung. Die Haftung der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit, lediglich über die Höhe des Haushaltsführungsschadens der allein lebenden Klägerin wurde gestritten. Das Landgericht sprach ihr 9.649 € abzüglich der außergerichtlich gezahlten 3.500 € zu. Auf die Berufung der Klägerin sprach ihr das Oberlandesgericht eine Haushaltführungsschaden i.H.v. 11.243,26 € abzüglich 3.500 € zu. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe von 2590, 95 € weiter.
 
Das Berufungsgericht hat den zugesprochenen Betrag auf Basis des Tabellenwerkes von Schulz-Borck/Hofmann geschätzt. Es war nach der dortigen Tabelle 9 bei einer erwerbstätigen Frau mit Ein-Personen-Haushalt von wöchentlich 21,7 Stunden für die Hausarbeit ausgegangen. Für die Zeit des stationären Aufenthaltes hat es einen fiktiven Arbeitsaufwand von 15 Prozent, also 3 Stunden pro Woche angenommen. Für die Zeit der über 50-prozentigen MdH hat es eine fiktive Vergütung nach BAT VIII, für die übrige Zeit nach BAT X berechnet.
 
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung gehalten und die Revision zurückgewiesen. Zur Schätzung nach § 287 I ZPO dürfe sich das Gericht an einem anerkannten Tabellenwerk wie Schulz-Borck/Hofmann orientieren. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine von diesen tabellarisch erfassten Erfahrungswerten abweichende Beurteilung dürfe das Gericht die dortigen Werte direkt verwenden.
 
Die Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 Prozent während des stationären Aufenthaltes sei gerechtfertigt, da sich in der Zeit der Abwesenheit die Tätigkeit auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen beschränke. Die Revision habe nicht vorgetragen, aufgrund welcher Tätigkeiten im vorliegenden Fall von einem höheren Aufwand auszugehen sei. Auch habe sich das Berufungsgericht die Einschätzung in Schulz-Borck/Hofmann zu  den jeweiligen Vergütungsgruppen zu eigen machen dürfen. Der pauschale Angriff der Revision, diese seien z.T. nicht mehr zeitgemäß, verfange nicht.
 
BGH, Urteil vom 3.2.2009 – VI ZR 183-08
 
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BGH: Ermittlung des Restwerts durch den Gutachter, Internetrestwertbörsen
 
In dieser Leitsatzentscheidung hatte der Bundesgerichthof dazu Stellung zu nehmen, ob der Sachverständige seiner Restwertermittlung auch die Angebote der sogenannten Internet-Restwertbörsen zugrunde legen muss.
 
Die klagende Haftpflichtversicherung war der Halterin eines PKW Audi aus einem Verkehrsunfall mit ihrem Versicherungsnehmer zu 75 Prozent schadensersatzpflichtig. Die Halterin des Audi beauftragte im Rahmen der Regulierung die Beklagten mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Die beklagten Gutachter ermittelten auf der Grundlage von Angeboten zweier ortsansässiger Restwertaufkäufer und eines in der Region tätigen Autohändlers einen Restwert von 3.500 €. Zu diesem Preis verkaufte die Halterin das Fahrzeuges. In der Folge beauftragte die Klägerin einen eigenen Gutachter, der zu dem Ergebnis kam, der Restwert betrage mindestens 9.000 €. Die Klägerin nahm nun die Beklagten unter Berücksichtigung der Quote auf die Differenz zwischen dem erzielten und dem ihrer Ansicht nach erzielbaren Restwert in Anspruch.
 
Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr ursprüngliches Klageziel weiter.
 
Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen. Ein Sachverständiger habe aber grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten zu berücksichtigen, die vom Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise wahrgenommen werden könnten. Da für den Eigentümer keine Verpflichtung bestehe, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, sei dieser auch vom Gutachter nicht zu berücksichtigen.
 
Der sechste Senat ist dem Landgericht gefolgt und hat die Revision zurückgewiesen. Zwar sei der Haftpflichtversicherer nach allgemeiner Rechtsauffassung in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen. Allerdings sei der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung des Senates grundsätzlich nicht verpflichtet, den Sondermarkt im Internet zu berücksichtigen. Da aber der Gutachtenumfang vom Gutachtenauftrag abhängig sei, müsse auch der Gutachter regelmäßig nur die regionalen Angebote berücksichtigen. Die Einholung von drei Angeboten entspreche im Übrigen der Empfehlung des 40. Verkehrsgerichtstages, der beizupflichten sei.
 
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass hier eine Mithaftung des Geschädigten von 25 Prozent vorlag. Die Quote habe bei der Schadensschätzung zunächst grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Soweit die Revision darauf abziele, wegen der Mithaftung habe die Geschädigte ein größeres Interesse an einem möglichst wirtschaftlichen Verkauf gehabt und ihren Gutachtenauftrag darauf ausgerichtet, fehle es bereits an konkretem Sachvertrag zum konkret erteilten Gutachtenauftrag.
 
BGH, Urteil vom 13.1.2009 – VI ZR 205-08
 
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BGH: Unfall-HWS-Kausalität – Medizinisches Gutachten i.d.R. erforderlich
BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 235/07
 
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann einem Beweisantrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei streitiger Kausalität eines Unfalls für ein HWS-Schleudertrauma nachzugehen ist.
 
Bei einem Auffahrunfall des Beklagten zu 1 auf das von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug will diese ein HWS-Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenkdistorsion erlitten haben und daher über einen Monat arbeitsunfähig gewesen sein. Sie verlangt von den Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 2000 €, Heilbehandlungskosten und Ersatz des Verdienstausfalles.
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BGH: Kein Nutzungsausfall für reine Freizeitwohnmobile
 
Der sechste Senat hat sich hier erneut mit der Anwendung der Nutzungsausfallentschädigung auf Freizeitfahrzeuge befasst.
 
Der Kläger war Halter eines seinen Freizeitbedürfnissen speziell angepassten Wohnmobils, welches ordnungsgemäß geparkt war und vom Beklagten zu 1 mit dessen bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeug beschädigt wurde. Neben dem Wohnmobil verfügte der Kläger auch über einen PKW, den er für die Verrichtungen des täglichen Lebens verwendete. Er nahm nun die Beklagten vor dem Landgericht unter anderem auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit in Höhe von insgesamt 5.250 € in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage insoweit ab.
 
Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, es handele sich bei dem Nutzungsausfall des reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils um einen immateriellen Schaden, für den eine gesetzliche Ersatzpflicht nicht bestimmt sei. Eine Entschädigung käme nur in Betracht, wenn das Wohnmobil atypisch wie ein PKW für den Alltag verwendet worden wäre. Anderslautender Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VersR 2001, 208ff.), die unabhängig von der Nutzung eine Entschädigung gewähre, sei entgegenzuhalten, dass sich der vorübergehende Entzug eines Freizeitgefährtes nicht signifikant auf die materielle Lebenshaltung auswirke.
 
Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision des Klägers verworfen und dem Berufungsgericht zugestimmt. Um eine materielle Entschädigung zu rechtfertigen, müsse der Nutzungsentgang für den Geschädigten „fühlbar“ geworden sein, weil er das Fahrzeug wirklich gebraucht hätte. Der Ausfall des Fahrzeuges müsse sich auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant ausgewirkt haben. Der geldwerte Vorteil des Fahrzeuges, den es durch die Entschädigung auszugleichen gelte, liege in erster Linie in der durch dessen Nutzung entstehenden Zeit- und Kraftersparnis. Wegen der Ausgestaltung des § 253 BGB als Ausnahmeregelung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Eine individuelle Genussschmälerung sei nicht als vermögensrechtlicher Schaden anzusehen und damit einer Entschädigung nicht zugänglich. Im vorliegenden Fall sei die Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils lediglich ein die Lebensqualität erhöhender, aber nach wertenden Gesichtspunkten kein geldwerter Vorteil. Auch die Tatsache, dass es einen Markt für die Wohnmobilüberlassung gebe und diese somit kommerzialisiert sei rechtfertige keine andere Entscheidung.
 
Die Entscheidung setzt die restriktive Rechtsprechung zum Nutzungsausfall fort und erfreut durch interessante Wortschöpfungen. Offen läßt der Senat, wie der Fall zu entscheiden ist, wenn mangels eines Pkws das Wohnmobil im Alltag eingesetzt wird. Die Argumentation lässt erahnen, dass der Senat in einem solchen Fall wohl nicht lediglich von einer „Genussschmälerung“ ausgehen und Nutzungsausfallentschädigung gewähren wird.
 
BGH, Urteil vom 10.06.2008, VI ZR 248/07
 

BGH: Fiktive Reparaturkosten nur bei verkehrssicherer Weiternutzung
 
Mit dieser Leitsatzentscheidung hat der sechste Senat seine Rechtsprechung zum Restwert verstetigt.
 
Das Fahrzeug des Klägers wurde infolge eines Unfalles beschädigt. Die beklagte Haftpflichtversicherung war für den Unfall grundsätzlich einstandspflichtig. Nach kostengünstiger Reparatur veräußerte der Kläger sein Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall. Die Beklagte erstattete ihm lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Kläger klagte daraufhin auf Ersatz der fiktiven Nettoreparaturkosten abzüglich des bereits Geleisteten.
 
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung blieb erfolglos.
 
Das Landgericht führte aus, zwar sei die Reparatur nicht unfachmännisch vorgenommen worden. Der Kläger verstieße aber gegen das Bereicherungsverbot, wenn er verlange, trotz des Weiterverkaufs wirtschaftlich besser gestellt zu werden als ohne den Unfall.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Vorinstanzen und damit seine eigene Rechtsprechung (BGHZ 154, 395ff.) bestätigt. Grundsätzlich könne der Geschädigte zwischen Reparatur, Ersatzbeschaffung und fiktiver Abrechnung wählen.
 
Die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes könne der Geschädigte aber nur dann berechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutze und falls erforderlich verkehrssicher teilreparieren lasse. Vorliegend müsse sich der Kläger wegen der Weiterveräußerung nach 22 Tagen den Restwert, den er ja auch tatsächlich erzielt habe, schadensmindernd anrechnen lassen.
 
Wegen des geringen Neuigkeitswertes eigentlich keine leitsatzwürdige Entscheidung, aber als knappe Zusammenfassung der Grundsätze der fiktiven Abrechnung lesenswert.
 
BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 – NJW-Spezial 2008, 362
 

BGH: Unfall-HWS-Kausalität – Medizinisches Gutachten i.d.R. erforderlich
 
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann einem Beweisantrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei streitiger Kausalität eines Unfalls für ein HWS-Schleudertrauma nachzugehen ist.
 
Bei einem Auffahrunfall des Beklagten zu 1 auf das von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug will diese ein HWS-Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenkdistorsion erlitten haben und daher über einen Monat arbeitsunfähig gewesen sein. Sie verlangt von den Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 2000 €, Heilbehandlungskosten und Ersatz des Verdienstausfalles.
 
Das Amtsgericht hat ein biomechanisches Sachverständigengutachten eines Diplom-Ingenieurs und Humanbiologen eingeholt und die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens unter Verweis auf die Äußerungen des Sachverständigen abgewiesen. Die Beschwerden der Klägerin seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Kollisionsgeschwindigkeit habe nur 5-8 km/h betragen und die Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges maximal 6 km/h. Das Knie der Klägerin habe beim sog. Rebound maximal mit einer Geschwindigkeit von 3 km/h die Lenkradsäule berührt. Ein solch leichter Anstoß hätte eine Distorsion nicht herbeiführen können. Die Spitzenbeschleunigung im Bereich der Halswirbelsäule sei eine Belastung des täglichen Lebens gewesen, die eine HWS-Distorsion nicht ausreichend wahrscheinlich mache. Die ärztlichen Befunde seien Verdachtsdiagnosen ohne objektivierbaren Gehalt.
Ein Antrag auf Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens sei abzulehnen gewesen, da ein solches lediglich die Beschwerden verifizieren, nicht aber die Ursächlichkeit belegen könne. Da bereits das biomechanische Gutachten ergeben habe, dass die Ursächlichkeit nicht nachweisbar oder gar auszuschließen sei, sei ein weiteres Gutachten nicht erforderlich.,
 
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der Klägerin hin aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Revision rügte unter anderem, dass das Berufungsgericht allein aufgrund des biomechanischen Gutachtens den Beweis der Kausalität als nicht geführt ansah. Dies verhalf ihr zum Erfolg.
 
Eine „Harmlosigkeitsgrenze“ unter der eine Kausalität ausgeschlossen werden könne, sei grundsätzlich abzulehnen. Die Kausalitätsfrage hänge nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern auch von anderen Faktoren wie individueller Konstitution und Sitzposition ab.
 
Der Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens bedürfe es nur dann nicht wenn auszuschließen sei, dass die Partei damit den Kausalitätsbeweis führen könne.
 
Der Gutachter im vorliegenden Verfahren verfüge für eine letztgültige Beurteilung der Kausalität aber weder über die medizinische Fachkompetenz noch habe er die Klägerin selbst medizinisch untersucht. Aussagen zu ihrer Konstitution und ihrer Belastbarkeit habe er damit nur begrenzt treffen können. Daher hätte auf den Antrag hin ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt werden müssen.
 
Eine ausführliche und lehrreiche Entscheidung zu Fragen des HWS bei Bagatellunfällen und der Beweisführung in diesem Bereich.
 
BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 235/07
 

BGH: Fiktive Reparaturkosten nur bei verkehrssicherer Weiternutzung
BGH, Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 – NJW-Spezial 2008, 362

BGH: Minderjährigenprivileg bei auf die Fahrbahn rollendem Fahrrad
BGH Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 42/07

BGH: Halterhaftung auch für Entsorgungskosten verlorener Ladung
BGH Urteil vom 6.11.2007 – VI ZR 220/06

OLG Düsseldorf: Restwertangebot aus Internetportal
 OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007 – 1 U 267/06 = NJW-Spezial 2007, S. 603

 
EU-Führerschein
 Zur Prüfung der Vereinbarkeit der Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis mit Art. 1 Abs. 2 der EU-Führerscheinrichtlinie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
 
Sächsisches OVG Beschluss vom 13.02.2007 - 3 BS 86/06
 Lesen Sie hier

Verdacht des Drogenkonsums?
Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens !
Gibt es Möglichkeiten sich gegen die Anordnung zu wehren? Lesen Sie hier

 
Punktesystem und ausländische Führerscheine
 
Gefahr für den Führerschein (Fahrerlaubnis) Droht auch bei wiederholten erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung und andere Verkehrsvorschriften, die mit einem Bußgeld von mindestens 40,00 € belegt werden, trägt das Kraftfahrbundesamt in Flensburg sogenannte Punkte gem. Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein...
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Verkehrsunfall
BGB: 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 S. 1, 249 BGB
 
Überteuerter Unfallersatztarif – Autovermieter muss aufklären
BGH Urteil vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04 , NJW 2006, 2618
 
Entscheidung des Gerichts: Der Vermieter hat die Pflicht, den Mieter und Geschädigten unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers den angebotenen Unfallersatztarif möglicherweise nicht vollständig erstattet. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Voraussetzung ist lediglich, dass der angebotene Tarif deutlich über dem Normaltarif vor Ort liegt.
 
Verletzt der Autovermieter diese Pflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig nach den Grundsätzen der c.i.c. gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 S. 1, 249 BGB. Mit diesem Anspruch kann der Geschädigte nun gegen die den angemessenen Tarif übersteigende Forderung aufrechnen.
 
Bedeutung der Entscheidung: Bei den Autovermietern hat sich über lange Zeit die Praxis eingebürgert, den Geschädigten von Unfällen Mietwagen zu stark erhöhten Preisen anzubieten. Da nicht diese, sondern die Haftpflicht des Unfallversicherers dafür aufkommen musste, ließ sich der Kunde hierauf ein.
 
In den vergangenen Jahren hatte die Rechtsprechung zum sog. Unfallersatztarif die Rechtslage allerdings zu Lasten des Geschädigten verschoben. Der Schädiger bzw. sein Versicherer mussten nur den angemessenen Tarif bezahlen und der Geschädigte blieb auf seinen Mehrkosten sitzen.
 
Es stellte sich daher die Frage, ob nicht zur Korrektur dieser Abwälzung auf den Geschädigten die Differenz zwischen tatsächlichem und angemessenem Unfallersatztarif an den Autovermieter weitergegeben werden kann. Die Kernfrage ist dabei, ob der Vermieter gegenüber dem Geschädigten die Pflicht hat, diesen über den neben dem Unfallersatztarif existierenden Normaltarif aufzuklären.
 
Ursprünglich hatte der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit nahegelegt, aber nicht entschieden (BGH NJW 1996, 1958). Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht, wie ihn damals das Berufungsgericht für gegeben erachtete, könne sich der Haftpflichtversicherer des Schädiger bei voller Erstattung der Mietwagenkosten in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 255 BGB abtreten lassen. Er könne dann den Differenzbetrag im Regresswege beim Vermieter einfordern.
 
Im Jahr 2005 (BGH NJW 2005, 1043) wurde die Frage der Aufklärungspflicht erneut offengelassen. Zumindest in der dort zu beurteilenden Konstellation Geschädigter gegen Schädiger komme es auf eine solche nicht an. Der Schädiger und sein Versicherer könne nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter verlangen und habe insofern auch kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten.
 
Nachdem die Obergerichte sich hinsichtlich der Frage der Aufklärungspflicht in Befürworter (OLG Koblenz NJW-RR 1992, 820; OLG Frankfurt a.M. NZV 1995, 109; OLG Stuttgart NZV 1999, 169) und Gegner (OLG Karlsruhe OLG Report 2004, 535) geteilt hatten, entschied der Bundesgerichtshof nun im Jahr 2006 zugunsten des Geschädigten.
 
 
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Alkohol ist im Straßenverkehr nach wie vor eine der häufigsten Ursachen insbesondere auch für schwere Verkehrsunfälle. Darum kann ich auch hier nur deutlich appellieren, das Auto nach dem Alkoholgenuss unbedingt stehen zu lassen. Das ist leichter gesagt als getan, denn wer schon einige Promille im Blut hat, dem fehlt eben die Kritikfähigkeit und die Hemmschwelle, die im nüchternen Zustand aufgestellten Vorsätze zu beachten. Darum beginnt die Vorsorge schon bei Antritt des Kneipenbesuches, der Weihnachtsfeier usw: Lassen Sie das Auto gleich zuhause und organisieren und planen Sie von Anfang an die Rückfahrt..Sie sind nun mit Alkohol im Verkehr "erwischt" worden, haben vielleicht sogar einen Verkehrsunfall verursacht und der Führerschein wurde beschlagnahmt. Sie fragen sich, wie Sie sich nun am besten verhalten sollen.
Bevor Sie sich gegenüber der Polizeibehörde äußern, sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Je nach der Höhe des Promillewertes können Ihre eigenen Angaben insbesondere zu Ihrem Trinkverhalten dazu führen, dass die Schwelle zu ordnungswidrigem oder strafbaren Verhalten als überschritten angesehen wird. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Ihre Versicherung meist auch die Anwaltskosten.
Nicht ganz unumstritten sind Atemalkoholmessgeräte, deren Ergebnisse jedenfalls im Bereich von Ordnungswidrigkeiten gerichtsverwertbar sind, obwohl sich selbst Fachleute nicht einig sind, ob und welche Sicherheitsabschläge noch zu berücksichtigen sind. Für die Kontrolle vor Ort gilt: Zu einer Atemalkoholmessung darf Sie niemand zwingen. Wenn Sie darauf bestehen, wird an Stelle der Atemalkoholmessung eine Blutentnahme erfolgen. Der Aufwand kann sich dennoch lohnen. Die Blutentnahme übrigens darf auch zwangsweise durchgeführt werden während Sie zur Mitwirkung an den klinischen Tests (Finger-Nasen-Probe, "Gehen auf dem Strich" usw.) und zur Angabe der eingenommenen Trinkmengen nicht verpflichtet sind.
Zu den Promillewerten im Einzelnen:
Ab 0,3 Promille können Sie als fahruntauglich gelten, wenn Sie mit dieser BAK einen Fahrfehler begehen oder fahrauffällig sind, z.B. durch das Fahren von Schlangenlinien, durch verminderte Reaktionsfähigkeit etc. Hier beginnt die strafbare Trunkenheit im Verkehr. Aufgabe der Verteidigung ist es, diesen (angeblichen) Fahrfehler einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen sowie zu prüfen, ob dieser Fehler tatsächlich auf die Wirkung des Alkohols zurückzuführen ist.
Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die neben einer Geldbuße zu einem Fahrverbot führt.
Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, ohne dass es noch auf irgendeinen Fahrfehler ankommt. Die Fahruntauglichkeit wird hier "automatisch" unterstellt.
Ob und wann Ihnen voraussichtlich eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat nachgewiesen werden kann und wie lange Sie voraussichtlich ohne Fahrerlaubnis sein werden, unterliegt stets einer Prüfung des Einzelfalls. Jeder auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt kann Ihnen für Ihren Fall jedoch eine grobe Einschätzung geben.
Haben Sie unter Alkoholeinwirkung einen Unfall verursacht, zahlt Ihre Haftpflichtversicherung zwar erst einmal den Schaden, kann jedoch bei Ihnen Regress nehmen. Der Regress knüpft an verschiedene Voraussetzungen an, die von den Versicherungen nicht immer eingehalten werden. Kontaktieren Sie möglichst unverzüglich einen Anwalt, der die Regressforderung auf ihre Berechtigung überprüft. Oftmals ist es nach Ablauf einer Woche nach Zugang des Regressschreibens schon zu spät.
Ein zunehmendes Problem im Straßenverkehr sind Drogen. Die Polizei kontrolliert daher - zu recht - an neuralgischen Orten, z.B. vor Diskotheken oder Techno-Clubs mit speziell geschulten Beamten insbesondere junge Verkehrsteilnehmer. Wer unter dem Einfluss von Drogen am Steuer erwischt wird, macht sich jedoch nicht schlechthin strafbar: Erforderlich ist nach der maßgeblichen BGH-Rechtsprechung vielmehr ein Fahrfehler oder eine sonstige auffällige Fahrweise wie sie bei Alkohol ab 0,3 Promille erforderlich ist. Auch hier besteht die Aufgabe des Verteidigers maßgeblich darin, angebliche Fahrfehler sorgfältig unter die Lupe zu nehmen.

 
 
 
 
EU-Führerschein – Fahrerlaubnis ohne MPU?
 
Die MPU und der neue Führerschein
Gerade in den osteuropäischen Mitgliedsstaaten blüht das Geschäft mit dem so genannten Führerscheintourismus. Deutsche Autofahrer, die nach dem Verlust Ihrer Fahrerlaubnis vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (Führerschein) eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung absolvieren und bestehen müssen, nehmen Komplettpakete aus Polen, Tschechien oder anderen EU-Staaten in Anspruch, um wieder an eine Fahrerlaubnis (Führerschein) zu kommen. Aber hält dieser Versuch einer rechtliche Überprüfung stand?
 
Grundsätzlich müssen die deutschen Behörden die Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten akzeptieren, wenn der EU-Führerschein nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erworben wurde. Eine Straftat, das Fahren ohne Fahrerlaubnis, begeht ein Beschuldigter daher nicht, wenn er sich etwa mit einem polnische Führerschein auf die Reise begibt. Fraglich blieb aber, ob die deutschen Verwaltungsbehörden den Inhabern ausländischer Führerscheine untersagen dürfen, von dem EU-Führerschein Gebrauch zu machen.
 
Der Europäische Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof hat sich in den letzten Jahren gleich zweimal mit dieser Frage beschäftigt.
 
In der Entscheidung Kapper (EUGH Urteil vom 22. April 2004 C 476/01) entschied er, dass die deutschen Behörden nicht das Recht haben zu überprüfen, ob der Erwerber tatsächlich die vorgeschriebenen 185 Tage im Ausstellerland gelebt hat. Dies sei Sache der dortigen Behörden.
 
In der Entscheidung Halbritter (EUGH Beschluss vom 6. April 2006 C227/05) machte der EuGH weitere Hoffnung, indem es eine deutsche MPU dann ablehnte, wenn der Führerscheininhaber im Ausstellerstaat, hier Österreich, eine ähnliche Überprüfung absolviert habe.
 
Die deutschen Verwaltungsgerichte
Die deutschen Gerichte lassen sich davon jedoch nicht beeindrucken. Sie suchen nach Mitteln und Wegen, um trotzdem zu verhindern, dass die hohen Hürden für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland auf dem europäischen Wege umgangen werden.
 
Zum einen dürfen Tatsachen, die nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auftreten, von deutscher Seite berücksichtigt werden (OVG Lüneburg 15.08.2006 - 12 ME 123/06). Dies geht so weit, dass manche Gerichte den Alkoholismus, der ja beim Betroffenen täglich erneut auftrete, stets als neue Tatsache werten, die von der ausländischen Behörde nicht abschließend behandelt worden sei.
 
Außerdem sei zumindest dann eine MPU möglich, wenn die ausländischen Behörden sich mit der Frage des Alkohol- oder Drogenkonsums gar nicht beschäftigt haben (Hessischer VGH 03.08.2006 – 2 TG 673/06). Am weitesten gehen die Gerichte, die immer dann eine Überprüfung von deutscher Seite gestatten, wenn in dem Erwerb im Ausland ein angeblicher Rechtsmissbrauch zu sehen sei. Dafür genüge es schon, wenn sich der Erwerber nur kurzzeitig im Ausland aufgehalten habe, um die geringeren Hürden dort auszunutzen (OVG Nordrhein-Westfalen 30.09.2006 – 16 B 989/06; OVG Thüringen 29.06.2006 – 2 EO 240/06). Die Gerichte argumentieren, es stelle auch einen Missbrauch dar, wenn der Erwerber in dem Mitgliedsstaat falsche Angaben etwa über sein Alkoholproblem gemacht habe (OVG Mecklenburg-Vorpommern 29.08.2006 – 1 M 46/06).
 
Der EU-Führerschein
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bleibt auch nach den Entscheidungen aus Strassburg ein rechtliches Risiko, da sich die deutschen Führerscheinbehörden und Verwaltungsgerichte die Anerkennung der EU-Führerscheine mit stets neuen Argumenten verhindern, sobald sie erfahren, dass ein Verkehrsteilnehmer, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, einen neuen – EU – Führerschein erworben hat.
 

Der Strafbefehl
Die Mehrzahl aller Verkehrs-Strafverfahren wird mit einem so genannten Strafbefehl abgeschlossen. Es handelt sich dabei um ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren, bei dem es nicht zu einer Hauptverhandlung kommt. Vielmehr sieht das Strafbefehlsverfahren eine einseitige Festsetzung der Strafe ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil vor.
Die Staatsanwaltschaft, der nach Abschluss der Ermittlungen die Aufgabe zufällt, die weiteren Weichen für das Verfahren zu stellen, beantragt in einfach gelagerten und wenig gravierenden Fällen beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl, wenn sie die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Das kann etwa wegen eines bereits im Ermittlungsverfahren abgegebenen Geständnisses des Beschuldigten oder auch wegen einer eindeutigen Beweislage der Fall sein. In diesem Antrag schlägt die Staatsanwaltschaft bereits eine zu verhängende Strafe vor.
Über den Erlass des Strafbefehls entscheidet der Strafrichter beim Amtsgericht auf der Grundlage der ihm übersandten Akten. Dabei handelt es sich rechtlich um eine richterliche Tatsachen- und Schuldfeststellung, wobei allerdings eine Überzeugung des Richters von der Schuld des Täters – anders als in der Hauptverhandlung – nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr ein hinreichender Tatverdacht, d.h. die Einschätzung, eine Verurteilung würde überwiegend wahrscheinlich sein. Die Prüfungsvoraussetzungen für eine Verurteilung werden also herabgesetzt, um das Verfahren schnell und kostengünstig zum Ende zu bringen.
Allerdings ist das Strafbefehlsverfahren nicht etwa nur auf Bagatellfälle beschränkt. Der zulässige Katalog an strafrechtlichen Sanktionen umfasst Geldstrafe bis zu einem Jahresnettogehalt des Beschuldigten und – sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat – sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
Stimmt das Gericht in der Würdigung der Angelegenheit mit der Staatsanwaltschaft überein, so erlässt es den Strafbefehl. Diese Übereinstimmung dient der gegenseitigen rechtsstaatlichen Kontrolle und ist daher zwingend erforderlich. Allerdings darf man sich nichts vormachen: Strafbefehlsverfahren sind Massenverfahren. Allein schon wegen der großen Zahl der Verfahrensabschlüsse im Wege des Strafbefehls kommt es leicht zu oberflächlichen Prüfungen des Akteninhalts und damit zu ungenauen Tatsachen- und Schuldfeststellungen. Da sich das Gericht nur auf den Akteninhalt beziehen kann, ziehen sich auch Fehler oder Ungenauigkeiten bei den polizeilichen Ermittlungen bis hinein in die gerichtliche Entscheidung, ohne dass es von Seiten der Justiz zu einer Korrektur kommen könnte.
Dies kann insbesondere bei der Höhe der festzusetzenden Strafe von besonderer Bedeutung sein. Eine Geldstrafe wird nämlich durch zwei Faktoren bestimmt: das Maß der Schuld des Täters und sein Nettoeinkommen pro Monat. Aus ersterem bestimmt sich die Zahl der Tagessätze, aus letzterem die Tagessatzhöhe. Wenn nun das Einkommen des Täters aufgrund fehlender genauer Angaben lediglich geschätzt worden ist oder sich Zahlendreher oder sonstige Fehler bei dieser Angabe eingeschlichen haben, wird unter Umstände eine zu hohe Strafe festgesetzt, ohne dass dies dem Beschuldigten sofort bewusst würde. Denn im Strafbefehl wird nur die Höhe des Tagessatzes, nicht die Berechnungsgrundlage angegeben.
Es empfiehlt sich daher, einen Strafbefehl genauestens von einem Strafverteidiger überprüfen zu lassen, bevor man ihn akzeptiert. Die Zeit hierfür ist knapp bemessen, denn es läuft nur eine kurze Frist, in der die Entscheidung fallen muss, ob man den Strafbefehl akzeptiert oder nicht.     
Der erlassene Strafbefehl wird dem Beschuldigten amtlich zugestellt. Mit dem Datum der Zustellung läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen. Mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl ist dem Beschuldigten ein Instrument in die Hand gegeben, das Strafbefehlsverfahren zu verlassen und eine reguläre Hauptverhandlung zu erzwingen. Dann hat der Strafbefehl nur noch die Funktion, die im normalen Verfahren eine Anklageschrift hätte. Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei Gericht eingehen, nicht etwa nur innerhalb dieser Zeit abgeschickt werden. Vergeht die Einspruchsfrist, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde, oder ist dieser nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wird der Strafbefehl rechtskräftig.
In seinen Rechtskraftwirkungen steht der Strafbefehl einem normalen Strafurteil gleich. Das bedeutet zum einen, dass auf seiner Grundlage die festgesetzte Strafe vollstreckt werden kann. Zum anderen aber bedeutet ein rechtskräftiger Strafbefehl auch, dass wegen der selben Tat kein weiteres Mal eine Verurteilung erfolgen darf (so genannter Strafklageverbrauch).
In jedem Fall ist eine Hauptverhandlung das sorgfältigere Mittel, um eine rechtsstaatlich korrekte Verurteilung abzusichern und die Verteidigungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen. Manchmal aber bedeuten die Vorteile des Strafbefehlsverfahrens für die Justiz auch für den Beschuldigten Vorteile: wer das Aufsehen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden und Verfahrenskosten sparen will, für den kann ein Akzeptieren des Strafbefehls ein sinnvoller Weg sein. Aufgrund der oben beschriebenen Fehleranfälligkeit des Verfahrens empfiehlt es sich aber auch in diesem Fall, sehr frühzeitig einen Verteidiger zu Rate zu ziehen. Immer wieder kann nämlich im Dialog mit der Staatsanwaltschaft ein von beiden Seiten zu akzeptierender Strafbefehlsantrag erreicht werden, der dann einen Verzicht auf den Einspruch ohne die unnötige Aufgabe eigener Rechte möglich macht. 
 
 
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Stand: 17.05.07