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Verkehrsunfälle
In Deutschland
ereignen sich jährlich ca. fünf Millionen Verkehrsunfälle, das
sind 10 Unfälle je Minute. Die Folgen für die Betroffenen sind
oft erheblich, manchmal verändern sie das ganze Leben von
Familien:
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Wie muss
ich mich verhalten?
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Welche
Pflichten habe ich gegenüber anderen Unfallbeteiligten, was
machen wenn die Polizei kommt?
Unsicherheiten
bestehen nicht nur in der konkreten Unfallsituation, sondern
auch in der Folgezeit:
-
Welche
Rechte habe ich, wie wird mein Schaden reguliert, was mache
ich mit einem Mietwagen, wer hilft mir?
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Schließlich was kostet das ganze?
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Ist es
sinnvoll einem Verkehrclub beizutreten, brauche ich eine
Rechtsschutzversicherung?
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Welche
Rechte habe ich als Arbeitnehmer?
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Kann ich
als Arbeitgeber Ansprüche stellen, wenn ich Lohnfortzahlung
nach einem Unfall leisten muss?
Dies sind alles
Fragen, mit denen wir uns kurzfristig konfrontiert sehen können.
Wir werden versuchen einige Antworten zu geben. Wir beschreiben
auch andere Probleme: Straßenverkehr und Alkohol, Drogen! Wie
läuft ein Gerichtsverfahren ab?
10 Regeln zu Verkehrsunfällen
1. Am Unfallort bleiben
2. Unfallstelle sichern
und Verletzten helfen
3. Personalien der
Beteiligten aufnehmen
4. Versicherungsdaten
der Beteiligten aufnehmen
5. Personalien etwaiger
Zeugen aufnehmen
6. Skizze anfertigen
7. Fotos machen
8. Niemals Erklärungen
zum Unfall selbst abgeben
9. Etwaige eigene
Verletzungen ärztlich bestätigen lassen
10. Einen Anwalt
beauftragen
Was tun wenn es gekracht hat?
- Hinweise für das Verhalten nach Verkehrsunfällen -
Im Jahr 2006 hat die deutsche Polizei sage und schreibe 2,23
Millionen Verkehrsunfälle registriert. Nicht mitgezählt sind
dabei die vielen Fälle, in denen die Unfallbeteiligten auf
die Hinzuziehung der Polizei verzichteten. Bei den
registrierten Unfällen wurden 5094 Personen getötet und
421.700 verletzt
Das Risiko, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden,
ist also sehr hoch. Fast jeden trifft es irgendwann einmal.
Daher sollten Sie sich schon im Vorfeld auf den Fall der
Fälle vorbereiten. So können Sie sich erheblichen Ärger
ersparen.
Ist der Unfall passiert sind Sie zunächst verpflichtet, als
Unfallbeteiligter am Ort des Geschehens zu bleiben.
Unfallbeteiligter sind sie übrigens nicht nur als Fahrer,
sondern eventuell auch als Beifahrer. Es genügt die
Möglichkeit, dass Sie mit dem Unfall etwas zu tun gehabt
haben könnten! Sie müssen den anderen Beteiligten die
Feststellung der eigenen Personalien ermöglichen und auf
deren Eintreffen sogar warten. Halten Sie sich hieran nicht,
riskieren Sie eine empfindliche Geldsstrafe wegen
Unfallflucht und sogar den Verlust des Führerscheins.
Grundsätzlich sollten auch Sie sich die Daten der anderen
Unfallbeteiligten notieren. Einen standardisierten
Unfallbericht finden Sie auf unserer Internetseite
www.ferner.de zum Herunterladen. Er gehört in jedes
Handschuhfach und hilft Ihnen bei der Erfassung des
Unfallgeschehens. Sie sollten darüber hinaus Fotos von der
Unfallstelle und den Schäden machen, eine Skizze anfertigen
und etwaige Zeugen ansprechen, um deren Personalien zu
erfragen.
Niemals sollten Sie am Ort des Unfalls Angaben zu dessen
Zustandekommen machen. Weder der Polizei noch dem
Unfallgegner gegenüber sind Sie hierzu verpflichtet. Sollte
die Polizei den Unfall schriftlich aufnehmen, sollten Sie
sich dieses Protokoll gründlich durchlesen bevor Sie es
unterschreiben.
Haben Sie den Unfall nicht oder nur zum Teil zu
verantworten, stehen Ihnen nun möglicherweise eine Reihe von
Ansprüchen gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung
zu.
Hier sind nur einige davon:
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Reparaturkosten
-
Kosten für den Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges
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Abschleppkosten
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Mietwagenkosten
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Ersatz des Nutzungsausfalls während der Reparatur
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Gutachterkosten
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Unfallkostenpauschale für Telefonate etc.
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Schmerzensgeld
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Arztkosten
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Verdienstausfall
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Kosten für eine Haushaltshilfe
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Kosten der Prämienerhörung Ihrer Kaskoversicherung
-
Anwaltskosten
Einige dieser Ansprüche können Sie sogar dann geltend
machen, wenn Sie das Geld tatsächlich nicht ausgegeben
haben. So können Sie z.B. die Reparaturkosten beanspruchen,
tatsächlich aber mit dem beschädigten Fahrzeug weiter
fahren.
Um Ihre Rechte optimal zu wahren, sollten Sie nach dem
Unfall einen Anwalt beauftragen. Er kann Ihnen sagen, welche
Ansprüche Sie haben und diese gleich gegenüber den
Versicherungen durchsetzen. Er kann Ihnen bei der Abwehr
unberechtigter Ansprüche der Gegenseite behilflich sein.
Zudem kann er Ihnen helfen, die Folgen eines Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren möglichst gering zu halten und
Ihren Führerschein vor der Entziehung zu bewahren.
Urteile
Schadensersatz auch für alte Autos
Auch bei einem
sieben Jahre alten Auto bekommt man im Rahmen
der „fiktiven Abrechnung“ die Stundensätze einer
Markenwerkstatt ersetzt. Das Auto des
Geschädigten war zum Zeitpunkt des Unfalls
bereits sieben Jahre alt. Nach dem Unfall wollte
der Geschädigte den sogenannten fiktiven
Schadensersatz, also die Kosten, die entstehen
würden, wenn er sein Auto in einer Fachwerkstatt
reparieren lassen würde. Der Beklagte wollte
dies nicht zahlen und verwies auf die
Stundensätze freier Werkstätten.
Amtsgericht München vom 20. Juni 2006 (Az.: 343
C 34380/05)
Kein Regelfahrverbot bei erheblicher Belastung des
Betroffenen
Ein Gericht
kann von einem eigentlich gesetzlich zwingend
vorgesehenen Regel-Fahrverbot absehen, wenn der
Vorfall zugunsten des Betroffenen wesentliche
Besonderheiten aufweist und ein Fahrverbot zu
einer besonderen Belastung des Autofahrers
führen würde.
Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht von
der Verhängung eines Fahrverbots gegen den
betroffenen Autofahrer abgesehen, obwohl ein
Fahrverbot nach der Regel hätte verhängt werden
müssen. Der Betroffene hatte bei einer
Alkoholkontrolle 0,28 mg/l aufgewiesen. Der
Richter hatte stattdessen die Geldbuße von 250
EURO auf 500 EURO erhöht. Die Richter des OLG
hielten diese Entscheidung des Amtsgerichts für
richtig, da im vorliegenden Fall ein Fahrverbot
zu einer erheblichen Belastung des Betroffenen
geführt hätte. Der Autofahrer war als Schlosser
auf sein Fahrzeug angewiesen, verdiente
lediglich 1.200 EURO im Monat und musste von
diesem Betrag Unterhalt leisten für seine beiden
minderjährigen Töchter. Die Richter sahen unter
diesen Umständen bei der Verhängung eines
Fahrverbots eine konkrete Existenzgefährdung.
Gerade wenn es um die mögliche Verhängung eines
Fahrverbots geht, ist anwaltlicher Rat besonders
wichtig. Ein im Verkehrsrecht spezialisierter
Anwalt kann hier helfen.
Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 5.
September 2005 (AZ.: 1 Ss 84/05
weitere Urteile
BGH: Sechsmonatsgrenze auch bei 130 % -Fällen
Der sechste Senat hat sich gleich
in zwei Leitsatzenscheidungen zu der Frage geäußert, ob die
Sechsmonatsgrenze zum Nachweis des Integritätsinteresses
grundsätzlich auch in den Fällen Anwendung finden kann, in denen
ein solches zur Erlangung der den Wiederbeschaffungswert
übersteigenden Reparaturkosten nachgewiesen werden muss
(130%-Grenze).
Die Kläger verlangten in beiden
Fällen Reparaturkosten aus Verkehrsunfällen. Beide hatten ihre
Fahrzeuge fachgerecht reparieren lassen und nach weniger als
drei Monaten weiterveräußert. In beiden Fällen überstiegen die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert.
Der Wiederbeschaffungsaufwand
wurde in beiden Fällen reguliert, woraufhin die Kläger jeweils
auf die Differenz der übersteigenden Reparaturkosten klagten.
Die Instanzgerichte wiesen die Klagen ab.
Die Revisionen blieben erfolglos.
Der Senat hat zunächst auf seine gefestigte Rechtsprechung
hingewiesen, nach der Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 %
über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden kann, wenn der
Geschädigte den ursprünglichen Zustand des Fahrzeuges
wiederherstellt, um es weiter zu nutzen. Dieses
Integritätsinteresse müsse aber belegt sein.
Er verweist weiter auf seine
Rechtsprechung zum Restwertabzug in Fällen, in denen die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und
der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiternutzt, dann aber
veräußert. Die hierzu ausgeurteilte Sechsmonatsfrist, nach der
der Restwertabzug entfällt, hat der BGH mit den beiden Urteilen
nunmehr auf die 130 %-Fälle übertragen.
Die sechs Monate stellen dabei
den Regelfall dar, wenn nicht besondere Umstände eine andere
Beurteilung rechtfertigen.
In der Entscheidung VI ZR 89/07
deutet der Senat dann an, worin solche besonderen Umstände
bestehen könnten. Zunächst liege die Beweislast für das
Integritätsinteresse und damit für die Umstände auf Seite des
Geschädigten. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe ursprünglich
das Fahrzeug weiternutzen wollen, sei dann aber nach der
Reparatur auf der Straße überraschend von einem
Kaufinteressenten angesprochen worden, der ihm ein fantastisches
Angebot gemacht habe. Dieser Vortrag sei unsubstantiiert, hat
der Bundesgerichtshof befunden. Es fehle an der Angabe des
Inhaltes dieses Kaufangebotes. Dem Antrag auf Zeugenvernehmung
des Käufers sei zurecht vom Berufungsgericht nicht nachgegangen
worden, da die Anschrift des Zeugen erst nach Ende der
Schriftsatzfrist eingereicht worden sei.
Möglicherweise hätte somit dem
Bundesgerichtshof die vom Kläger aufgestellte Behauptung der
nach der Reparatur eingetretenen veränderten Umstände, bei
entsprechender Darlegung und Beweislage, gereicht, um das
Integritätsinteresse zu bejahen.
BGH Urteile vom 13.11.2007 – VI
ZR 89/07 und vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
OLG Bremen: Halter ist zur
Verhinderung der „Unfallflucht zu Fuß“ nicht verpflichtet
Das Oberlandesgericht Bremen
hatte sich mit der Reichweite der Obliegenheit des § 7 I Abs. 2
AKB, § 6 Abs. 3 VVG zu beschäftigen.
Das klagende Unternehmen hatte
für den PKW der Marke Aston Martin bei der Beklagten eine
Kaskoversicherung abgeschlossen, aus welcher sie nun Ersatz für
einen Unfallschaden am Fahrzeug in Höhe von EUR 65.623,06
verlangt.
Das Fahrzeug kam am 30.09.2004
gegen 2:30 Uhr in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, fuhr
ca. 30 Meter in einen Park hinein und dort gegen einen
Baumstumpf. An den Pflanzen des Parks enstand so ein Schaden von
ca. EUR 7.000. Im Fahrzeug befand sich die Fahrerin und als
Beifahrer ein Geschäftsführer der Klägerin. Beide warteten
zunächst am Fahrbahnrand, ohne das Fahrzeuge oder Passanten die
Unfallstelle passierten. Ein Mobiltelefon führten sie nicht mit.
Nach etwa einer Stunde begaben sich beide zu Fuß zur
nahegelegenen Wohnung des Geschäftsführers. Dieser
benachrichtigte am folgenden Tag gegen 11:00 Uhr die Polizei,
welche jedoch bereits die Ermittlungen aufgenommen und sich an
den anderen Geschäftsführer gewandt hatte.
Die Fahrerin wurde rechtskräftig
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Die Beklagte verweigerte in der
Folge die Versicherungsleistung mit der Begründung, sie sei
durch eine Obliegenheitsverletzung des Geschäftsführers, die
sich die Klägerin durch dessen Repräsentantenstellung zurechnen
lassen müsse, von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Der Geschäftsführer habe nicht zulassen dürfen, dass sich die
Fahrerin entfernte.
Das Landgericht Bremen hat sich
dieser Ansicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. Der
Geschäftsführer habe sich einer Beihilfe zur Unfallflucht
strafbar gemacht. Als Repräsentant der Halterin hätte er eine
Garantenstellung gem. § 13 StGB gehabt, nach der er hätte
sicherstellen müssen, dass die Fahrerin unverzüglich nach dem
Unfall, etwa von seiner Wohnung aus, die Polizei informiert.
Dieses Unterlassen ihres Repräsentanten müsse die Klägerin sich
zurechnen lassen.
Auf die Berufung der Klägerin hat
das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Beklagte zur
Zahlung des Klagebetrages abzüglich der vereinbarten
Selbstbeteiligung verurteilt.
Eine strafbare Beihilfe des
Geschäftsführers liege nicht vor. Zwar sei er Repräsentant der
Klägerin i.S.d. § 6 Abs. 3 VVG. Allerdings bestehe keine
Garantenpflicht gem. § 13 StGB. Es bestehe keine generelle
Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches
Fluchtverhalten des Fahrers. Die vorherige Übergabe des
Fahrzeuges an die Fahrerin könne als wertneutrales Vorverhalten
eine Garantenstellung aus vorangegangener Pflichtwidrigkeit
nicht begründen. Eine Garantenstellung des mitfahrenden Halters
können sich zwar dann ergeben, wenn diese aus der Sachherrschaft
über das Fahrzeug hergeleitet werde. Dies käme jedoch nur dann
in Betracht, wenn der Unfallverursacher das Fahrzeug zur
strafbaren Unfallflucht nutze. Nur für einen solchen Fall habe
das vom Landgericht zitierte Oberlandesgericht Stuttgart eine
Garantenstellung angenommen (OLG Stuttgart in NJW 1981, 2369).
Da vorliegend das Unfallfahrzeug an der Unfallstelle
zurückblieb, sei die zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig.
Das Oberlandesgericht Bremen hat
mit dem vorliegenden Urteil auf erfreuliche Weise der extensiven
Auslegung des Obliegenheitsbegriffes einen Riegel vorgeschoben.
Insbesondere die Entscheidung der inzident zu prüfenden
strafrechtlichen Frage verdient uneingeschränkte Zustimmung.
OLG Bremen Urteil vom 2.10.2007
– 3 U 27/07 = NJW-Spezial 2007 S. 602
BGH: Regress zwischen
Haftpflichtversicherern von Zugmaschine und Auflieger
Eine vergleichsweise exotische
Konstellation beschäftigte den Bundesgerichtshof in diesem
Verfahren.
Die klagende belgische
Versicherung nahm das Deutsche Büro Grüne Karte auf Ausgleich
von durch sie getätigten Aufwendungen in Anspruch, die ihr als
Haftpflichtversicherer aus der Regulierung eines Verkehrsunfalls
entstanden waren.
Auf einer deutschen Autobahn
hatten mehrere Fahrzeuge eine auf dem rechten Randstreifen
liegendes Fahrzeugteil überfahren, dass sich zuvor von einem
Auflieger mit dänischen Kennzeichen gelöst hatte. Dieser war
beim Verlust des Teiles mit der bei der Klägerin versicherten
Zugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen verbunden. Die
Versicherungsnehmerin war eine Firma aus Luxemburg. Die beim
Überfahren entstandenen Schäden an den Fahrzeugen in Höhe von
95.171,05 € regulierte die Klägerin über eine deutsche Firma.
Für die Aufwendungen verlangte sie mit ihrer Klage im
Innenausgleich von der Beklagten Ersatz.
Das Landgericht gab der Klage in
vollem Umfang statt. Das Berufungsgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht führte aus, § 17 Abs. 1, 4
StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG gebe der Klägerin keinen
Anspruch gegenüber der Beklagten. Die Einführung einer
selbstständigen Gefährdungshaftung für Anhänger diene nur der
Verbesserung der Geschädigtenposition, nicht der Begründung von
Ansprüchen im Innenverhältnis. Die bisher auf § 3 KfzPflVV sowie
§ 10 a AKB gestützte vorrangige Einstandspflicht des
Versicherers der Zugmaschine für durch den Anhänger verursachte
Schäden entspreche weiterhin dem Willen des Gesetzgebers, was
die Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV belege.
Der sechste Zivilsenat hat die
Revision zurückgewiesen und dem Berufungsgericht im Ergebnis
beigepflichtet. Auf die Frage der Möglichkeit eines
Innenausgleiches zwischen Fahrer bzw. Halter von Zugmaschine und
Auflieger komme es jedoch nicht an, da es an einer Direkthaftung
der Beklagten fehle. Zwar gebe es aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs.
1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. einen Direktanspruch des
Geschädigten gegen den Beklagten. Dieser sei jedoch nur insoweit
gegeben, wie ein Versicherer im Inland Direktansprüchen nach § 3
Nr. PflVG ausgesetzt wäre, bestünde für das Fahrzeug eine
inländische Haftpflichtversicherung. § 3 Nr. 1 PflVG gebe dem
Schädiger keinen Direktanspruch gegen den ihm zum Ausgleich
verpflichteten Mitschädiger, da er selbst nicht Dritter im Sinne
der Vorschrift sei.
Der Direktanspruch des
Pflichtversicherungsgesetzes gegenüber dem
Haftpflichtversicherer diene dem Schutz von Unfallopfern, nicht
dem Schutz des Schädigers im Innenverhältnis. Eine über seiner
Haftungsquote liegende Inanspruchnahme im Außenverhältnis könne
der Schädiger nur gegenüber dem Mitschädiger, nicht aber
gegenüber dessen Versicherer geltend machen.
Diese Leitsatzentscheidung
beschäftigt sich noch mit weiteren möglichen
Anspruchsgrundlagen, verneint diese aber im Ergebnis.
BGH, Urteil vom 1.7.2008 – VI ZR
188-07
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Urteile:
BGH:
Vorsteuerabzugsberechtigung und Erwerb eines
Ersatzfahrzeuges
Im Rahmen eines
Zulassungsantrag zur Sprungrevision hatte der
Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob ein
vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter verpflichtet ist,
ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Die Beklagte haftete als
Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang aus
einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers einen
Totalschaden erlitten hatte. Nach Gutachten betrug der
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges 14.000 € und der
Restwert 4.500 €, wobei jeweils die Umsatzsteuer auf der
Grundlage der Differenzbesteuerung eingerechnet worden war.
Die Beklagte regulierte den
Schaden auf Basis des Gutachtens, zog aber 19 Prozent
Umsatzsteuer ab. Die Klägerin hätte ein regelbesteuertes
Fahrzeug als Ersatz anschaffen müssen und könne die
Umsatzsteuer daher nicht verlangen. Vergleichbare Fahrzeuge
würden zu 30 Prozent regelbesteuert angeboten. Die Klägerin
nahm sie darauf auf den Differenzbetrag klageweise in
Anspruch.
Das Amtsgericht gab der
Klage statt. Dagegen hat die Beklagte mit Zustimmung der
Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision
gestellt.
Der sechste Senat hat den
Antrag gem. § 566 Abs. 4 ZPO als nicht begründet
zurückgewiesen.
Die Entscheidung des
Amtsgericht sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen,
unter denen die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht
vom Schädiger zu erstatten sei, wenn der Halter eines
Geschäftsfahrzeuges zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, lägen
nicht vor (vgl. BGH Urt. v. 22.5.1989 – X ZR 25/88 – NJW-RR
1990, 32,33).
Die Klägerin sei im
konkreten Fall nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da sie hier
ein differenzbesteuertes Fahrzeug erworben habe. Der
Klägerin sei es nicht zumutbar, auf lediglich 30 Prozent des
Marktes zuzugreifen nur um zu Gunsten des Schädigers den
Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
BGH, Beschluss vom
25.11.2008 – VI ZR 245-08
____________________________________________
BGH: 130%-Grenze - Fälligkeit
und Sechs-Monats-Frist
Die Einführung der
Weiternutzungsfrist von sechs Monaten zur Rechtfertigung des
Integritätsinteresses hat in der Praxis die Frage
aufgeworfen, wann der entsprechende Schadensersatz fällig
wird. Diese Frage hat der sechste Senat nun im Rahmen einer
Kostenrechtsbeschwerde entschieden.
Die beklagte
Haftpflichtversicherung war einstandspflichtig für einen von
ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden am Fahrzeug
des Klägers. Das eingeholte Gutachten ergab Reparaturkosten
in Höhe von 7.189,10 €, einen Wiederbeschaffungswert von
5.700 € und einen Restwert von 1.800 €. Der Kläger lies das
Fahrzeug vollständig fachgerecht reparieren und reichte bei
der Beklagten die Rechnung über 7.178,64 € ein. Diese zahlte
jedoch lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand und führte
aus, eine Erstattung innerhalb der 130%-Grenze erfolge erst,
wenn die Weiternutzung für sechs Monate nachgewiesen sei.
Der Kläger erhob nun kurz vor Ablauf der sechs Monate Klage
auf Zahlung der vollen Reparaturkosten abzüglich des bereits
Geleisteten. Im Monat nach Klageerhebung zahlte die Beklagte
den Restbetrag, der Rechtsstreit wurde übereinstimmend in
der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das erstinstanzlich
angerufene Landgericht erlegte die Kosten dem Kläger auf.
Das Berufungsgericht hat die dagegen vom Kläger erhobene
sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der
Kläger mit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
gewandt.
Das Oberlandesgericht hat
mit seiner Entscheidung zunächst die eigene Rechtsprechung
aufgegeben, nach welcher der Geschädigte bis zur 130%-Grenze
reparieren lassen dürfe, wenn er zum Zeitpunkt des
Reparaturauftrages vorhabe, das Fahrzeug selbst weiter zu
nutzen. Insofern übernehme es nun die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, nach der es zum Nachweis des
Integritätsinteresses notwendig sei, dass der Geschädigte
sein Fahrzeug sechs Monate lang weiternutze.
Hieraus ergebe sich, dass
der Kläger den vollen Ersatz der Reparaturkosten erst dann
verlangen könne, wenn er den Nachweis der Weiternutzung für
diesen Zeitraum erbracht habe. Daher sei die Klage zum
Zeitpunkt ihrer Erhebung unbegründet gewesen, weshalb nach
billigem Ermessen dem Kläger die Kosten aufzuerlegen seien.
Dem ist der
Bundesgerichtshof entgegengetreten, hat der Rechtsbeschwerde
stattgegeben und der Beklagten die Kosten auferlegt. Lasse
der Geschädigte sein Fahrzeug innerhalb der 130%-Grenze
vollständig fachgerecht reparieren, werde der entsprechende
Schadensersatzanspruch nicht erst nach Ablauf von sechs
Monaten fällig.
Der Rechtsprechung des
Senates, nach der das Integritätsinteresse durch eine
Weiternutzung von sechs Monaten zu belegen sei, könne
entgegen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur nicht
entnommen werden, der Anspruch werde erst nach sechs Monaten
fällig. Die Frist stelle nämlich keine
Anspruchsvoraussetzung dar sonder habe lediglich
beweismäßige Bedeutung.
Eine Erweiterung der
Anspruchsvoraussetzungen durch Richterrecht sei nicht
beabsichtigt gewesen. Diese würde zu der für den
Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen, dass er
die Reparatur zunächst vorzufinanzieren habe und nicht die
Möglichkeit hätte, den Schädiger in Verzug zu setzen um ihn
mit den entstehenden Zinszahlungen zu belasten. Den nicht
vorfinanzierungsfähigen Geschädigten beschneide eine solche
Auffassung sogar direkt in seiner Dispositionsbefugnis, da
er die Reparatur dann gänzlich unterlassen müsse. Das
Solvenzrisiko für den Rückforderungsanspruch des Schädigers
bei vorzeitigem Verkauf des Fahrzeuges sei von diesem
hinzunehmen.
BGH, Beschluss vom
18.11.2008 – VI ZB 22-08; NZV 2009. S. 73ff.
______________________________________
BGH: Schätzung des Haushaltsführungsschadens mit
Schulz-Borck/Hofmann
In dieser Entscheidung des
sechsten Senates wird das bekannte Tabellenwerk zum
Haushaltsführungsschaden mit einem eigenen Leitsatz geadelt.
Die Schätzung anhand des Werkes ist nach dem
Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung grundsätzlich
zulässig.
Die Klägerin wurde bei einem
Verkehrsunfall schwer verletzt und befand sich in
stationärer Behandlung. Die Haftung der Beklagten stand dem
Grunde nach außer Streit, lediglich über die Höhe des
Haushaltsführungsschadens der allein lebenden Klägerin wurde
gestritten. Das Landgericht sprach ihr 9.649 € abzüglich der
außergerichtlich gezahlten 3.500 € zu. Auf die Berufung der
Klägerin sprach ihr das Oberlandesgericht eine
Haushaltführungsschaden i.H.v. 11.243,26 € abzüglich 3.500 €
zu. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihr
Klagebegehren in Höhe von 2590, 95 € weiter.
Das Berufungsgericht hat den
zugesprochenen Betrag auf Basis des Tabellenwerkes von
Schulz-Borck/Hofmann geschätzt. Es war nach der dortigen
Tabelle 9 bei einer erwerbstätigen Frau mit
Ein-Personen-Haushalt von wöchentlich 21,7 Stunden für die
Hausarbeit ausgegangen. Für die Zeit des stationären
Aufenthaltes hat es einen fiktiven Arbeitsaufwand von 15
Prozent, also 3 Stunden pro Woche angenommen. Für die Zeit
der über 50-prozentigen MdH hat es eine fiktive Vergütung
nach BAT VIII, für die übrige Zeit nach BAT X berechnet.
Der Bundesgerichtshof hat
diese Entscheidung gehalten und die Revision zurückgewiesen.
Zur Schätzung nach § 287 I ZPO dürfe sich das Gericht an
einem anerkannten Tabellenwerk wie Schulz-Borck/Hofmann
orientieren. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine von
diesen tabellarisch erfassten Erfahrungswerten abweichende
Beurteilung dürfe das Gericht die dortigen Werte direkt
verwenden.
Die Reduzierung der
Arbeitszeit auf 15 Prozent während des stationären
Aufenthaltes sei gerechtfertigt, da sich in der Zeit der
Abwesenheit die Tätigkeit auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen
beschränke. Die Revision habe nicht vorgetragen, aufgrund
welcher Tätigkeiten im vorliegenden Fall von einem höheren
Aufwand auszugehen sei. Auch habe sich das Berufungsgericht
die Einschätzung in Schulz-Borck/Hofmann zu den jeweiligen
Vergütungsgruppen zu eigen machen dürfen. Der pauschale
Angriff der Revision, diese seien z.T. nicht mehr zeitgemäß,
verfange nicht.
BGH, Urteil vom 3.2.2009 – VI
ZR 183-08
____________________________________
BGH:
Ermittlung des Restwerts durch den Gutachter,
Internetrestwertbörsen
In
dieser Leitsatzentscheidung hatte der Bundesgerichthof dazu
Stellung zu nehmen, ob der Sachverständige seiner
Restwertermittlung auch die Angebote der sogenannten
Internet-Restwertbörsen zugrunde legen muss.
Die
klagende Haftpflichtversicherung war der Halterin eines PKW
Audi aus einem Verkehrsunfall mit ihrem Versicherungsnehmer
zu 75 Prozent schadensersatzpflichtig. Die Halterin des Audi
beauftragte im Rahmen der Regulierung die Beklagten mit der
Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Die beklagten
Gutachter ermittelten auf der Grundlage von Angeboten zweier
ortsansässiger Restwertaufkäufer und eines in der Region
tätigen Autohändlers einen Restwert von 3.500 €. Zu diesem
Preis verkaufte die Halterin das Fahrzeuges. In der Folge
beauftragte die Klägerin einen eigenen Gutachter, der zu dem
Ergebnis kam, der Restwert betrage mindestens 9.000 €. Die
Klägerin nahm nun die Beklagten unter Berücksichtigung der
Quote auf die Differenz zwischen dem erzielten und dem ihrer
Ansicht nach erzielbaren Restwert in Anspruch.
Das
Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung
der Beklagten hin hat das Landgericht das erstinstanzliche
Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die
Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin
verfolgte mit der Revision ihr ursprüngliches Klageziel
weiter.
Das
Berufungsgericht hat die Klägerin zwar grundsätzlich in den
Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen. Ein
Sachverständiger habe aber grundsätzlich nur
Verkaufsmöglichkeiten zu berücksichtigen, die vom
Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise wahrgenommen werden
könnten. Da für den Eigentümer keine Verpflichtung bestehe,
einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in
Anspruch zu nehmen, sei dieser auch vom Gutachter nicht zu
berücksichtigen.
Der
sechste Senat ist dem Landgericht gefolgt und hat die
Revision zurückgewiesen. Zwar sei der Haftpflichtversicherer
nach allgemeiner Rechtsauffassung in den Schutzbereich des
Gutachtervertrages einbezogen. Allerdings sei der
Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung des Senates
grundsätzlich nicht verpflichtet, den Sondermarkt im
Internet zu berücksichtigen. Da aber der Gutachtenumfang vom
Gutachtenauftrag abhängig sei, müsse auch der Gutachter
regelmäßig nur die regionalen Angebote berücksichtigen. Die
Einholung von drei Angeboten entspreche im Übrigen der
Empfehlung des 40. Verkehrsgerichtstages, der beizupflichten
sei.
Etwas
anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass hier eine
Mithaftung des Geschädigten von 25 Prozent vorlag. Die Quote
habe bei der Schadensschätzung zunächst grundsätzlich außer
Betracht zu bleiben. Soweit die Revision darauf abziele,
wegen der Mithaftung habe die Geschädigte ein größeres
Interesse an einem möglichst wirtschaftlichen Verkauf gehabt
und ihren Gutachtenauftrag darauf ausgerichtet, fehle es
bereits an konkretem Sachvertrag zum konkret erteilten
Gutachtenauftrag.
BGH,
Urteil vom 13.1.2009 – VI ZR 205-08
______________________________
BGH:
Unfall-HWS-Kausalität – Medizinisches Gutachten i.d.R. erforderlich
BGH, Urteil vom
03.06.2008, VI ZR 235/07
Der Bundesgerichtshof
hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann einem Beweisantrag auf
Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei streitiger Kausalität eines
Unfalls für ein HWS-Schleudertrauma nachzugehen ist.
Bei einem Auffahrunfall
des Beklagten zu 1 auf das von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug will diese
ein HWS-Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenkdistorsion erlitten haben
und daher über einen Monat arbeitsunfähig gewesen sein. Sie verlangt von den
Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 2000 €, Heilbehandlungskosten
und Ersatz des Verdienstausfalles.
hier geht es weiter
BGH: Kein
Nutzungsausfall für reine Freizeitwohnmobile
Der sechste Senat hat sich
hier erneut mit der Anwendung der
Nutzungsausfallentschädigung auf Freizeitfahrzeuge befasst.
Der Kläger war Halter eines
seinen Freizeitbedürfnissen speziell angepassten Wohnmobils,
welches ordnungsgemäß geparkt war und vom Beklagten zu 1 mit
dessen bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeug
beschädigt wurde. Neben dem Wohnmobil verfügte der Kläger
auch über einen PKW, den er für die Verrichtungen des
täglichen Lebens verwendete. Er nahm nun die Beklagten vor
dem Landgericht unter anderem auf
Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit in Höhe
von insgesamt 5.250 € in Anspruch. Das Landgericht wies die
Klage insoweit ab.
Das Oberlandesgericht wies
die Berufung mit der Begründung zurück, es handele sich bei
dem Nutzungsausfall des reinen Freizeitzwecken dienenden
Wohnmobils um einen immateriellen Schaden, für den eine
gesetzliche Ersatzpflicht nicht bestimmt sei. Eine
Entschädigung käme nur in Betracht, wenn das Wohnmobil
atypisch wie ein PKW für den Alltag verwendet worden wäre.
Anderslautender Rechtsprechung (OLG Düsseldorf VersR 2001,
208ff.), die unabhängig von der Nutzung eine Entschädigung
gewähre, sei entgegenzuhalten, dass sich der vorübergehende
Entzug eines Freizeitgefährtes nicht signifikant auf die
materielle Lebenshaltung auswirke.
Der Bundesgerichtshof hat
nun die Revision des Klägers verworfen und dem
Berufungsgericht zugestimmt. Um eine materielle
Entschädigung zu rechtfertigen, müsse der Nutzungsentgang
für den Geschädigten „fühlbar“ geworden sein, weil er das
Fahrzeug wirklich gebraucht hätte. Der Ausfall des
Fahrzeuges müsse sich auf die materiale Grundlage der
Lebenshaltung signifikant ausgewirkt haben. Der geldwerte
Vorteil des Fahrzeuges, den es durch die Entschädigung
auszugleichen gelte, liege in erster Linie in der durch
dessen Nutzung entstehenden Zeit- und Kraftersparnis. Wegen
der Ausgestaltung des § 253 BGB als Ausnahmeregelung sei ein
strenger Maßstab anzulegen. Eine individuelle
Genussschmälerung sei nicht als vermögensrechtlicher Schaden
anzusehen und damit einer Entschädigung nicht zugänglich. Im
vorliegenden Fall sei die Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils
lediglich ein die Lebensqualität erhöhender, aber nach
wertenden Gesichtspunkten kein geldwerter Vorteil. Auch die
Tatsache, dass es einen Markt für die Wohnmobilüberlassung
gebe und diese somit kommerzialisiert sei rechtfertige keine
andere Entscheidung.
Die Entscheidung setzt die
restriktive Rechtsprechung zum Nutzungsausfall fort und
erfreut durch interessante Wortschöpfungen. Offen läßt der
Senat, wie der Fall zu entscheiden ist, wenn mangels eines
Pkws das Wohnmobil im Alltag eingesetzt wird. Die
Argumentation lässt erahnen, dass der Senat in einem solchen
Fall wohl nicht lediglich von einer „Genussschmälerung“
ausgehen und Nutzungsausfallentschädigung gewähren wird.
BGH, Urteil vom 10.06.2008,
VI ZR 248/07
BGH: Fiktive
Reparaturkosten nur bei verkehrssicherer Weiternutzung
Mit dieser
Leitsatzentscheidung hat der sechste Senat seine
Rechtsprechung zum Restwert verstetigt.
Das Fahrzeug des Klägers
wurde infolge eines Unfalles beschädigt. Die beklagte
Haftpflichtversicherung war für den Unfall grundsätzlich
einstandspflichtig. Nach kostengünstiger Reparatur
veräußerte der Kläger sein Fahrzeug spätestens 22 Tage nach
dem Unfall. Die Beklagte erstattete ihm lediglich den
Wiederbeschaffungsaufwand, die Differenz aus
Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Kläger klagte
daraufhin auf Ersatz der fiktiven Nettoreparaturkosten
abzüglich des bereits Geleisteten.
Das Amtsgericht wies die
Klage ab. Auch die Berufung blieb erfolglos.
Das Landgericht führte aus,
zwar sei die Reparatur nicht unfachmännisch vorgenommen
worden. Der Kläger verstieße aber gegen das
Bereicherungsverbot, wenn er verlange, trotz des
Weiterverkaufs wirtschaftlich besser gestellt zu werden als
ohne den Unfall.
Der Bundesgerichtshof hat
die Vorinstanzen und damit seine eigene Rechtsprechung (BGHZ
154, 395ff.) bestätigt. Grundsätzlich könne der Geschädigte
zwischen Reparatur, Ersatzbeschaffung und fiktiver
Abrechnung wählen.
Die fiktiven
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
könne der Geschädigte aber nur dann berechnen, wenn er das
Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutze und falls
erforderlich verkehrssicher teilreparieren lasse. Vorliegend
müsse sich der Kläger wegen der Weiterveräußerung nach 22
Tagen den Restwert, den er ja auch tatsächlich erzielt habe,
schadensmindernd anrechnen lassen.
Wegen des geringen
Neuigkeitswertes eigentlich keine leitsatzwürdige
Entscheidung, aber als knappe Zusammenfassung der Grundsätze
der fiktiven Abrechnung lesenswert.
BGH, Urteil vom 29.04.2008,
VI ZR 220/07 – NJW-Spezial 2008, 362
BGH:
Unfall-HWS-Kausalität – Medizinisches Gutachten i.d.R.
erforderlich
Der
Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen,
wann einem Beweisantrag auf Einholung eines fachärztlichen
Gutachtens bei streitiger Kausalität eines Unfalls für ein
HWS-Schleudertrauma nachzugehen ist.
Bei
einem Auffahrunfall des Beklagten zu 1 auf das von der
Klägerin gesteuerte Fahrzeug will diese ein
HWS-Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenkdistorsion
erlitten haben und daher über einen Monat arbeitsunfähig
gewesen sein. Sie verlangt von den Beklagten ein
Schmerzensgeld von mindestens 2000 €, Heilbehandlungskosten
und Ersatz des Verdienstausfalles.
Das
Amtsgericht hat ein biomechanisches
Sachverständigengutachten eines Diplom-Ingenieurs und
Humanbiologen eingeholt und die Klage abgewiesen. Das
Landgericht hat die Berufung nach Einholung eines
Ergänzungsgutachtens unter Verweis auf die Äußerungen des
Sachverständigen abgewiesen. Die Beschwerden der Klägerin
seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die
Kollisionsgeschwindigkeit habe nur 5-8 km/h betragen und die
Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges maximal
6 km/h. Das Knie der Klägerin habe beim sog. Rebound maximal
mit einer Geschwindigkeit von 3 km/h die Lenkradsäule
berührt. Ein solch leichter Anstoß hätte eine Distorsion
nicht herbeiführen können. Die Spitzenbeschleunigung im
Bereich der Halswirbelsäule sei eine Belastung des täglichen
Lebens gewesen, die eine HWS-Distorsion nicht ausreichend
wahrscheinlich mache. Die ärztlichen Befunde seien
Verdachtsdiagnosen ohne objektivierbaren Gehalt.
Ein
Antrag auf Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens sei
abzulehnen gewesen, da ein solches lediglich die Beschwerden
verifizieren, nicht aber die Ursächlichkeit belegen könne.
Da bereits das biomechanische Gutachten ergeben habe, dass
die Ursächlichkeit nicht nachweisbar oder gar auszuschließen
sei, sei ein weiteres Gutachten nicht erforderlich.,
Der
Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der
Klägerin hin aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die
Revision rügte unter anderem, dass das Berufungsgericht
allein aufgrund des biomechanischen Gutachtens den Beweis
der Kausalität als nicht geführt ansah. Dies verhalf ihr zum
Erfolg.
Eine
„Harmlosigkeitsgrenze“ unter der eine Kausalität
ausgeschlossen werden könne, sei grundsätzlich abzulehnen.
Die Kausalitätsfrage hänge nicht allein von der
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern auch
von anderen Faktoren wie individueller Konstitution und
Sitzposition ab.
Der
Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens bedürfe es nur
dann nicht wenn auszuschließen sei, dass die Partei damit
den Kausalitätsbeweis führen könne.
Der
Gutachter im vorliegenden Verfahren verfüge für eine
letztgültige Beurteilung der Kausalität aber weder über die
medizinische Fachkompetenz noch habe er die Klägerin selbst
medizinisch untersucht. Aussagen zu ihrer Konstitution und
ihrer Belastbarkeit habe er damit nur begrenzt treffen
können. Daher hätte auf den Antrag hin ein fachmedizinisches
Gutachten eingeholt werden müssen.
Eine
ausführliche und lehrreiche Entscheidung zu Fragen des HWS
bei Bagatellunfällen und der Beweisführung in diesem
Bereich.
BGH,
Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 235/07
BGH: Fiktive Reparaturkosten
nur bei verkehrssicherer Weiternutzung
BGH,
Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07 – NJW-Spezial 2008, 362
BGH: Minderjährigenprivileg bei auf die Fahrbahn rollendem
Fahrrad
BGH
Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 42/07
BGH: Halterhaftung auch für Entsorgungskosten verlorener
Ladung
BGH Urteil vom 6.11.2007 – VI
ZR 220/06
OLG Düsseldorf: Restwertangebot
aus Internetportal
OLG Düsseldorf, Urt. v.
15.10.2007 – 1 U 267/06 = NJW-Spezial 2007, S. 603
EU-Führerschein
Zur
Prüfung der Vereinbarkeit der Entziehung einer
EU-Fahrerlaubnis mit Art. 1 Abs. 2 der
EU-Führerscheinrichtlinie im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes
Sächsisches OVG Beschluss vom 13.02.2007 - 3 BS 86/06
Lesen Sie hier
Verdacht des Drogenkonsums?
Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens !
Gibt es
Möglichkeiten sich gegen die Anordnung zu wehren?
Lesen Sie hier
Punktesystem und ausländische Führerscheine
Gefahr für den
Führerschein (Fahrerlaubnis) Droht auch bei wiederholten
erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Für
Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die
Straßenverkehrszulassungsordnung und andere
Verkehrsvorschriften, die mit einem Bußgeld von mindestens
40,00 € belegt werden, trägt das Kraftfahrbundesamt in
Flensburg sogenannte Punkte gem. Anlage 13 zur
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein...
hier
geht es weiter
Verkehrsunfall
BGB: 241 Abs.
2, 311 Abs. 2 S. 1, 249 BGB
Überteuerter
Unfallersatztarif – Autovermieter muss aufklären
BGH Urteil
vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04 , NJW 2006, 2618
Entscheidung
des Gerichts:
Der Vermieter hat die Pflicht, den Mieter und
Geschädigten unmissverständlich darauf
hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer des
Schädigers den angebotenen Unfallersatztarif
möglicherweise nicht vollständig erstattet. Dies
gilt auch dann, wenn der Vermieter nur einen
einheitlichen Tarif anbietet. Voraussetzung ist
lediglich, dass der angebotene Tarif deutlich
über dem Normaltarif vor Ort liegt.
Verletzt der
Autovermieter diese Pflicht, macht er sich
schadensersatzpflichtig nach den Grundsätzen der
c.i.c. gem. §§ 241 Abs. 2,
311 Abs. 2 S. 1, 249 BGB. Mit diesem
Anspruch kann der Geschädigte nun gegen die den
angemessenen Tarif übersteigende Forderung
aufrechnen.
Bedeutung der
Entscheidung:
Bei den
Autovermietern hat sich über lange Zeit die
Praxis eingebürgert, den Geschädigten von
Unfällen Mietwagen zu stark erhöhten Preisen
anzubieten. Da nicht diese, sondern die
Haftpflicht des Unfallversicherers dafür
aufkommen musste, ließ sich der Kunde hierauf
ein.
In den
vergangenen Jahren hatte die Rechtsprechung zum
sog. Unfallersatztarif die Rechtslage allerdings
zu Lasten des Geschädigten verschoben. Der
Schädiger bzw. sein Versicherer mussten nur den
angemessenen Tarif bezahlen und der Geschädigte
blieb auf seinen Mehrkosten sitzen.
Es stellte sich
daher die Frage, ob nicht zur Korrektur dieser
Abwälzung auf den Geschädigten die Differenz
zwischen tatsächlichem und angemessenem
Unfallersatztarif an den Autovermieter
weitergegeben werden kann. Die Kernfrage ist
dabei, ob der Vermieter gegenüber dem
Geschädigten die Pflicht hat, diesen über den
neben dem Unfallersatztarif existierenden
Normaltarif aufzuklären.
Ursprünglich
hatte der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit
nahegelegt, aber nicht entschieden (BGH NJW
1996, 1958). Ein etwaiger Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der Aufklärungspflicht, wie ihn
damals das Berufungsgericht für gegeben
erachtete, könne sich der Haftpflichtversicherer
des Schädiger bei voller Erstattung der
Mietwagenkosten in Anwendung des Rechtsgedankens
aus § 255 BGB abtreten lassen. Er könne dann den
Differenzbetrag im Regresswege beim Vermieter
einfordern.
Im Jahr 2005
(BGH NJW 2005, 1043) wurde die Frage der
Aufklärungspflicht erneut offengelassen.
Zumindest in der dort zu beurteilenden
Konstellation Geschädigter gegen Schädiger komme
es auf eine solche nicht an. Der Schädiger und
sein Versicherer könne nicht die Abtretung
eventueller vertraglicher Ansprüche des
Geschädigten gegen den Vermieter verlangen und
habe insofern auch kein Zurückbehaltungsrecht
hinsichtlich der Ersatzpflicht gegenüber dem
Geschädigten.
Nachdem die
Obergerichte sich hinsichtlich der Frage der
Aufklärungspflicht in Befürworter (OLG Koblenz
NJW-RR 1992, 820; OLG Frankfurt a.M. NZV 1995,
109; OLG Stuttgart NZV 1999, 169) und Gegner
(OLG Karlsruhe OLG Report 2004, 535) geteilt
hatten, entschied der Bundesgerichtshof nun im
Jahr 2006 zugunsten des Geschädigten.
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Alkohol
und Drogen im Straßenverkehr
Alkohol
ist im Straßenverkehr nach wie vor eine der häufigsten Ursachen
insbesondere auch für schwere Verkehrsunfälle. Darum kann ich
auch hier nur deutlich appellieren, das Auto nach dem
Alkoholgenuss unbedingt stehen zu lassen. Das ist leichter
gesagt als getan, denn wer schon einige Promille im Blut hat,
dem fehlt eben die Kritikfähigkeit und die
Hemmschwelle, die im nüchternen Zustand aufgestellten
Vorsätze zu beachten. Darum beginnt die Vorsorge schon bei
Antritt des Kneipenbesuches, der Weihnachtsfeier usw: Lassen Sie
das Auto gleich zuhause und organisieren und planen Sie von
Anfang an die Rückfahrt..Sie sind nun mit Alkohol im Verkehr
"erwischt" worden, haben vielleicht sogar einen Verkehrsunfall
verursacht und der Führerschein wurde beschlagnahmt. Sie fragen
sich, wie Sie sich nun am besten verhalten sollen.
Bevor Sie sich
gegenüber der Polizeibehörde äußern, sollten Sie einen Anwalt
konsultieren. Je nach der Höhe des Promillewertes können Ihre
eigenen Angaben insbesondere zu Ihrem Trinkverhalten dazu
führen, dass die Schwelle zu ordnungswidrigem oder strafbaren
Verhalten als überschritten angesehen wird. Wenn Sie
rechtsschutzversichert sind, übernimmt Ihre Versicherung meist
auch die Anwaltskosten.
Nicht ganz
unumstritten sind Atemalkoholmessgeräte, deren Ergebnisse
jedenfalls im Bereich von Ordnungswidrigkeiten
gerichtsverwertbar sind, obwohl sich selbst Fachleute nicht
einig sind, ob und welche Sicherheitsabschläge noch zu
berücksichtigen sind. Für die Kontrolle vor Ort gilt: Zu
einer Atemalkoholmessung darf Sie niemand zwingen. Wenn Sie
darauf bestehen, wird an Stelle der Atemalkoholmessung eine
Blutentnahme erfolgen. Der Aufwand kann sich dennoch lohnen. Die
Blutentnahme übrigens darf auch zwangsweise durchgeführt werden
während Sie zur Mitwirkung an den klinischen Tests
(Finger-Nasen-Probe, "Gehen auf dem Strich" usw.) und zur Angabe
der eingenommenen Trinkmengen nicht verpflichtet sind.
Zu den
Promillewerten im Einzelnen:
Ab 0,3
Promille können Sie als fahruntauglich gelten, wenn Sie
mit dieser BAK einen Fahrfehler begehen oder fahrauffällig sind,
z.B. durch das Fahren von Schlangenlinien, durch verminderte
Reaktionsfähigkeit etc. Hier beginnt die strafbare Trunkenheit
im Verkehr. Aufgabe der Verteidigung ist es, diesen
(angeblichen) Fahrfehler einer sorgfältigen Prüfung zu
unterziehen sowie zu prüfen, ob dieser Fehler tatsächlich auf
die Wirkung des Alkohols zurückzuführen ist.
Ab 0,5
Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die neben
einer Geldbuße zu einem Fahrverbot führt.
Ab 1,1
Promille liegt eine Straftat vor, ohne dass es noch auf
irgendeinen Fahrfehler ankommt. Die Fahruntauglichkeit wird hier
"automatisch" unterstellt.
Ob und wann
Ihnen voraussichtlich eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat
nachgewiesen werden kann und wie lange Sie voraussichtlich ohne
Fahrerlaubnis sein werden, unterliegt stets einer Prüfung des
Einzelfalls. Jeder auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt kann
Ihnen für Ihren Fall jedoch eine grobe Einschätzung geben.
Haben Sie unter
Alkoholeinwirkung einen Unfall verursacht, zahlt Ihre
Haftpflichtversicherung zwar erst einmal den Schaden, kann
jedoch bei Ihnen Regress nehmen. Der Regress knüpft an
verschiedene Voraussetzungen an, die von den Versicherungen
nicht immer eingehalten werden. Kontaktieren Sie möglichst
unverzüglich einen Anwalt, der die Regressforderung auf ihre
Berechtigung überprüft. Oftmals ist es nach Ablauf einer Woche
nach Zugang des Regressschreibens schon zu spät.
Ein zunehmendes
Problem im Straßenverkehr sind Drogen. Die Polizei
kontrolliert daher - zu recht - an neuralgischen Orten, z.B. vor
Diskotheken oder Techno-Clubs mit speziell geschulten Beamten
insbesondere junge Verkehrsteilnehmer. Wer unter dem Einfluss
von Drogen am Steuer erwischt wird, macht sich jedoch nicht
schlechthin strafbar: Erforderlich ist nach der maßgeblichen
BGH-Rechtsprechung vielmehr ein Fahrfehler oder eine sonstige
auffällige Fahrweise wie sie bei Alkohol ab 0,3 Promille
erforderlich ist. Auch hier besteht die Aufgabe des Verteidigers
maßgeblich darin, angebliche Fahrfehler sorgfältig unter die
Lupe zu nehmen.
|
EU-Führerschein – Fahrerlaubnis ohne MPU?
Die MPU und der neue Führerschein
Gerade in den osteuropäischen Mitgliedsstaaten blüht das
Geschäft mit dem so genannten Führerscheintourismus.
Deutsche Autofahrer, die nach dem Verlust Ihrer
Fahrerlaubnis vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
(Führerschein) eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung
absolvieren und bestehen müssen, nehmen Komplettpakete aus
Polen, Tschechien oder anderen EU-Staaten in Anspruch, um
wieder an eine Fahrerlaubnis (Führerschein) zu kommen. Aber
hält dieser Versuch einer rechtliche Überprüfung stand?
Grundsätzlich müssen die deutschen Behörden die
Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten akzeptieren, wenn der
EU-Führerschein nach Ablauf der deutschen Sperrfrist
erworben wurde. Eine Straftat, das Fahren ohne
Fahrerlaubnis, begeht ein Beschuldigter daher nicht, wenn er
sich etwa mit einem polnische Führerschein auf die Reise
begibt. Fraglich blieb aber, ob die deutschen
Verwaltungsbehörden den Inhabern ausländischer Führerscheine
untersagen dürfen, von dem EU-Führerschein Gebrauch zu
machen.
Der Europäische
Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof hat sich in den letzten Jahren
gleich zweimal mit dieser Frage beschäftigt.
In der Entscheidung Kapper (EUGH Urteil vom 22. April
2004 C 476/01) entschied er, dass die deutschen Behörden
nicht das Recht haben zu überprüfen, ob der Erwerber
tatsächlich die vorgeschriebenen 185 Tage im Ausstellerland
gelebt hat. Dies sei Sache der dortigen Behörden.
In der Entscheidung Halbritter (EUGH Beschluss vom 6.
April 2006 C227/05) machte der EuGH weitere Hoffnung, indem
es eine deutsche MPU dann ablehnte, wenn der
Führerscheininhaber im Ausstellerstaat, hier Österreich,
eine ähnliche Überprüfung absolviert habe.
Die deutschen Verwaltungsgerichte
Die deutschen Gerichte lassen sich davon jedoch nicht
beeindrucken. Sie suchen nach Mitteln und Wegen, um trotzdem
zu verhindern, dass die hohen Hürden für die Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis in Deutschland auf dem europäischen Wege
umgangen werden.
Zum einen dürfen Tatsachen, die nach Erteilung der
EU-Fahrerlaubnis auftreten, von deutscher Seite
berücksichtigt werden (OVG Lüneburg 15.08.2006 - 12 ME
123/06). Dies geht so weit, dass manche Gerichte den
Alkoholismus, der ja beim Betroffenen täglich erneut
auftrete, stets als neue Tatsache werten, die von der
ausländischen Behörde nicht abschließend behandelt worden
sei.
Außerdem sei zumindest dann eine MPU möglich, wenn die
ausländischen Behörden sich mit der Frage des Alkohol- oder
Drogenkonsums gar nicht beschäftigt haben (Hessischer VGH
03.08.2006 – 2 TG 673/06). Am weitesten gehen die Gerichte,
die immer dann eine Überprüfung von deutscher Seite
gestatten, wenn in dem Erwerb im Ausland ein angeblicher
Rechtsmissbrauch zu sehen sei. Dafür genüge es schon, wenn
sich der Erwerber nur kurzzeitig im Ausland aufgehalten
habe, um die geringeren Hürden dort auszunutzen (OVG
Nordrhein-Westfalen 30.09.2006 – 16 B 989/06; OVG Thüringen
29.06.2006 – 2 EO 240/06). Die Gerichte argumentieren, es
stelle auch einen Missbrauch dar, wenn der Erwerber in dem
Mitgliedsstaat falsche Angaben etwa über sein Alkoholproblem
gemacht habe (OVG Mecklenburg-Vorpommern 29.08.2006 – 1 M
46/06).
Der EU-Führerschein
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bleibt auch
nach den Entscheidungen aus Strassburg ein rechtliches
Risiko, da sich die deutschen Führerscheinbehörden und
Verwaltungsgerichte die Anerkennung der EU-Führerscheine mit
stets neuen Argumenten verhindern, sobald sie erfahren, dass
ein Verkehrsteilnehmer, dem die Fahrerlaubnis entzogen
wurde, einen neuen – EU – Führerschein erworben hat.
Der Strafbefehl
Die Mehrzahl
aller Verkehrs-Strafverfahren wird mit einem so genannten
Strafbefehl abgeschlossen. Es handelt sich dabei um ein
beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren, bei dem es nicht zu
einer Hauptverhandlung kommt. Vielmehr sieht das
Strafbefehlsverfahren eine einseitige Festsetzung der Strafe
ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil vor.
Die
Staatsanwaltschaft, der nach Abschluss der Ermittlungen die
Aufgabe zufällt, die weiteren Weichen für das Verfahren zu
stellen, beantragt in einfach gelagerten und wenig gravierenden
Fällen beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl, wenn sie
die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich
hält. Das kann etwa wegen eines bereits im Ermittlungsverfahren
abgegebenen Geständnisses des Beschuldigten oder auch wegen
einer eindeutigen Beweislage der Fall sein. In diesem Antrag
schlägt die Staatsanwaltschaft bereits eine zu verhängende
Strafe vor.
Über den Erlass
des Strafbefehls entscheidet der Strafrichter beim Amtsgericht
auf der Grundlage der ihm übersandten Akten. Dabei handelt es
sich rechtlich um eine richterliche Tatsachen- und
Schuldfeststellung, wobei allerdings eine Überzeugung des
Richters von der Schuld des Täters – anders als in der
Hauptverhandlung – nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr
ein hinreichender Tatverdacht, d.h. die Einschätzung, eine
Verurteilung würde überwiegend wahrscheinlich sein. Die
Prüfungsvoraussetzungen für eine Verurteilung werden also
herabgesetzt, um das Verfahren schnell und kostengünstig zum
Ende zu bringen.
Allerdings ist
das Strafbefehlsverfahren nicht etwa nur auf Bagatellfälle
beschränkt. Der zulässige Katalog an strafrechtlichen Sanktionen
umfasst Geldstrafe bis zu einem Jahresnettogehalt des
Beschuldigten und – sofern der Beschuldigte einen Verteidiger
hat – sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung
ausgesetzt wird.
Stimmt das
Gericht in der Würdigung der Angelegenheit mit der
Staatsanwaltschaft überein, so erlässt es den Strafbefehl. Diese
Übereinstimmung dient der gegenseitigen rechtsstaatlichen
Kontrolle und ist daher zwingend erforderlich. Allerdings darf
man sich nichts vormachen: Strafbefehlsverfahren sind
Massenverfahren. Allein schon wegen der großen Zahl der
Verfahrensabschlüsse im Wege des Strafbefehls kommt es leicht zu
oberflächlichen Prüfungen des Akteninhalts und damit zu
ungenauen Tatsachen- und Schuldfeststellungen. Da sich das
Gericht nur auf den Akteninhalt beziehen kann, ziehen sich auch
Fehler oder Ungenauigkeiten bei den polizeilichen Ermittlungen
bis hinein in die gerichtliche Entscheidung, ohne dass es von
Seiten der Justiz zu einer Korrektur kommen könnte.
Dies kann
insbesondere bei der Höhe der festzusetzenden Strafe von
besonderer Bedeutung sein. Eine Geldstrafe wird nämlich durch
zwei Faktoren bestimmt: das Maß der Schuld des Täters und sein
Nettoeinkommen pro Monat. Aus ersterem bestimmt sich die Zahl
der Tagessätze, aus letzterem die Tagessatzhöhe. Wenn nun das
Einkommen des Täters aufgrund fehlender genauer Angaben
lediglich geschätzt worden ist oder sich Zahlendreher oder
sonstige Fehler bei dieser Angabe eingeschlichen haben, wird
unter Umstände eine zu hohe Strafe festgesetzt, ohne dass dies
dem Beschuldigten sofort bewusst würde. Denn im Strafbefehl wird
nur die Höhe des Tagessatzes, nicht die Berechnungsgrundlage
angegeben.
Es empfiehlt
sich daher, einen Strafbefehl genauestens von einem
Strafverteidiger überprüfen zu lassen, bevor man ihn akzeptiert.
Die Zeit hierfür ist knapp bemessen, denn es läuft nur eine
kurze Frist, in der die Entscheidung fallen muss, ob man den
Strafbefehl akzeptiert oder nicht.
Der erlassene
Strafbefehl wird dem Beschuldigten amtlich zugestellt. Mit dem
Datum der Zustellung läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen.
Mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl ist dem Beschuldigten
ein Instrument in die Hand gegeben, das Strafbefehlsverfahren zu
verlassen und eine reguläre Hauptverhandlung zu erzwingen. Dann
hat der Strafbefehl nur noch die Funktion, die im normalen
Verfahren eine Anklageschrift hätte. Der Einspruch muss
innerhalb der Zweiwochenfrist bei Gericht eingehen, nicht etwa
nur innerhalb dieser Zeit abgeschickt werden. Vergeht die
Einspruchsfrist, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde, oder
ist dieser nicht rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht
eingegangen, wird der Strafbefehl rechtskräftig.
In seinen
Rechtskraftwirkungen steht der Strafbefehl einem normalen
Strafurteil gleich. Das bedeutet zum einen, dass auf seiner
Grundlage die festgesetzte Strafe vollstreckt werden kann. Zum
anderen aber bedeutet ein rechtskräftiger Strafbefehl auch, dass
wegen der selben Tat kein weiteres Mal eine Verurteilung
erfolgen darf (so genannter Strafklageverbrauch).
In jedem Fall
ist eine Hauptverhandlung das sorgfältigere Mittel, um eine
rechtsstaatlich korrekte Verurteilung abzusichern und die
Verteidigungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen. Manchmal aber
bedeuten die Vorteile des Strafbefehlsverfahrens für die Justiz
auch für den Beschuldigten Vorteile: wer das Aufsehen durch eine
öffentliche Hauptverhandlung vermeiden und Verfahrenskosten
sparen will, für den kann ein Akzeptieren des Strafbefehls ein
sinnvoller Weg sein. Aufgrund der oben beschriebenen
Fehleranfälligkeit des Verfahrens empfiehlt es sich aber auch in
diesem Fall, sehr frühzeitig einen Verteidiger zu Rate zu
ziehen. Immer wieder kann nämlich im Dialog mit der
Staatsanwaltschaft ein von beiden Seiten zu akzeptierender
Strafbefehlsantrag erreicht werden, der dann einen Verzicht auf
den Einspruch ohne die unnötige Aufgabe eigener Rechte möglich
macht.
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